Übernahme und Verwertung von Altholz Referenznummer der Bekanntmachung: SS220712GD02
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE125018225
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gelsenkirchen
NUTS-Code: DEA32 Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45879
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stadtwerke-gelsenkirchen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Übernahme und Verwertung von Altholz
Rahmenvereinbarung für die Übernahme und Verwertung von ca. 9.218 Mg unbehandeltem und behandeltem Altholz (AVV-Nr. 150103, 170201, 170204*, 191207, 200138) als Abfälle gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
GELSENDIENSTE Gelsenkirchen
Die ausgeschriebene Leistung betrifft die Übernahme und Verwertung von Altholz. Die Stadt Gelsenkirchen - GELSENDIENSTE sammelt Holzabfälle aus Haushaltungen und Kleingewerbebetrieben an zwei Wertstoffhöfen sowie von verschiedenen gewerblichen Anfallstellen im Stadtgebiet ein.
Diese Holzabfälle umfassen verschiede AVV-Nummern:
- Altholz Kategorie I-III, AVV-Nr. 150103, 170201, 191207 und 200138; geschätzte Jahresmenge: 4.000 Mg
- Altholz Kategorie I-III, AVV-Nr. 170201, Sägespäne; geschätzte Jahresmenge: 9 Mg
- Altholz Kategorie IV, AVV-Nr. 170204*; geschätzte Jahresmenge: 600 Mg
Bei den Mengen handelt es sich um Schätzungen, auf Grundlage von Vergangenheitsdaten. Die tatsächlich anfallenden Mengen können Schwankungen unterliegen.
Im Rahmen der Entsorgung sind folgende weitere Leistungen zu erbringen:
- Erstellung von Entsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle (AVV-Nr. 170204*)
- ggf. Annahmebearbeitung für gefährliche Abfälle (AVV-Nr. 170204*)
- NRW-Begleitscheingebühr für gefährliche Abfälle (AVV-Nr. 170204*)
Das Material wird teilweise unverdichtet über Großcontainer, teilweise verdichtet mittels Abfallpresscontainer bzw. Walzenverdichter angeliefert. Der Bieter muss gewährleisten, dass die Sammlung von Altholz Kategorie IV im Stadtgebiet Gelsenkirchen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über einen Sammelentsorgungsnachweis vorgenommen werden kann.
Der Auftragnehmer räumt zum Ende des Leistungszeitraumes GELSENDIENSTE die Option ein, den Vertrag einmalig um ein Jahr zu verlängern.
Für den Zeitraum der Vertragsverlängerung können beide Vertragsparteien einmalig eine Preisanpassung vereinbaren. Der gewünschte neue Preis muss jedoch spätestens fünf Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben werden. Ohne Bestätigung der Preisannahme innerhalb von 6 Wochen endet der Auftrag automatisch zum angegebenen Vertragsende.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis der Eintragung im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem er ansässig ist, aus dem hervorgeht, dass das Unternehmen zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt ist. Der Nachweis in Kopie darf zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht älter als sechs Monate sein.
- Eigenerklärung zur Eignung
- Eigenerklärung Gewerbezentralregister
- Eigenerklärung Ausschlussgründe
Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:
- Personenschäden: 5.000.000,- EUR
- Sachschäden: 5.000.000,- EUR
- Vermögensschäden: 1.000.000,- EUR
- Umweltschäden: 250.000,- EUR
- Obhuts- und Bearbeitungsschäden: 25.000,- EUR
- Umsatz des Unternehmens in den letzten drei Geschäftsjahren
- Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder ein gleichartiger Nachweis der ordentlichen Betriebsführung im Sinne der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung (z. B. bzgl. Personalqualifikation, betriebsorganisatorischer Unterlagen, Einhaltung von Rechts-vorschriften) für die angebotene Entsorgungsanlage
- Anzeige nach § 53 KrWG, sofern keine Erlaubnis nach § 54 KrWG vorliegt
- Angabe von mindestens drei Referenzen
- Darstellung der Streckenlänge zur Entsorgungsanlage in Kilometer (Kartenausdruck google maps)
- Die Anfahrtstrecke für den Auftraggeber darf den Betriebsablauf der Sammlung nicht stören oder unangemessen verteuern. Dies ist erfüllt, sofern der Auftraggeber über eine Übernahmeanlage/Übergabestelle für das Stadtgebiet Gelsenkirchen Nord im Umkreis von maximal 15 km (Fahrtstrecke) ausgehend von der Kreuzung Willy-Brandt-Allee/Adenauerallee bzw. für das Stadtgebiet Gelsenkirchen Süd über eine Übernahmeanlage/Übergabestelle im Umkreis von maximal 15 km (Fahrtstrecke) ausgehend vom Betriebsgelände Wickingstraße 25 verfügt.
- Darlegung des Verwertungsweges
- Nachweis der Nutzungsfähigkeit der Entsorgungsanlage(n)
- Anzahl der in den letzten drei Kalenderjahren jahresdurchschnittlich Beschäftigten
- Übernahme und Verwertung gem. Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Übernahme-/Entsorgungsanlage muss von Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 16:00 Uhr (ohne Wochenfeiertage) zur Übernahme des Altholzes zur Verfügung stehen
- Die Anfahrt muss über öffentliche bzw. entsprechend ausgebaute Straßen uneingeschränkt gewährleistet und möglich sein.
- Entladung inkl. Eingangs- und Ausgangsverwiegung innerhalb von ca. 20 Minuten
- Die Betriebs- bzw. Benutzungsordnung muss Einmannbetrieb der Anlieferfahrzeuge zulassen
- Am Übergabepunkt muss eine geeichte LKW-Waage für die Verwiegung von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 40 Mg mit mindestens einer Länge von 12 m vorhanden sein (gem. Eichgesetz)
- Die Mindestlast der Waage darf höchstens 0,4 Mg betragen.
- Alle Abrechnungs- und Nachweisdaten sind spätestens 5 Werktage nach Abschluss eines Kalendermonats in einer Excel-Datei unter Angabe aller auf dem Wiegebeleg erfassten Daten an GELSENDIENSTE zu liefern.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
3. Quartal 2024
Bekanntmachungs-ID: CXPSYY1DBAH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-muenster.nrw.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergaberechtsvorschriften schon vor Einreichen
des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in IV.2.2) genannten Frist gerügt werden, oder
- Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden.
Teilt der Auftraggeber einem Bewerber oder Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der betroffene Bewerber oder Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.