Fachliche Betreuung des interaktiven Verhaltensänderungsprogramms „Das andere Leben“ im Rahmen der Kampagne zur Prävention problematischer oder pathologischer Computerspiel- und Internetnutzung Referenznummer der Bekanntmachung: BZgA_RV_16_2022
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bzga.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Fachliche Betreuung des interaktiven Verhaltensänderungsprogramms „Das andere Leben“ im Rahmen der Kampagne zur Prävention problematischer oder pathologischer Computerspiel- und Internetnutzung
Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die fachliche Betreuung des interaktiven Online-Verhaltensänderungsprogramms „Das andere Leben“, die fortlaufende Aktualisierung und Überarbeitung des interaktiven Selbsttests unter www.ins-netz-gehen.de, die E-Mail-Beratung unter www.ins-netz-gehen.info sowie die entsprechende Berichterstattung im Rahmen der Kampagne zur Prävention problematischer oder pathologischer Computerspiel- und Internetnutzung „Ins Netz gehen“. Die Kampagne richtet sich an die Zielgruppe der 12- bis 18-jährigen Jugendlichen sowie ihre erwachsenen Bezugspersonen. Mit der Kampagne sollen alle sozialen Schichten und Bildungsgrade gleichermaßen erreicht werden.
Köln
Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die fachliche Betreuung des interaktiven Online-Verhaltensänderungsprogramms „Das andere Leben“, die fortlaufende Aktualisierung und Überarbeitung des interaktiven Selbsttests unter www.ins-netz-gehen.de, die E-Mail-Beratung unter www.ins-netz-gehen.info sowie die entsprechende Berichterstattung im Rahmen der Kampagne zur Prävention problematischer oder pathologischer Computerspiel- und Internetnutzung „Ins Netz gehen“. Die Kampagne richtet sich an die Zielgruppe der 12- bis 18-jährigen Jugendlichen sowie ihre erwachsenen Bezugspersonen. Mit der Kampagne sollen alle sozialen Schichten und Bildungsgrade gleichermaßen erreicht werden.
Die Rahmenvereinbarung kann insgesamt zweimal um jeweils weitere zwölf Monate zu den bestehenden Bedingungen verlängert werden. Im Falle der Verlängerung endet die Rahmenvereinbarung jeweils nach weiteren zwölf Monaten bzw. bei Erreichung der ver-traglichen Obergrenze, je nachdem was früher eintritt. Hierbei handelt es sich jeweils um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Auftraggebers. Aus dem Optionsrecht resultiert kein Anspruch des Auftragnehmers auf Inanspruchnahme der Option. Entschließt sich der Auftraggeber zu ihrer Inanspruchnahme, so teilt er dem Auftragnehmer dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit bzw. vor Ablauf des ersten optionalen Verlängerungszeitraums nach Satz 1 in Textform mit.
Die Rahmenvereinbarung kann insgesamt zweimal um jeweils weitere zwölf Monate zu den bestehenden Bedingungen verlängert werden. Im Falle der Verlängerung endet die Rahmenvereinbarung jeweils nach weiteren zwölf Monaten bzw. bei Erreichung der ver-traglichen Obergrenze, je nachdem was früher eintritt. Hierbei handelt es sich jeweils um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Auftraggebers. Aus dem Optionsrecht resultiert kein Anspruch des Auftragnehmers auf Inanspruchnahme der Option. Entschließt sich der Auftraggeber zu ihrer Inanspruchnahme, so teilt er dem Auftragnehmer dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit bzw. vor Ablauf des ersten optionalen Verlängerungszeitraums nach Satz 1 in Textform mit.
Die Kommunikation findet ausschließlich über die Vergabeplattform statt.
