Patent_49 Referenznummer der Bekanntmachung: Patent_49
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gwq-serviceplus.de
Abschnitt II: Gegenstand
Patent_49
Amifampridin
Abschluss eines Rabattvertrags für den o. g. Wirkstoff. Es wird eine Rahmenvereinbarung mit einem pharmazeutischen Unternehmen geschlossen (die teilnehmenden Krankenkassen und die Details zu Vertragslaufzeiten entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Firdapse(R)
Ort: Bruxelles
NUTS-Code: BE Belgique / België
Land: Belgien
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die GWQ ServicePlus AG handelt im Namen der folgenden gesetzlichen Krankenkassen:
Audi BKK
BAHN-BKK
Bertelsmann BKK
Betriebskrankenkasse Herford Minden Ravensberg
BKK Akzo Nobel -Bayern-
BKK BPW Bergische Achsen KG
BKK Deutsche Bank AG
BKK Diakonie
BKK DürkoppAdler
BKK Faber-Castell & Partner
BKK firmus
BKK Freudenberg
BKK Groz-Beckert
BKK MTU
BKK Schwarzwald-Baar-Heuberg
BKK Voralb Heller*Index*Leuze
BMW BKK
Daimler BKK
DIE BERGISCHE KRANKENKASSE
Heimat Krankenkasse
IKK Brandenburg und Berlin
IKK gesundplus
IKK Die Innovationskasse
IKK Südwest
Koenig & Bauer BKK
Krones BKK
Merck BKK
Salus BKK
SBK
SECURVITA BKK
SKD BKK
Südzucker BKK
Vivida BKK
Wieland BKK
Welche Kassen an welchen Fachlosen teilnehmen, entnehmen Sie bitte der Aufstellung in den Vergabeunterlagen. Die Freischaltung für den Zugang zum Download der Unterlagen erfolgt innerhalb von 48Std. nach Registrierung. Ein postalischer Versand der Verdingungsunterlagen erfolgt nicht. Zur Durchführung des Vergabeverfahrens wird die E-Vergabelösung www.dtvp.de verwendet. Die zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen sind unter dem oben genannten Link dort abzurufen. Die Angebote können ausschließlich elektronisch über die E-Vergabelösung www.dtvp.de abgegeben werden. Die Übermittlung von Angeboten per Post/Telefax/E-Mail ist unzulässig. Auf diesem Weg zugeleitete Angebotewerden nicht berücksichtigt.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRZRR5H
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
Zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Abschluss eines Rabattvertrags für den o. g. Wirkstoff. Es wird eine Rahmenvereinbarung mit einem pharmazeutischen Unternehmen geschlossen (die teilnehmenden Krankenkassen und die Details zu Vertragslaufzeiten entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen)
gem. § 4 Abs. 3 der Vertragsbedingungen des 49. Vergabeverfahrens endet der Vertrag ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Ort: Bruxelles
NUTS-Code: BE Belgique / België
Land: Belgien
gem. § 4 Abs. 3 der Vertragsbedingungen des 49. Vergabeverfahrens endet der Vertrag ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Eintritt von Generika