Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von Schnee- und Gleitschutzketten in 2 Losen Referenznummer der Bekanntmachung: 22/Schnee- und Gleitschutzketten/01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Troisdorf
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53831
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bwfuhrpark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von Schnee- und Gleitschutzketten in 2 Losen
Gegenstand der Ausschreibung ist die deutschlandweiten Lieferung von Schnee- und Gleitschutzketten für handelsübliche (hü) Fahrzeuge ohne und mit militärischer Sonderausstattung (hümS), wie PKW, TRAPO, LKW, KOM, Anhängern und Sonderfahrzeugen in den folgenden Losen:
Los 1 - Schneeketten
Los 2 - Gleitschutzketten
Pro Los wird eine unterschiedliche Anzahl an Rahmenvereinbarungspartnern gesucht.
Los 1: Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen
Los 2: Abschluss von bis zu zwei Rahmenvereinbarungen mit jeweils einem Unternehmen.
Schneeketten
BwFuhrparkService GmbH Postfach 3195 53831 Troisdorf
Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört
- Lieferung von Schneeketten,
- Entladung der Schneeketten am Anlieferort,
- Bereitstellung von technischen Unterlagen,
- Rücknahme von unbenutzten und original verpackten Schneeketten,
- technische Betreuung sowie ein Informationsdienst mit Bezug auf Neuerungen oder Änderungen.
Die Schneeketten müssen den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen. Sie müssen für die vorgesehenen Fahrzeuge und deren Bereifungsdimension uneingeschränkt ohne Reifenbindung geeignet sein. Ausgenommen, wenn in der Bereitstellungsgenehmigung (BerGe) einzelner
Fahrzeuge eine solche enthalten ist. Die Schneeketten unterliegen nur dann einer Reifenbindung, wenn dies
in der Freigabe der Schneekette oder des Fahrzeuges gefordert und vorgeschrieben ist.
Der Auftragnehmer stellt im Zuge seiner Leistungserfüllung im Auftragsfall das vollständige Einhalten der
zu dem Zeitpunkt gültigen Gesetze, Verordnungen, Normen und Regeln sicher.
Die Passfähigkeit der Schneeketten sowie ein ausreichender Spielraum in den Radkästen muss sichergestellt
sein. Schäden am Fahrzeug dürfen durch die Nutzung der Schneeketten nicht entstehen.
Die Schneeketten müssen grundsätzlich ohne die konstruktiven und sicherheitstechnischen Merkmale zu
beinträchtigen, montiert werden können. Eine Gefährdung der Fahrzeuginsassen und weiterer Verkehrs-
teilnehmer muss ausgeschlossen sein. Schneeketten müssen durch den Auftragnehmer überwiegend
an Standorte des Auftraggebers in Deutschland geliefert werden.
Diese Standorte des Auftraggebers sind auf der Homepage www.bwfuhrpark.de aufgeführt. In Ausnahmefällen
müssen Schneeketten auch an andere bundesweite Orte, wie z. B. Aufbauhersteller oder Materialschleusen
der Bundeswehr geliefert werden.
Die Schneeketten müssen durch den Auftragnehmer am Anlieferort abgeladen werden. An den Anlieferorten stehen keinerlei Hilfsmittel zur Entladung zur Verfügung. Für entstehende Kosten durch Wartezeiten des Entladens ist die BwFPS nicht haftbar. In die militärischen Liegenschaften der Bundeswehr, d.h. in gesicherten Bereichen von Kasernen erhalten nur Personen Einlass, welche keine Staatsangehörigkeit gemäß der aktuellen gültigen Staatenliste BMVg (Anlage Staatenliste) haben.
Zur Vereinfachung der Abläufe und Ressourcenschonung wickelt der Auftraggeber alle Prozessschritte weitestgehend elektronisch medienbruchfrei ab. Die Beschaffungsplattform der BwFPS ist SAP Ariba. Der Auftragnehmer hat kostenfrei sicherzustellen, dass sein elektronischer Katalog entweder in SAP Ariba selbst zur Verfügung steht oder über eine cXML-Schnittstelle (Punch-Out-Katalog) bis spätestens 21 Tage nach Zuschlag angebunden ist.
Gleitschutzketten
BwFuhrparkService GmbH Postfach 3195 53831 Troisdorf
Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört
- Lieferung von Gleitschutzketten,
- Entladung der Gleitschutzketten am Anlieferort,
- Bereitstellung von technischen Unterlagen,
- Rücknahme von unbenutzten und original verpackten Gleitschutzketten,
- technische Betreuung sowie ein Informationsdienst mit Bezug auf Neuerungen oder Änderungen.