Der Höchstwert der Rahmenvereinbarung beträgt 336.000,00 EUR (netto) für die gesamte Rahmenvereinbarungslaufzeit (inkl. Zeitraum der Verlängerungsoption). Die während der Rahmenvereinbarungslaufzeit abgerufenen Mengen richten sich ausschließlich nach dem Bedarf des Auftraggebers. Mindestabnahmemengen werden nicht festgelegt. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Einzelauftrages.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Eigenerklärung Ausschlussgründe zu §§ 123, 124 GWB
2. Eigenerklärung Ausschlussvoraussetzungen gem. § 19 Abs. 1 MiLoG
3. Eigenerklärung zu § 21 AentG
4. Eigenerklärung zu Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
5. Eigenerklärung, dass das Unternehmen während der letzten fünf Jahre keinerlei Zusammenarbeit bzw. vertragliche Beziehung mit Anbietern aus der Computerspiel-, Glücksspiel-, Tabak- und/oder Alkoholindustrie unterhalten hat und während dieser Vertragslaufzeit keine derartige Zusammenarbeit unterhalten wird.
6. Unternehmensdarstellung/Erklärung über die Unternehmensstruktur, insb. die organisatorische Gliederung, das Leistungsspektrum sowie personelle Kapazitäten, max. zwei DIN A4 Seiten.
7. Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder vergleichbares Register (Auszug in Kopie beizufügen) oder Begründung, falls kein Registerauszug eingereicht wird.
8. Erklärung darüber, dass der Bewerber spätestens bei Beginn der Leistung über eine marktübliche Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden unter Angabe der Deckungssummen verfügt.
Mindestanforderungen:
Zu 8.: Erklärung darüber, dass der Bewerber spätestens bei Beginn der Leistung über eine marktübliche Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden unter Angabe der Deckungssummen verfügt.
9. Vorlage geeigneter Referenzen
Vorlage von mindestens einer geeigneten Referenz über früher ausgeführte Aufträge mit Angabe
- des Auftraggebers (mit Angabe des persönlichen Ansprechpartners),
- der Bezeichnung des Projektes
- des Projektzeitraums,
- des Projektvolumens und
- des Projektinhalts.
Eine Referenz ist geeignet, wenn es sich um ein Projekt zur Beratung von Jugendlichen im Alter von 12 -18 Jahren zur Prävention von problematischer oder pathologischer Computerspiel- und/oder Internetnutzung mit einer Projektdauer von mindestens zwei Jahren für einen öffentlichen Auftraggeber handelt.
Es sind geeignete Referenzen aus den letzten 3 Jahren einzureichen.
10.Qualifikationsprofile der zur Leistungserfüllung eingesetzten Personen
Für die angebotenen Fachkräfte sind Qualifikations- und Erfahrungsprofile einzureichen. Hierfür ist der Unternehmerbogen in Anhang 02 zu verwenden.
In den Erfahrungs- und Qualifikationsprofilen ist die angebotene Fachkraft für die jeweilige Rolle zu benennen.
Mindestanforderungen:
Zu 9:
Es ist mindestens eine geeignete Referenz einzureichen.
Zu 10:
- Insgesamt sind mindestens 2 Qualifikations- und Erfahrungsprofile einzureichen. 1 Qualifikations- und Erfahrungsprofil für die Rolle des/der Projektleitung und 1 Qualifikations- und Erfahrungsprofil für die Rolle der Vertretung des/der Projektleitung.
- Die zur Leistungserfüllung eingesetzten Personen verfügen jeweils über deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift auf Muttersprachlerniveau (C2 Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen, GER).
- Die zur Leistungserfüllung eingesetzten Personen verfügen über eine eine abgeschlossene Ausbildung zur/zum Diplom-Psychologin/ Diplom-Psychologen oder Masterabschluss in Psychologie, sofern diese Personen als Berater der hilfesuchenden Personen eingesetzt werden.
- Die zur Leistungserfüllung eingesetzten Personen verfügen jeweils mindestens über drei Jahre Berufserfahrung im Bereich der Verhaltenssuchtprävention nachgewiesen durch persönliche Referenzen.
Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/DE/Home/home_node.html
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt 10 Kalendertage nach Absendung der beabsichtigten Zuschlagserteilung an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Die Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags wegen eines Verstoßes gegen § 134 GWB kann gemäß § 135 Abs. 2 S. 1 GWB i.V.m. § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.