Vergabe von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel 10 Egge Referenznummer der Bekanntmachung: 30.31 - 22351
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Paderborn
NUTS-Code: DEA47 Paderborn
Postleitzahl: 33102
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.nph.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Paderborn
NUTS-Code: DEA47 Paderborn
Postleitzahl: 33102
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.nph.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel 10 Egge
Durchführung von Dienstleistungen der öffentlichen Personenbeförderung mit Bussen im
Linienbündel 10 Egge im Kreis Paderborn.
Die Betriebsaufnahme hat am 10.07.2023 zu erfolgen. Der Betrieb endet zum 31.07.2028.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Das ausschreibungsgegenständliche Linienbündel 10 Egge umfasst die folgenden
Verkehrslinien:
S30 Paderborn – Buke – Bad Driburg
R31 Paderborn – Benhausen – Neuenbeken - Altenbeken – Buke – Schwaney –
Herbram-Wald – Neuenheerse
R32 Dahl – Schwaney – Neuenheerse
R33 Bad Driburg – Dringenberg – Neuenheerse
430 Peckelsheim – Niesen – Fölsen – Helmern – Willebadessen
431 Schulstandort Bad Driburg
432 Schulstandort Paderborn
433 Schulstandort Neuenheerse
434 Schulstandort Peckelsheim
435 Borlinghausen – Willebadessen – Altenheerse – Kühlsen – Dringenberg
436 Schulstandort Willebadessen
437 Schulstandort Altenbeken
438 Bürgerbus Bad Driburg (nur nachrichtlich)
Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
A) Die Bieter haben ihrem Angebot einen aktuellen Auszug aus dem
Handelsregister beizufügen (bei Bietern aus einem anderen Mitgliedsstaat eine
gleichwertige aktuelle Bescheinigung des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bieters
mit Übersetzung ins Deutsche; falls keine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht
eine formlose Erklärung, weshalb für den Bieter keine Eintragungspflicht besteht und
darüber, wer die vertretungsberechtigten Personen sind). Hierfür ausreichend ist ein
Ausdruck aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, über das die
Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind.
B) Ergänzung zu III.2.2):
Gemäß § 2 Abs. 7 TVgG NRW werden nachfolgend die für die in den Vergabeunterlagen
enthaltenen speziellen Vertragsbedingungen nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz
Nordrhein-Westfalen TVgG NRW relevanten repräsentativen Tarifverträge benannt (siehe
auch unten Ziffer III.2.2)):
1) Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25.5.2001, zuletzt
geändert am 30.5.2014 (Kommunaler Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen
(KAV NW) und Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV)
und Deutsche Angestellten Gewerkschaft (DAG) [heute: Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di] zusammen mit Spartentarifvertrag
Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25.5.2001, zuletzt geändert am 30.5.2014
(Kommunaler Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und DBBTarifunion);
2) Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2015 (Verband Nordrhein-Westfälischer
Omnibusunternehmen e. V. (NWO) und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft –
ver.di) zusammen mit Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des
privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2015
(Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e. V. (NWO) und
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di) zusammen mit.
Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie die
Auszubildenden des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom
15.12.2015 (Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e. V. (NWO) und
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di) zusammen mit.
Ergänzungstarifvertrag zu § 24 (7) Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des privaten
Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2015, § 6 (3)
Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2015 und § 6 (3) Gehaltstarifvertrag für die
kaufmännischen und technischen Angestellten des privaten Omnibusgewerbes des
Landes Nordrhein Westfalen vom 15.12.2015 vom 4.2.2016 (Verband Nordrhein-
Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. (NWO) und Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di).
A) Der Nachweis der wirtschaftlichen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des
Bieters sowie über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124
GWB erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe:
1) keine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens
verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer
Straftat nach den in § 123 Abs. 1 GWB genannten strafrechtlichen Vorschriften
oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten in den letzten 5 Jahren vor
Angebotsabgabe rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen ihn in diesem
Zeitraum auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten wegen einer derartigen Straftat festgesetzt worden ist;
2) der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen
zur Sozialversicherung stets ordnungsgemäß nachgekommen ist und
Gegenteiliges in den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe weder durch eine
rechtskräftige Gerichts- noch durch eine bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde;
3) der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozialoder
arbeitsrechtlichen Verpflichtungen beachtet und in den letzten 3 Jahren vor
Angebotsabgabe keinerlei diesbezüglichen Verstöße begangen hat;
4) der Bieter nicht zahlungsunfähig ist und über das Vermögen des Bieters weder ein
Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder
eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse
abgelehnt worden ist sowie dass derartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren
vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben;
5) der Bieter sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
eingestellt hat sowie dass derartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren vor
Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben;
6) weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des
Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen
ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten 3 Jahren vor
Angebotsabgabe eine schwere und die Integrität des Bieters infrage stellende
Verfehlung begangen hat;
7) der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe keine Vereinbarungen mit
anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
8) dass nach Kenntnis des Bieters kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte;
9) dass der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe bei der Ausführung
eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags keine wesentlichen
Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und/oder dass
dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer
vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat;
10) der Bieter nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG)
oder § 23 Arbeitnehmer- Entsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von
wenigstens 2 500 EUR belegt worden ist;
11) weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des
Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB oder als nach
Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter zuzurechnen ist, in den letzten 5
Jahren vor Angebotsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt oder
nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90
Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist;
12) der Bieter keinen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße
begangen hat; (Auflistung wird sogleich unter den Mindeststandards fortgesetzt).
