Hausverwaltungsleistungen für Liegenschaften der VBL in Baden-Württemberg, Thüringen und Sachsen Referenznummer der Bekanntmachung: IM10-20220001
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vbl.de
Abschnitt II: Gegenstand
Hausverwaltungsleistungen für Liegenschaften der VBL in Baden-Württemberg, Thüringen und Sachsen
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihr Zweck ist es, den Arbeitnehmern der bei ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Zur Vermögensverwaltung der VBL gehört auch die Verwaltung von Wohnimmobilien in großen Ballungsgebieten. Die Wohnimmobilien werden über den freien Wohnungsmarkt vermietet und müssen marktüblichen Standards entsprechen. Die Verwaltung der Wohnimmobilien wird in den Ballungsgebieten jeweils von Grundstücksverwaltungsgesellschaften ("Property Manager") übernommen.
Für die Betreuung des Immobilienbestandes in Baden-Württemberg, Thüringen und Sachsen wird in diesem Vergabeverfahren ein neuer Hausverwaltungs-Dienstleister gesucht.
Die Liegenschaften der VBL befinden sich überwiegend in Baden-Württemberg sowie vereinzelt in Thüringen und Sachsen. Weitere Einzelheiten enthält die Objektübersicht, die Bestandteil der Vergabeunterlagen ist.
Der zu betreuende Immobilienbestand besteht derzeit aus 22 Wohnobjekten mit 633 Wohnungen mit etwa 352 Garagen, 49 Stellplätzen, 6 Gewerbeeinheiten, die in der Grundstücksliste (siehe Vergabeunterlagen) aufgeführt sind und sich schwerpunktmäßig in Karlsruhe, Freiburg und Mannheim (Baden-Württemberg) befinden.
Darüber hinaus gehören 6 Spezialimmobilien mit dem Schwerpunkt auf Pflegeeinrichtungen in Freiburg, Leipzig, Ulm, Weimar und Ludwigsburg zum betreuenden Immobilienbestand.
Weitere Einzelheiten enthalten die Vergabeunterlagen.
Die Aufnahme bzw. Übernahme weiterer Liegenschaften während der Vertragslaufzeit ist optional.
Vergaben nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV (Wiederholung gleichartiger Leistungen) bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81543
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu Ziff. II.1.7 und Ziff. V.2.4: Der zum Zeitpunkt der Ausschreibung maßgebliche Schwellenwert in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR wird während der Vertragslaufzeit erreicht.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMGR1VR
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.