Open-House Immobilienveräußerung Potsdam: Gelegenheit zum Erwerb einer Immobilie in Potsdam, ggf. zu Maklerleistungen
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bgn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Open-House Immobilienveräußerung Potsdam: Gelegenheit zum Erwerb einer Immobilie in Potsdam, ggf. zu Maklerleistungen
I. Vorhaben:
Die BGN beabsichtigt, eine Büro-/Geschäftsimmobilie zeitnah zu veräußern. Die BGN ist Eigentümerin. Ein entspr. Vertrag soll bei Vorliegen eines geeigneten Käufers und eines wirtschaftlich attraktiven Angebots verhandelt und den Gremien der BGN zur Entscheidung vorgelegt werden.
Die Immobilie (Grundstücksgröße ca. 1.517 qm, Fläche ca. 1.598 qm auf EG und 3 Obergeschossen, 22 Stellplätze, derzeit vom Veräußerer genutzt) liegt im Stadtgebiet Potsdam.
II. Weitere Informationen, Interessierte:
Interessierte können weitere Informationen abfragen. Vorgaben können während der gesamten Projektphase ergänzt oder korrigiert werden.
Interessierte können sein:
- Unternehmen, andere Einrichtungen oder Einzelpers., die am Erwerb der Immobilie interessiert sind, sowie
- Makler, die mit Bekundung ihres Interesses die nicht-exklusive Gelegenheit erhalten, für die Veräußerung der Immobilie Maklerleistungen zu erbringen, insbesondere durch Nachweis geeigneter Käufer.
vgl. auch Ziff. II.2.4)
Potsdam (Lage der Immobilie)
Forts. von Ziff. II.1.4):
III. Verfahren
Folgendes Verfahren ist beabsichtigt (eine Änderung des Ablaufs durch den Veräußerer ist jederzeit möglich):
- Interessenten können zunächst ein Formblatt zur Interessenbekundung abfragen.
- Nach Einreichung des ausgefüllten Formblatts können die Interessenten ein Informationspaket mit Unterlagen zu der Immobilie erhalten.
- Eine Besichtigung der Immobilie ist nach möglichst frühzeitiger Terminabstimmung vorgesehen und möglich. Hierbei kann vom Veräußerer eine FFP2- o. a. Maskenpflicht sowie 2G-Regeln gefordert werden. Auf Anforderung kann zusätzlich eine Testung auf das Coronavirus erforderlich sein.
- Die Interessenten können indikative Angebote einreichen. Diese sollen bis Diese sollen bis 22.8.2022 eingehen. Fristverlängerungen (wie auch bei anderen Fristen und Terminen) oder weitere Angebotsrunden sind nach freiem Ermessen des Veräußerers möglich.
- Der Veräußerer entscheidet auf dieser Grundlage über die Einladung zu Verhandlungen.
- Die Verhandlungen sind derzeit für den Zeitraum 39./40. KW vorgesehen, eine sukzessive weitere Beschränkung des Kreises der Verhandlungspartner ist möglich
- Vertragsverhandlungen werden auf der Grundlage eines Vertragsentwurfs des Veräußerers geführt. Dieser wird sodann noch gesondert übermittelt.
- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein durch die Vertragsverhandlungen noch keine Verpflichtungen seitens der BGN eingegangen werden. Der Abschluss des ausgehandelten Vertrages steht unter dem Vorbehalt einer Gremienentscheidung des Veräußerers. Bei der Entscheidung ist der Kaufpreis das wesentliche Kriterium, weitere beim Veräußerer anfallende Kosten der Transaktion (z. B. Maklercourtage, Beurkundung) werden bei einem Preisvergleich angerechnet.
- Der Veräußerungsprozess soll zeitnah mit einem Vertragsschluss beendet werden. Hierzu wird der Veräußerer noch ergänzende Angaben machen.
- Eine weitere Nutzung durch die BGN als Veräußerer ist nur für das analytische Labor für die Untersuchung von Luftproben im Erdgeschoss vorgesehen. Hierzu soll gleichzeitig mit dem Verkauf eine Anmietung vereinbart werden. Der Umgriff der dafür benötigten Räumlichkeiten wird bei der Besichtigung gezeigt.
IV. Rahmenbedingungen
Die Gelegenheit zur Bekundung des Interesses am Erwerb der Immobilie und zur Erbringung von Maklerleistungen ist nicht durch eine Frist begrenzt (Open-House-Verfahren, vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 2.6.2016, Rs. C-410/14), insbesondere wird die Frist nach Ziff. IV.3.4) nicht
angewendet, diese ist lediglich den formalen Vorgaben des Bekanntmachungsformulars geschuldet.
Der Auftraggeber wird den Maklern, die ihr Interesse in der vorgegebenen Form (unter Verwendung des Formblatts, das auf der Internetadresse nach Ziff. I.1) abrufbar ist) bekundet haben, mitteilen, wenn das Verfahren abgeschlossen ist, insbesondere wenn ein oder mehrere geeignete(r) Käufer für abschließende Verhandlungen gefunden sind. Das Verfahren kann aber von der BGN zu jedem Zeitpunkt beendet werden.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrages. Mit dieser Bekanntmachung wird kein förmliches Vergabeverfahren eingeleitet. Die im Rahmen dieser Bekanntmachung verwendete Verfahrensbezeichnung „Offenes Verfahren“ ist den Vorgaben des Bekanntmachungsformulars
geschuldet. Mit dessen Verwendung, der Verwendung der Plattform „TED“ sowie den Eintragungen in dem Formblatt ist keinerlei Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen verbunden, die nicht gesetzlich zwingend vorgegeben sind.
Daher besteht kein rechtlicher Anspruch auf Beteiligung an dem Veräußerungsverfahren und kein Rechtsschutz, insbesondere kein vergaberechtlicher Rechtsschutz.
Die vorliegende Bekanntmachung dient einer möglichst breit angelegten Information interessierter Makler und potentieller Erwerber und erfolgt lediglich mangels anderer geeigneter Formblätter auf dem Formblatt für offene Verfahren.
Das Open-House Verfahren kann durch Einleitung abschließender Verhandlungen mit einem oder mehreren Bieter(n) oder durch einen Vertragsschluss zeitlich begrenzt werden. Ein Vertragsschluss ist zeitnah vorgesehen. Hierzu wird der Veräußerer noch ergänzende Angaben machen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Wir verweisen auf die Unterlagen, die von der Stelle nach Ziff. I abgefragt werden können.
Wir verweisen auf die Unterlagen, die von der Stelle nach Ziff. I abgefragt werden können.
Wir verweisen auf die Unterlagen, die von der Stelle nach Ziff. I abgefragt werden können.
Für Makler Anmeldung nach § 14 GewO/Erlaubnis nach § 34c GewO oder gleichwertig, sofern anwendbar; für direkt am Erwerb Interessierte keine Bedingungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Kein Nachprüfungsverfahren, vgl. Ziff. VI.4.3)
Land: Deutschland
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2.6.2016 (Rs. C-410/14) ist die Einräumung einer Gelegenheit zur Beteiligung an einem Open-House-Verfahren keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der EU-Vergaberichtlinien 2014/24/EG u.a. Daher sind die Vorschriften der EU-Vergaberichtlinien, des Vierten Teils des GWB und des Vergaberechts im Übrigen nicht anwendbar.