Die Gleitschutzketten müssen den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
entsprechen. Sie müssen für die vorgesehenen Fahrzeuge und deren Bereifungsdimension uneingeschränkt
ohne Reifenbindung geeignet sein. Ausgenommen, wenn in der Bereitstellungsgenehmigung (BerGe) einzelner
Fahrzeuge eine solche enthalten ist. Die Gleitschutzketten unterliegen nur dann einer Reifenbindung, wenn dies in der Freigabe der Gleitschutzkette oder des Fahrzeuges gefordert und vorgeschrieben ist.
Der Auftragnehmer stellt im Zuge seiner Leistungserfüllung im Auftragsfall das vollständige Einhalten der zu dem Zeitpunkt gültigen Gesetze, Verordnungen, Normen und Regeln sicher.
Die Passfähigkeit der Gleitschutzketten sowie ein ausreichender Spielraum in den Radkästen muss sichergestellt sein. Schäden am Fahrzeug dürfen durch die Nutzung der Gleitschutzketten nicht entstehen.
Die Gleitschutzketten müssen grundsätzlich ohne die konstruktiven und sicherheitstechnischen Merkmale zu beinträchtigen, montiert werden können. Eine Gefährdung der Fahrzeuginsassen und weiterer Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen sein.
Hinsichtlich der Güte muss die Anforderung der Bundeswehr erfüllt werden. Diese Anforderung befindet sich in der Technischen Lieferbedingung TL 2540-0002 des BAAINBw (Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr). Für die Einhaltung dieser Anforderung hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich Sorge zu tragen. Die TL 2540-0002 in der derzeit aktuellen Fassung ist als Anlage den Vergabeunterlagen beigefügt.
Vor Inverkehrbringung müssen Gleitschutzketten neben einer Fahrzeugherstellerfreigabe auch eine militärische Freigabe (Bereitstellungsgenehmigung) erhalten. Diese erteilt der aaS (amtlich anerkannter Sachverständiger) der Bundeswehr für hümS Fahrzeuge oder eine zivile zugelassene Prüforganisation für hü oder hü/Sd Fahrzeuge.
Diese Freigabe wird nur dann erteilt, wenn die im Zuge der Konfigurationsphase genannten Prüfpunkte mit Erfolg abgeschlossen werden. Die Prüfung der Prüfpunkte erfolgt im Rahmen einer integrierten Nachweisführung für hümS Fahrzeuge.
Gleitschutzketten müssen durch den Auftragnehmer überwiegend an Standorte des Auftraggebers in Deutschland geliefert werden. Diese Standorte des Auftraggebers sind auf der Homepage www.bwfuhrpark.de aufgeführt. In Ausnahmefällen müssen Gleitschutzketten auch an andere bundesweite Orte, wie z. B. Aufbauhersteller oder Materialschleusen der Bundeswehr geliefert werden.
Die Gleitschutzketten müssen durch den Auftragnehmer am Anlieferort abgeladen werden. An den Anlieferorten stehen keinerlei Hilfsmittel zur Entladung zur Verfügung. Für entstehende Kosten durch Wartezeiten des Entladens ist die BwFPS nicht haftbar.
In die militärischen Liegenschaften der Bundeswehr, d.h. in gesicherten Bereichen von Kasernen erhalten nur Personen Einlass, welche keine Staatsangehörigkeit gemäß der aktuellen gültigen Staatenliste BMVg (Anlage Staatenliste) haben.
Zur Vereinfachung der Abläufe und Ressourcenschonung wickelt der Auftraggeber alle Prozessschritte weitestgehend elektronisch medienbruchfrei ab. Die Beschaffungsplattform der BwFPS ist SAP Ariba. Der Auftragnehmer hat kostenfrei sicherzustellen, dass sein elektronischer Katalog entweder in SAP Ariba selbst zur Verfügung steht oder über eine cXML-Schnittstelle (Punch-Out-Katalog) bis spätestens 21 Tage nach Zuschlag angebunden ist.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Schneeketten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Brückl
NUTS-Code: AT213 Unterkärnten
Postleitzahl: 9371
Land: Österreich
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Gleitschutzketten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Brückl
NUTS-Code: AT213 Unterkärnten
Postleitzahl: 9371
Land: Österreich
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Gleitschutzketten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aalen
NUTS-Code: DE11D Ostalbkreis
Postleitzahl: 73432
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHUR1B3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen
gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §
134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.