Vorinformation Interessenbekundung Anmietung Stadthaus Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/S 237-623068
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 3-300/21/BM/01
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51465
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bergischgladbach.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vorinformation Interessenbekundung Anmietung Stadthaus
Anmietung von Räumlichkeiten zur Nutzung als Stadthaus sowie Stadtbücherei in zentraler Lage in Bergisch
Gladbach
Die Stadt Bergisch Gladbach beabsicht die Anmietung von Räumlichkeiten zur Nutzung als Stadthaus sowie
Stadtbücherei in zentraler Lage in Bergisch Gladbach. Voraussetzungen für das zukünftige Mietverhältnis ist
eine räumliche Nähe zum historischen Rathaus Stadtmitte (Konrad-Adenauer Platz). Eine räumliche Nähe ist
anzunehmen innerhalb eines Radius von bis zu drei Kilometern. Daneben sind weitere Voraussetzungen die
Einhaltung der einschlägigen (bau-)rechtlichen Vorschriften, eine gute Anbindung an den ÖPNV sowie eine
Bauweise, die den Klimaschutzzielen ebenso entspricht wie ökologische Apekte berücksichtigt. Nach aktuellem
Kenntnisstand wird minimal eine Nutzfläche von 12.000m² benötigt unter Zugrundelegung der Möglichkeit
einer flexiblen Innenraumgestaltung. Der Interessent hat in der Interessenbekundung den Nachweis zu führen,
dass er entweder selbst Eigentümer eines geeigneten Grundstücks/einer geeigneten Immobilie ist oder in der
Lage ist, aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers, der Stadt Bergisch Gladbach ein auf Dauer
angelegtes Nutzungsrecht zu verschaffen. Interessenbekundungen ohne Beifügung dieses Nachweises können
für das weitere Verfahren keine Berücksichtigung finden.
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb gem. § 12 EU Abs. 2 VOB/A. Es wird gemäß § 12
EU Abs. 2 Nr. 1 b) VOB/A darauf hingewiesen, dass der Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne gesonderte
Auftragsbekanntmachung vergeben wird. Am weiteren Verhandlungsverfahren werden nur diejenigen
Wirtschaftsteilnehmer beteiligt, die binnen der Frist zur Interessenbekundung eine solche einreichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Objektive Teilnahmeregeln und – kriterien:
Die Vergabestelle behält sich vor, im weiteren Verfahren von der Möglichkeit des § 3b EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/
A, die Zahl der geeigneten Bewerber/ Bewerbergemeinschaften, die zur Angebotsabgabe aufgefordert
werden, zu begrenzen, Gebrauch zu machen. Der öffentliche Auftraggeber wird dazu in der Aufforderung zur
Interessenbestätigung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Eignungskriterien
für die Begrenzung der Zahl, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der
einzuladenden Bewerber angeben.
B) Ablauf des Verfahrens
1. Phase: Interessensbekundung
Interessenten müssen ihr Interesse bei der genannten Kontaktstelle per E-Mail bekunden. Die
Interessensbekundung als Bewerber-/Bietergemeinschaft ist bereits in dieser 1. Phase möglich, aber
nicht zwingend. In diesem Fall sind die Mitglieder sowie das vertretungsberechtigte Mitglied mit der
Interessensbekundung zu benennen (siehe auch nachstehend zur 2. Phase Interessensbestätigung und
Teilnahmewettbewerb). Die Einreichung eines Teilnahmeantrags/einer Interessensbestätigung ist in dieser
1. Phase noch nicht erforderlich. Es erfolgt keine gesonderte Auftragsbekanntmachung mehr (§ 12 EU Abs.
2 VOB/A). Lediglich die Unternehmen, die fristgerecht per E-Mail bei der oben genannten Kontaktstelle eine Interessensbekundung übermittelt haben, werden am weiteren Verfahren beteiligt. Der Interessent trägt das
Risiko der fristgerechten Übermittlung der Interessensbekundung.
2. Phase: Interessensbestätigung und Teilnahmewettbewerb:
Nur diejenigen Unternehmen, die fristgerecht per E-Mail bei der oben genannten Kontaktstelle ihr Interesse
bekundet haben, erhalten Zugang zu den vollständigen finalen Vergabeunterlagen und werden zur Abgabe
eines Teilnahmeantrages (Interessensbestätigung) aufgefordert. Weitere/sonstige Unternehmen sind
nicht zur Teilnahme am Verfahren berechtigt. Soweit noch keine Interessensbekundung als Bewerber-/
Bietergemeinschaft in der 1. Phase erfolgt ist, kann eine Bewerber-/Bietergemeinschaft auch noch nach
Aufforderung zur Interessensbestätigung bis zur Abgabe der Teilnahmeanträge zulässig gebildet werden. Die
Aufforderung zur Interessensbestätigung beinhaltet alle notwendigen Informationen zur Erstellung
des Teilnahmeantrages. Die Abgabe der Interessenbestätigung/Teilnahmeantrags ist ausschließlich auf
elektronischem Weg über die Ihnen dann mit Aufforderung zur Interessenbestätigung mitgeteilte eVergabe-
Plattform zulässig. Die Abgabe der Interessenbestätigung/Teilnahmenantrags per Post, Fax oder E-
Mail ist nichtzulässig. Nicht fristgerecht eingereichte Interessenbestätigungen/Teilnahmeanträge werden
ausgeschlossen und im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt.
3. Phase: Angebots- und Verhandlungssphase
Nur diejenigen Bewerber, die den Teilnahmewettbewerb erfolgreich durchlaufen haben, werden zur Abgabe
eines ersten indikativen Angebotes aufgefordert. Dieses erste Angebot ist dann Grundlage der weiteren
Verhandlungen. Nach Abschluss der Verhandlungsphase wird den Bietern eine fortgeschriebene Fassung der
Vergabeunterlagen einschließlich der finalen Fassung der Verträge übermittelt und sie werden auf dieser Basis
zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes aufgefordert.
C) Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommunikation im Verfahren grundsätzlich elektronisch erfolgt. Die
Auftraggeberin behält sich jedoch vor, im Einzelfall andere Kommunikationswege vorzugeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Ort: Köln
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabeunterlagen, insbesondere die Verfahrens-/Bewerbungsbedingungen, die Vordrucke sowie die
Bekanntmachung müssen nach Erhalt/Download durch die interessierten Unternehmen auf Vollständigkeit
und Lesbarkeit geprüft werden. Enthalten die Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen oder die den
Interessenten/Bewerbern/Bietern mitgeteilten, übergebenen und zugänglich gemachten Unterlagen oder
sonstigen Informationen Unklarheiten oder verstoßen diese gegen geltendes Recht, so weist der Interessent/
Bewerber/Bieter die Vergabestelle unverzüglich – spätestens jedoch mit der Abgabe des Teilnahmeantrages – schriftlich darauf hin. Anderenfalls kann er sich auf die Unklarheiten oder die Rechtsverstöße nicht berufen.
Nicht aufgeklärte Unklarheiten hat der Bieter als von ihm zu tragende Risiken in sein Angebot einzukalkulieren.
Etwaige Verfahrensrügen sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten des Interessenten/
Bewerbers/Bieters nach § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich hingewiesen. Außerdem weist die Vergabestelle
ausdrücklich auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag auf
Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. § 160 GWB lautet:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“