Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen für die Wiedervermarktung von gebrauchten Fahrzeugen in 2 Losen Referenznummer der Bekanntmachung: 22/Wiedervermarktung/01
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Troisdorf
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53831
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bwfuhrpark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen für die Wiedervermarktung von gebrauchten Fahrzeugen in 2 Losen
Die BwFPS unterhält in ihrem Fuhrpark unterschiedliche Fahrzeuggruppen als Leasing-, Buy-Back und Eigentumsfahrzeuge. Eigentumsfahrzeuge der BwFPS müssen nach dem Nutzungsende wirtschaftlich wiedervermarktet werden. Dies umfasst die Vermarktung handelsüblicher Fahrzeuge, handelsüblicher Fahrzeuge mit militärischer Sonderausstattung sowie Sonderfahrzeuge.
Die Fahrzeuge werden deutschlandweit über die Stationen der BwFPS, die Bundeswehrliegenschaften, die Stationen von Prüfdienstleister sowie über Werkstätten und Aufbauhersteller ausgesteuert. Fahrzeuge, die vorrangig über den stationären Handel (Los 1) vermarktet werden, werden an die Standorte des Dienstleisters angeliefert. Fahrzeuge, die über Plattformen (Los 2) vermarktet werden, sollen vorrangig vom Standort des Fahrzeugs ab verkauft werden.
Vermarktung von Fahrzeugen über die Verkaufsorganisation des Auftragnehmers mittels Konsignationslager
BwFuhrparkService GmbH bundesweit
Die Vermarktung über die Verkaufsorganisation des Auftragnehmers mittels Konsignationslager im Los 1 umfasst die Wiedervermarktung von Fahrzeugen nachfolgender Fahrzeugklassen: P1, P1K, P2, P2K, P3, P3K, V1 und V2 die zum Zeitpunkt der Aussteuerung maximal 30 Monate alt sind. Dazu kommen TR1 bis TR3, die zum Zeitpunkt der Aussteuerung maximal 24 Monate alt sind. Abschließend noch Fahrzeuge der Fahrzeugklasse P5, unabhängig vom Fahrzeugalter bei Aussteuerung. Der Auftraggeber behält sich vor, Fahrzeugklassen in der Laufzeit abzuändern oder hinzuzufügen.
Schadensfahrzeuge in den definierten Fahrzeugklassen oder Fahrzeuge mit definiertem Fahrzeugalter, deren Minderwerte laut Bewertungsgutachten mehr als 20 Prozent des Händlereinkaufspreis ausmachen, zählen nicht zu diesem Umfang. Die Aussteuerung und die Wiedervermarktung dieser Fahrzeuge unterliegt dem Anwendungsbereich des Los 2.
Der Dienstleistungs-/Lieferumfang ist in der Summe aller Rahmenvereinbarungen dieses Loses auf eine maximale Auftragssumme von 4.322.160,00 EUR netto über über die gesamte Laufzeit begrenzt.
Vermarktung von gebrauchten Fahrzeugen über Plattformen mittels Auktionen und Online-Marktplätzen
BwFuhrparkService GmbH bundesweit
Fahrzeuge für das Los 2 sind alle Sonderfahrzeuge des Auftraggebers (FFZ, BauMa, etc.), Nutzfahrzeuge wie LKW inklusive Anhänger und Busse jeglicher Größe. Weiterhin sollen alle Fahrzeuge mit Militarisierungsgrad hümS, die nicht im eingerüsteten Zustand im Zuge von Länderabgaben (Verkauf an Streitkräfte im Auftrag des BMVg) vermarktet werden, über Vermarktungswege des Los 2 verkauft werden. Weiterhin sind Fahrzeuge der unter Los 1 genannten Fahrzeugklassen mit definiertem Fahrzeugalter mit einem Minderwert von mehr als 20 Prozent des Händlereinkaufspreis eingeschlossen. Schadensfahrzeuge (technische und/oder wirtschaftliche Totalschäden) schließt dies mit ein, sofern eine Wiedervermarktung über die Restwertbieter der Schadengutachten nicht möglich ist.
Der Dienstleistungs-/Lieferumfang ist in der Summe aller Rahmenvereinbarungen dieses Loses auf eine maximale Auftragssumme von 3.852.217,01 EUR netto über die gesamte Laufzeit begrenzt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Gültig für alle Lose:
Aktueller Handelsregisterauszug (Ausländische Unternehmen haben eine vergleichbare Bescheinigung vorzulegen, sofern eine solche nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Niederlassungsstaates erteilt werden kann. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen.)
Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB
Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB.
Gültig für alle Lose:
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit wird eine Betriebshaftpflicht inkl. Umwelt- und Produkthaftpflicht, je Schadenfall 5,0 Mio. Euro gefordert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Abgabe des Angebots sind zwingend die von der Vergabestelle vorgegebenen Formulare/Vordrucke zu verwenden und ausgefüllt abzugeben.
Geben mehrere Unternehmen als Bietergemeinschaft ein gemeinschaftliches Angebot ab, so wird dieses Angebot wie das Angebot eines Einzelbieters behandelt. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern grundsätzlich gleichgestellt. Eine bestimmte Rechtsform ist nicht vorgeschrieben. Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft
haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle einer Teilnahme als Bietergemeinschaft sind die Eignungsnachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Soweit der Bieter oder die Bietergemeinschaft zum Nachweis der Eignung die Kapazitäten anderer Unternehmen (z. B. eines Unterauftragnehmers oder eines konzernverbundenen Unternehmens) in Anspruch nimmt (sog. "Eignungsleihe"), muss mit Angebotsabgabe nachgewiesen werden, dass die für den Auftrag
erforderlichen Kapazitäten dem Bieter bzw. der Bietergemeinschaft zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann der Bieter/die Bietergemeinschaft beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung des betreffenden Unternehmens vorlegen. Dieser Nachweis bzw. diese Erklärung ist als Anlage dem
Angebot beizufügen. Jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat seine Eignung für den Teil der Leistungen nachzuweisen, den es im Auftragsfall übernimmt. Eignungsnachweise sind auch für Unternehmen vorzulegen, auf die sich ein Bieter/eine Bietergemeinschaft zum Nachweis seiner/ihrer Eignung beruft.
Der Auftraggeber behält sich vor, bei Angebotsabgabe nicht beiliegende bzw. den Anforderungen formal bzw. inhaltlich nicht genügende Dokumente, Nachweise, Angaben und Erklärungen unter Fristsetzung nachzufordern. Ein Anspruch der Bieter auf Nachforderung besteht nicht.
Ab einem Auftragswert von 30.000,- Euro wird die Vergabestelle beim Bundesamt für Justiz von Amts wegen einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO) anfordern und bei der Eignung entsprechend bewerten. Diese Anforderung erfolgt nur, sofern der Bieter für eine Zuschlagserteilung in
Betracht kommt.
Die gesamte Korrespondenz ist in deutscher Sprache abzufassen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHURW3V
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §
134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.