Agenturdienstleistungen für Treffpunkt Baden-Württemberg (TBW) bei Garten-, Landesgarten- u. Bundesgartenschauen Referenznummer der Bekanntmachung: 2022/1349
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70182
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/
Abschnitt II: Gegenstand
Agenturdienstleistungen für Treffpunkt Baden-Württemberg (TBW) bei Garten-, Landesgarten- u. Bundesgartenschauen
Planung, Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Veranstaltungen im Treffpunkt Baden-Württemberg (TBW) für Gartenschauen, Landesgartenschauen und Bundesgartenschau
Das Land Baden-Württemberg wird sich auf der Gartenschau Balingen 2023, der Bundesgartenschau Mannheim 2023, der Landesgartenschau Wangen 2024, der Gartenschau Freudenstadt-Baiersbronn 2025 sowie der Landesgartenschau Ellwangen 2026 mit dem "Treffpunkt Baden-Württemberg" (TBW) präsentieren. Eine Besonderheit stellt das Jahr 2023 dar, in welchem parallel eine Bundesgartenschau in Mannheim sowie eine Gartenschau in Balingen durchgeführt werden. Bei beiden Projekten wird jeweils ein TBW verortet sein. Für die geplanten TBW sucht das Land Baden-Württemberg einen Dienstleister zur Planung, Konzeptionierung, Koordination und Durchführung des TBW inklusive der Planung und Koordinierung der Ausstellungs- und Veranstaltungsprogramme in Zusammenarbeit mit den beteiligten Ministerien und Behörden.
Den Ministerien des Landes sowie nachgeordneten Dienststellen bietet sich im TBW die Mög-lichkeit, Themen aus ihren Aufgabenbereichen einer breiten Öffentlich-keit vorzu-stellen. Dabei steht, neben der Information der Be-sucherinnen und Besucher über die Ziele der Landes-politik bzw. über Schwerpunktaufgaben der Landesregierung, die Anregung der Besucherinnen und Besucher zu verantwor-tungsbewusstem Ver-halten in deren eigenem Lebensbereich im Vordergrund.
Die typischen Besucherinnen und Besucher einer Landesgartenschau/Gartenschau/ Bundesgartenschau sind:
- Familien mit Kindern,
- Hobbygärtnerinnen und Hobbygärtner,
- ältere Besucherinnen und Besucher,
- junge Erwachsene
Darüber hinaus sind Gartenschauen, Landesgartenschauen, und Bundesgartenschauen u.a. auch für Fachpublikum insbesondere aus den Bereichen Gartenbau, Grüngestaltung, Natur und Umwelt von Interesse, das mit dem Besuch gezielt die Teilnahme an Fachveranstaltungen verbindet.
Das Land Baden-Württemberg fördert die Daueranlagen von Gartenschauen und Landesgartenschauen im Rahmen des Landesprogramms "Natur in Stadt und Land". Allgemeine Informationen zu Gartenschauen / Landesgartenschauen sind über die Internet-Seite des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) abrufbar:
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/landesgartenschauen/
Für weitere Einzelheiten wird auf die "Leistungsbeschreibung" verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Vergabe von Agenturdienstleistungen: Planung, Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Veranstaltungen im Treffpunkt Baden-Württemberg (TBW)
Ort: Ostfildern
NUTS-Code: DE113 Esslingen
Postleitzahl: 73760
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Unter Ziff. II.1.7) "Gesamtwert der Beschaffung" sowie unter Ziff. V.2.4) "Gesamtwert des Auftrags/Loses" wurde aus Gründen des Geheimwettbewerbs und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen jeweils ein fiktiver Wert angegeben.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZR1U7
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.