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet
anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist,
dass der Bieter seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss
derjenigen aus dem hiesigen Auftrag erfüllen wird.
13) der Bieter über wirtschaftliche Mittel im einem solchen Umfang verfügt, dass diese
zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss
derjenigen aus dem hiesigen Auftrag ausreichen werden und dass der Bieter dies
im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote
erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung
entsprechender Unterlagen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 45 VgV
unverzüglich nachweisen kann.
B) Bieter können sich nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 VgV zum Nachweis ihrer
wirtschaftlichen und finanziellen sowie ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
auf die Kapazitäten Dritter berufen. Hierzu haben sie nachzuweisen, dass die
entsprechenden Kapazitäten dem Bieter während der gesamten Vertragslaufzeit
tatsächlich und unwiderruflich zur Verfügung stehen. Soweit sich Bieter im Hinblick auf die
erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf
Kapazitäten Dritter berufen, ist das Personal des Dritten, das das über die mit den für
diesen vorzulegenden Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung
einzusetzen. Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
Hat der Bieter sich zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten berufen,
überprüft der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren
Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien
erfüllen und ob Ausschlussgründe für diese Unternehmen vorliegen. Die entsprechenden
Nachweise und Erklärungen nach den Ziffern III.1.1) (Buchstabe A)), III.1.2) (Buchstabe
A)) und III.1.3) sind dem Angebot in diesem Fall auch für den jeweiligen Dritten
beizufügen.
Erfüllt ein Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht oder liegen
zwingende oder fakultative Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB für
dieses Unternehmen vor, hat der Bieter dieses Unternehmen innerhalb einer ihm hierfür
vom Auftraggeber zu setzenden Frist zu ersetzen.
Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die für die Prüfung der Eignung und des
Nichtvorliegens von Ausschlussgründen erforderlichen Unterlagen sowie der geforderte
Auszug aus dem Handelsregister nach den Ziffern III.1.1) (Buchstabe A)) und III.1.2)
(Buchstabe A)) für jedes sowie die entsprechenden Unterlagen nach Ziffer III.1.3)
(Referenzen) für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Soweit
nicht für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft die nachzuweisenden Referenzen
vorgelegt werden, hat die Bietergemeinschaft bei der hiesigen Leistung das Personal der
die Referenzen vorlegenden Mitglieder der Bietergemeinschaft einzusetzen, das über die
mit den vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt. Näheres regeln die
Vergabeunterlagen. Der Bieter hat bei der Angebotsabgabe eine Erklärung zum bei Angebotsabgabe
vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern für Fahrbetriebsleistungen abzugeben.
Beabsichtigt der Bieter bereits bei Angebotsabgabe die Übertragung von
Fahrbetriebsleistungen auf konkret benannte Nachunternehmer, sind die Nachweise und
Erklärungen nach den Ziffern III.1.1) (Buchstabe A)), III.1.2) (Buchstabe A)) und III.1.3)
auch für die bei Angebotsabgabe vorgesehenen Nachunternehmer zu erbringen.
Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
akzeptiert der Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung
nach § 50 VgV; Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Referenzen des Bieters über vom Bieter in
den letzten 3 Jahren erbrachte Nahverkehrsleistungen.
Der Bieter gilt als technisch und beruflich leistungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass er
über die speziellen Sachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der
hiesigen ÖPNV-Leistungen erforderlich sind und wenn zudem davon ausgegangen werden kann, dass er die Geschäfte eines Busunternehmens unter Beachtung der für die
Personenbeförderung geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb
der Buslinien vor Schäden und Gefahren bewahren wird und auch die sonstigen für ihn
einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet. Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
Die in den Vergabeunterlagen enthaltenen und sich aus dem Tariftreue- und
Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen TVgG NRW ergebenden speziellen
Vertragsbedingungen sind Bestandteile dieses Vertrags.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Teilnahme von Bietern ist nicht zulässig.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen (inkl. der Aufforderung zur Angebotsabgabe) sind im Internet unter
dem oben unter Ziffer I.3) genannten Link frei zugänglich abrufbar; einer Abforderung bei
der Vergabestelle bedarf es somit nicht. Rückfragen der Bieter als auch die Antworten der
Vergabestelle werden in anonymisierter Form allen Bewerbern im Internet unter dem
vorgenannten Link zur Verfügung gestellt, soweit in den Antworten wichtige Aufklärungen
über die geforderte Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung gegeben werden.
Die Bieter sind angehalten regelmäßig unter der angegebenen Internetadresse die
aktuellen Bewerberinformationen der Vergabestelle einzusehen. Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass sämtliche etwaigen Änderungen und Ergänzungen zu den
Vergabeunterlagen ausschließlich im Internet unter dem angegebenen Link veröffentlicht
werden.
Eine genaue Anzahl der „sauberen“ Fahrzeuge kann nicht angegeben werden, da dies dem Anbieter obliegt. Es sind allerdings die Mindestangaben des SaubFahrzeugBeschG einzuhalten und dem nph im Rahmen der Anlage 11 Berichtsbögen 1 Fahrzeuge anzuzeigen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. GWB
(Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf
hin, dass im Fall der Nichtabhilfe einer von einem Bieter erhobenen Rüge ein
entsprechender bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer eingereichter
Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der
Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160
Abs. 3 Nr. 4 GWB).