Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum - Bettenhochhaus (Stationssanierung, Stationen 3-14/Fassadensanierung/Errichtung eines Hubschrauberdachlandeplatzes) - Objektplanung, Leistungsphasen 1-8, § 34 HOAI Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-UKB-01-Bettenhochhaus - Objektplanung
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 125-354502)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44892
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kk-bochum.de
Abschnitt II: Gegenstand
Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum - Bettenhochhaus (Stationssanierung, Stationen 3-14/Fassadensanierung/Errichtung eines Hubschrauberdachlandeplatzes) - Objektplanung, Leistungsphasen 1-8, § 34 HOAI
Die Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum GmbH, In der Schornau 23-25, 44892 Bochum beabsichtigt, das bestehende Bettenhochhaus aus dem Baujahr 1971 vollständig zu sanieren. Das Sanierungsvorhaben umfasst die Bestandteile:
- Sanierung der im Bettenhaus vorhandenen Stationen (Ebenen 3-14),
- Sanierung der Fassade
- Errichtung eines Hubschrauberdachlandeplatzes nach § 6 LuftVG (Luftverkehrsgesetz) auf dem Bettenhochhaus.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
a) natürlichen Personen zugelassen, die gemäß den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes am Tag der Auslobung zur Führung der Berufsbezeichnung des "beratenden Ingenieurs" oder "Ingenieurs", gemäß § 75 Abs. 2 VgV berechtigt sind und über ein Diplom, Prüfzeugnis oder sonstige Befähigungsnachweise verfügen, deren Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gewährleistet ist.
a) natürlichen Personen zugelassen, die gemäß den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes am Tag der Auslobung zur Führung der Berufsbezeichnung des "Architekten", gemäß § 75 Abs. 1 VgV berechtigt sind und über ein Diplom, Prüfzeugnis oder sonstige Befähigungsnachweise verfügen, deren Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gewährleistet ist.