Projekt - NPKD Next generation (NPKD-NG) Referenznummer der Bekanntmachung: P564
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt - NPKD Next generation (NPKD-NG)
Gegenstand ist die Weiterentwicklung eines NPKD-Nachfolgeprodukts (NPKD 3, Secunet AG) und die Funktionserweiterung für die Integration in eine aktualisierte NPKD-Infrastruktur im BSI. Das Nachfolgeprodukt ist an die neuen nationalen und internationalen Anforderungen anzupassen. Insbesondere müssen neue Zertifikatstypen, nicht nur für eMRTD, sondern auch für Dokumente mit digitalen Siegeln, unterstützt werden. Hierzu zählen insbesondere Visa-Signer-Zertifikate für Schengen Visa und Gesundheitszertifikate für ICAO- und EU-Dokumente. Der Auftragnehmer (AN) erweitert das „NPKD 3“ um die vom BSI benötigten Funktionen und versioniert diese als „NPKD-NG“. Das Projekt wird agil durchgeführt. Der AN unterstützt das BSI bei der Migration vom Altsystem und erstellt gehärtete Betriebssystemumgebungen für die Integration des NPKD-NG in eine aktualisierte Infrastruktur und leistet bei Bedarf auch vor Ort Unterstützung. Langfristig wird Support über einen Wartungsvertrag geleistet.
Beim Auftragnehmer
Gegenstand des Projekts ist die Weiterentwicklung eines NPKD-Nachfolgeprodukts und die Funktionserweiterung
für die Integration in eine aktualisierte NPKD-Infrastruktur im BSI.
Da das jetzige NPKD nicht mehr weiterentwickelt werden kann und das BSI bereits das Nachfolgeprodukt
lizenzkostenfrei aufgrund von Betriebs- und Kooperationsverträgen nutzen darf, ist dieses an die neuen
Anforderungen anzupassen und in eine neue NPKD Infrastruktur einzugliedern.
Der Auftragnehmer (AN) erweitert die Software NPKD 3 um die vom BSI benötigten Funktionen und versioniert
diese als Software, die im Folgenden „NPKD-NG“ bezeichnet wird. In diesem Projekt tritt nur das BSI
als Auftraggeber (AG) ein.
Hauptziel dieses Projekts ist die Fortführung der Fachaufgabe NPKD unter Berücksichtigung der erweiterten
nationalen und internationalen Anforderungen im Kontext der hoheitlichen Prüfung von Reisedokumenten,
nicht nur im Bereich von eMRTD, sondern auch von digital abgesicherten sonstigen Reise- und Nachweisdokumenten.
Das aktuelle NPKD ist dazu in das NPKD-NG zu überführen (Migration), sodass mindestens
die Funktionalität des aktuellen NPKDs und zusätzlich Visa-Signer-Zertifikate bis Jahresende 2022
unterstützt werden. Initial erstellt der AN gehärtete und vorkonfigurierte Betriebssystemumgebungen für
den Betrieb des NPKD-NG und leistet bei Bedarf Integrationssupport (bei Bedarf auch vor Ort). Auf der
gehärteten Plattform wird ein Pilotbetrieb vom AG ca. ab Mitte Juni 2022 (oder ggf. früher) durchgeführt.
Überdies unterstützt der AN den AG mit Support- und Wartung für das NPKD-NG.
Die neuen Funktionalitäten und die gehärtete Betriebsumgebung sind vom AN für den AG zu dokumentieren.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Es existiert eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem BSI und dem AN (eID PKI Vertrag vom 24.06.2021, unterzeichnet am 16.08.2021), gemäß dieser Kooperationsvereinbarung darf das BSI die NPKD 3 Software lizenzkostenfrei nutzen. Es handelt sich um das Nachfolgeprodukt des im BSI seit mehreren Jahren genutzten Produkts und enthält die wesentlichen Funktionen des ursprünglichen Systems.
Da das Projekt in einem engen Zeitrahmen abgeschlossen sein muss, kommen andere Anbieter nicht infrage. Insbesondere müssen Visa-Signer-Zertifikate für Schengen Visa bereits ab Mai 2022 geprüft werden können. Für die Gesundheitszertifikate können sich die Anforderungen je nach Pandemiegeschehen dynamisch ändern und in ihrer Dringlichkeit zunehmen.
Die secunet AG stellt einen Großteil der nationalen Infrastruktur in der Dokumentenprüfung bereit. Diese Systeme greifen ineinander und sind eng miteinander verzahnt. Im BSI wird eine Infrastruktur zu Testzwecken betrieben, die den Gegebenheiten in der Praxis, z.B. an der Grenze, ähnelt. Um die Fachaufgaben durchführen zu können, ist das BSI auf eine kompatible Infrastruktur angewiesen. Produkte anderer Anbieter führen möglicherweise zu Kompatibilitätsproblemen und erheblichem zeitlichem Verzug, da bei eventuell infrage kommenden Anbietern nationale Gegebenheiten nicht hinreichend bekannt sind.
Aufgrund zeitlicher Dringlichkeit und einer dynamischen Anforderungslandschaft ist davon auszugehen, dass kein Anbieter kurz- und mittelfristig eine Alternativlösung in notwendiger Qualität und Umfang bieten kann.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt - NPKD Next generation (NPKD-NG)
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45138
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.