HIP Parkgarage LV13_neu - PV Anlage Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-04-20/016
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69115
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]8
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://swhd.de/
Abschnitt II: Gegenstand
HIP Parkgarage LV13_neu - PV Anlage
PV-Anlage:
Die Photovoltaik - Anlage dient der Stromerzeugung und hiermit vorrangig der Energieversorgung des Technikturms. Die Ausschreibung umfasst die komplette betriebsfertige Planung, Lieferung und Montage der Photovoltaik-Anlage unter Hinzulieferung der AC- und DC-seitigen Verkabelung, aller erforderlichen Verlegesysteme, sowie der Messeinrichtung inkl. aller Komponenten für das Einspeisemanagement nach EEG. Die Photovoltaik-Anlage ist als Dach-System mit einer Gesamtleistung von ca. 530kWp oberhalb der oberen Parkebene vorgesehen. Die Anlage besteht aus monokristallinen Glas-Glas-Modulen, den erforderlichen Anschlüssen, den Wechselrichtern, der Niederspannungsverteilung und allen sonstigen notwendigen Systemkomponenten.
Speyerer Straße 69124 Heidelberg
Nördlich, direkt hinter der Sporthalle auf dem HIP Gelände in Heidelberg, wird der Neubau als kombinierten Baukörper errichtet. Die Parkgarage mit ca. 670 PKW-Stellplätzen (davon ca. 120 E-Ladeplätze im Endausbau), 750 Fahrrad-Stellplätzen in Stahlbauweise und der Technikturm mit zwei unterirdischen Eisspeicher in Betonbauweise.
Im Technikturm wird für das neue HIP Areal (Heidelberg Innovation Park), einem Technologiepark, die Energiewirtschaft für ein Nahkältenetz errichtet (ca. 8 MW Kälteleistung im Endausbau). Dafür kommt eine Lösung der Stadtwerke Heidelberg Umwelt zum Einsatz, bei dem die Kälteenergie größtenteils klimaschonend aus Wärme gewonnen wird. Hierzu zählt auch die Abwärme von zwei im Technikturm untergebrachten Blockheizkraftwerken. Die Abwärme lässt sich nutzen, um die Kälteanlagen anzutreiben.
Einen Teil des erforderlichen Stroms wird durch eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) mit 1.700 Modulen und einer Gesamtleistung von rund 520 kWp erzeugt. Die PV-Anlage dient zugleich als Dach des Parkhauses. Die Integration der Anlage in die Gebäudekonstruktion ist eine zukunftsweisende Bauart, denn damit sinkt das Gewicht des Dachs und der Ressourceneinsatz lässt sich optimieren.
Das Parkhaus wird als Doppelhelix umgesetzt und verfügt auf den vier Rampendächern über eine PV Anlage mit ca. 4000m2 ~ 500kWp, die in den Energiekreislauf des Technikturms integriert ist.
Die Südfassade ist mit speziellen Schallschutzmodulen, die eine Querlüftung ermöglichen, versehen und so die Einstufung als offene Großgarage möglich machen.
An der Westseite des Parkhauses ist eine Grünfassade als Leuchtturm-Projekt, direkt an der Stadteinfahrt, mit zahlreichen Nistplätzen für Bienen und Fledermäuse geplant.
NF Parkhaus ca. 22485,72m2
TF Technikturm: ca. 3903,75m2
VF Treppen: ca.411,68m2
BRI: ca.82204,51m3
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe (Aufhebung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YRLYYHY
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen.
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unter anderem unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, muss ein Bewerber bis spätestens zum Ablauf der in dieser Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrags rügen, § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB.
Auch ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind