FE 06.0123/2021/FGB - Einsatz von Asphaltgranulat als Tragschicht ohne Bindemittel (RA-ToB) Referenznummer der Bekanntmachung: Z2d-FE 06.0123/2021/FGB
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 06.0123/2021/FGB - Einsatz von Asphaltgranulat als Tragschicht ohne Bindemittel (RA-ToB)
FE 06.0123/2021/FGB - Einsatz von Asphaltgranulat als Tragschicht ohne Bindemittel (RA-ToB)
Die Wiederverwendung von Asphaltgranulat (RA) in Asphaltschichten des Straßenbaus hat in Deutschland ein hohes Niveau erreicht. Seit einigen Jahren werden jedoch, bedingt durch den Rückgang von Neubaumaßnahmen, vorwiegend Asphaltmischgüter für Asphaltdecken benötigt, bei denen die möglichen Zugabemengen von RA geringer sind. Hinzu kommt, dass nicht alle Asphaltgranulate für eine Wiederverwendung geeignet sind. Das betrifft beispielsweise RA mit verhärtetem Bindemittel aufgrund einer bereits erfolgten mehrfachen Wiederverwendung des Asphaltmischgutes.
Eine 100 %ige Wiederverwendung ist derzeit also nicht möglich. Hieraus ergibt sich ein Überangebot an Ausbauasphalt, für das derzeit alternative Verwendungsmöglichkeiten fehlen. Dies hat bereits dazu geführt, dass in einigen Bundesländern gezielt Baustoffgemische für Tragschichten ohne Bindemittel mit Asphaltgranulat hergestellt werden, indem RA bis zu 30 M.-% mit Naturgestein vermischt wird und diese Gemische als „RC-Gemisch gemäß TL SoB-StB“ eingesetzt werden. Diese Art der Verwertung ist einer Deponierung des Ausbauasphaltes sicher vorzuziehen, sie ist aber nicht durch das aktuelle Regelwerk abgedeckt. So ist der Einsatz von Asphaltgranulat in ToB im Kontext der Nachhaltigkeitsbewertung von Straßenbauwerken in verstärkter Weise zu hinterleuchten und hinsichtlich des Lebenszyklus (Nutzungsdauer, Wiederverwendung, …) zu diskutieren
Ziel des Forschungsprojektes ist es, Möglichkeiten und Einsatzgrenzen von Ausbauasphalt als RA-ToB zu untersuchen, so dass einerseits eine verformungsarme (ohne „kaltes Fließen“) und dauerhaft tragfähige RA-ToB gewährleistet werden kann. In der Zukunft soll eine möglichst „unverdünnte“ Wiedergewinnung des RA möglich sein. Hierfür gilt es die Voraussetzungen und Anforderungen an die RA-ToB zu ermitteln, wobei als maßgebliche Eigenschaft das mechanische Verformungsverhalten zu bestimmen ist und der zukünftigen Verwertung zugrunde zu legen ist, mit dem Ziel Dimensionierungshinweise abzuleiten.
Die Laufzeit des Vertrages ist anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
Nr. 1 Erfahrungen und Kenntnisse hinsichtlich des Verformungsverhaltens von Schichten ohne Bindemittel sowie hinsichtlich der Organisation und Durchführung entsprechender Versuche - nachzuweisen durch mindestens ein Referenzprojekt aus den letzten fünf Jahren (einzutragen in die Referenzliste zu Anforderung Nr. 1)
Nr. 2 Erfahrungen und Kenntnisse in der Anwendung der Finiten Elemente Methode - nachzuweisen durch mindestens ein Referenzprojekt aus den letzten fünf Jahren (einzutragen in die Referenzliste zu Anforderung Nr. 2)
Nr. 3 Prüfgerät zur Durchführung von Triaxialversuchen (u.a. nach DIN EN 13286-7) - nachzuweisen durch Eigenerklärung über die Verfügbarkeit der Ausstattung (Freitext ohne Vorlage)
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB auszuschließen sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.