ZA 4.2/1001048109/Ebm
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lzpd.polizei.nrw/
Abschnitt II: Gegenstand
ZA 4.2/1001048109/Ebm
Der Auftraggeber sieht sich vor dem Hintergrund der nicht erwartbaren Krisensituationen, wie der Corona-, Ukraine-, und Energiekrise mit einem stark steigenden Speicherbedarf der Polizeianwendungen konfrontiert.
Zur dezentralen Speicherung der Daten setzt die Polizei des Landes NRW die Software DELL EMC NetWorker des Resellers Fujitsu Services GmbH ein.
Vorliegend avisiert der Auftraggeber die Beschaffung weiterer Lizenzen für ein Speichervolumen in Höhe von 100 TB. Ferner ist die Pflege der weiteren DELL EMC Networker Lizenzen notwendig, um den dauerhaften und fehlerfreien Betrieb der Speicherinfrastruktur sicherzustellen.
Die avisierte Beschaffung dient der Sicherstellung der korrekten Funktionsfähigkeit der polizeilichen, dezentral angelegten, Speichersysteme sowie der Einhaltung der lizenzrechtlichen Vorgaben.
Lediglich der Bieter Fujitsu Services GmbH kann den Auftrag aufgrund technischer Besonderheiten nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV erbringen.
Aktuell kann einzig der vorbenannte Auftragnehmer den Auftrag erbringen, da die Pflege des gesamten Lizenzbestandes nur durch die Fujitsu Services GmbH erfolgen kann.
Würde ein Wettbewerber der Fujitsu Services GmbH den Auftrag erhalten, könnte im Fehlerfalle nicht ermittelt werden, wessen Lizenzbestand tangiert ist und wer verantwortlich ist.
Störungen der IT-Infrastruktur sind damit nicht auszuschließen, was im Einzelfalle die Handlungsfähigkeit der Polizei des Landes NRW zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gefährden kann.
Der tatsächliche Auftragswert wird aufgrund des Schutzes berechtigter Bieterinteressen nicht genannt.
Dieser liegt im oberen sechsstelligen Bereich.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Auftraggeber avisiert den Auftrag an den Zuschlagsdestinatär zu vergeben, da nur dieser den Auftrag nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV - aufgrund technischer Besonderheiten - erfüllen kann.
Der Auftraggeber betreibt ein Bestandsystem, bestehend aus Speicherinfrastruktur und Speichersoftware, welches mit hohen Vorinvestitionen des Auftraggebers versehen ist.
Die Software zum Bestandsystem besteht aus DELL EMC Networker Lizenzen. Pflegeleistungen der Software werden durch den Zuschlagsdestinatär erbracht.
Es ist nicht möglich, die aktuelle Beschaffung der Software (Lizenzen für die Nutzung der Software bezogen auf weitere 100 TB Speicher) an einen Dritten zu vergeben, da ansonsten eine Pflege der Speichersoftware und damit der Betrieb des Gesamtsystems nicht gewährleistet werden kann.
Diesbezüglich wäre es unmöglich im Gesamtspeichersystem zu identifizieren, in wessen Verantwortungsbereich ein Fehler entstanden ist.
Die Fehlerbeseitigung wäre erschwert bis unmöglich, was den Weiterbetrieb des Gesamtspeichersystems der Polizei des Landes NRW gefährden würde.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80807
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige Ex-ante Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Das unter Ziff. V.2.1 genannte Datum ist das der Entscheidung über die geplante Auftragsvergabe. Der Zuschlag ist noch nicht erfolgt. Bei den unter den Ziffern II.1.7 und V.2.4 genannten Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Auftragswert. Dieser wird nicht offen gelegt, weil dies den geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers schadet und den Wettbewerb grundsätzlich beeinträchtigen würde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.brd.nrw.de/themen/kommunales/vergabekammer-rheinland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://lzpd.polizei.nrw/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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Nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggeber, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen ist.
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Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsballt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
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Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein, wenn
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1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
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2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet hat, den Vertrag abzuschließen, und
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3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]