Dienstleistungen einer Film-, Hörfunk- und Technikagentur. Referenznummer der Bekanntmachung: 73/22 MLR
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70182
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://mlr.baden-wuerttemberg.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70192
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dienstleistungen einer Film-, Hörfunk- und Technikagentur.
Öffentlichkeitskommunikation und -information
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Rahmenvereinbarung mit einer Film-, Hörfunk- und Technikagentur. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg kommuniziert vielseitig, kreativ und zielgruppengerecht in der Öffentlichkeit über Film-, Hörfunk- und Technikmaßnahmen. Schwerpunkt der Dienstleistungen sind die operative Umsetzung von Film- und Hörfunkprojekten sowie Livestreams.
einmal oder zweimal, jeweils um 12 Monate
Optional nach Wahl des Auftraggebers Verlängerung der 2-jährigen Grundlaufzeit der Rahmenvereinbarung einmal oder zweimal um je 12 Monate.
(einstweilen frei)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis der Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister durch Vorlage der Kopie des Registerauszugs des Staats der Niederlassung, Registerauszug bei Vorlage höchstens 60 Tage alt.
Eigenerklärung über
1) Gesamtjahresumsatz für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre;
2) Jahresumsatz in dem Tätigkeitsbereich des zu vergebenden Auftrags für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre;
3) Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung.
Zu (2)
Im Durchschnitt der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre: Durchschnittlicher spezifischer Jahresumsatz aus Leistungen einer Film- und Technikagentur von jeweils mindestens [Betrag gelöscht] Euro (ohne MwSt.).
Zu (3) Der Bieter hat durch Eigenerklärung nachzuweisen, dass er spätestens zu Beginn der Auftragsausführung bei einem oder mehreren in der EU niedergelassenen Versicherungsunternehmen über eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung gegen Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden verfügt und diese mindestens bis zur Beendigung des Vertrags aufrechterhält. Die Deckungssumme dieser Versicherungen muss pro Schadensfall mindestens [Betrag gelöscht] Euro (Personen- und Sachschäden) bzw. [Betrag gelöscht] Euro (Vermögensschäden) betragen.
A) Eigenerklärung über mindestens zwei (2) Referenzaufträge, im Zeitraum 15.07.2019 bis 14.07.2022 erbracht (in diesem Zeitraum vollständig oder zu einem erheblichen Teil erbracht) und im Hinblick auf alle wesentlichen Anforderungen mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar, unter Angabe
- des Namens des Referenzprojekts
- des Namens und der Kontaktdaten des damaligen Auftraggebers
- des Namens und der Kontaktdaten eines informierten Ansprechpartners des damaligen Auftraggebers und
- der Leistungszeit.
B) Eigenerklärung: Angabe der technischen Fachkraft Filmkoordinator, namentlich bezeichnet unter Angabe der Kontaktdaten.
C) Eigenerklärung: Angabe der technischen Fachkraft Livestream-Regisseur, namentlich bezeichnet unter Angabe der Kontaktdaten.
D) Eigenerklärung: Angabe eines/einer Projektverantwortlichen, namentlich bezeichnet unter Angabe der Kontaktdaten.
E) Eigenerklärung: Angabe eines/einer stellvertretenden Projektverantwortlichen, namentlich bezeichnet unter Angabe der Kontaktdaten.
F) Eigenerklärung: Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
G) Eigenerklärung, dass der Bieter keine Interessen hat, die mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen können.
Zu A) Referenzauftrag
Mehrere frühere Aufträge, die nur in ihrer Gesamtheit den nachstehenden (Mindest-)Anforderungen an eine Referenz entsprechen, sind für den Nachweis einer Referenz nicht ausreichend.
Jeder Referenzauftrag
• hatte als Referenzauftraggeber (aus dem öffentlichen oder privaten Sektor) einen Auftraggeber, der hinsichtlich seiner hierarchisch vielfach gestuften Organisationsstruktur, seiner Mitarbeiterzahl und seiner hierdurch insgesamt bedingten längeren internen Abstimmungsprozesse einer obersten Landesbehörde vergleichbar ist; und
• wurde im Zeitraum 15.07.2019 bis 14.07.2022 vollständig oder zu mindestens 50% des Referenzauftragsvolumens erbracht; und
• hatte einen Gesamtwert (d.h. ein Referenzauftragsvolumen) von insgesamt [Betrag gelöscht] Euro oder mehr (netto ohne Mehrwertsteuer);
und
• hatte jeweils als Auftragsgegenstand die Konzeption sowie Umsetzung von
- Videobotschaften und/oder
- Kurzfilmen mit einer Länge von jeweils bis zu 10 Minuten und/oder
- Livestreams (inkl. Zurverfügungstellung des technischen Equipments und Regie vor Ort) mit einer Länge von jeweils mindestens 60 Minuten.
Und
zwei (2) Referenzaufträge betrafen insgesamt, zusammen betrachtet, mindestens zwei (2) der nachstehenden Themenbereiche:
Politik der/des
- Landwirtschaft
- Forstwirtschaft
- nachwachsenden Rohstoffe
- Verbraucherschutzes
- Biodiversität
in einem Land der Europäischen Union (EU).
Zu B) Technische Fachkraft Filmkoordinator
Der Filmkoordinator spricht fließend Deutsch und setzt im Rahmen der Auftragsausführung die Produktion von Kurzfilmen, darunter die Erstellung von Filmkonzept und Drehbuch, die Terminvereinbarung mit O-Ton-Gebern, die Regie bei den Dreharbeiten sowie die Postproduktion federführend um.
Der Filmkoordinator hat in wenigstens einem früheren Projekt einer Film- und Technikagentur die vorgenannten Leistungen als Filmkoordinator
- für einen früheren Auftraggeber (aus dem öffentlichen oder privaten Sektor), der hinsichtlich seiner hierarchisch vielfach gestuften Organisationsstruktur, seiner Mitarbeiterzahl und seiner hierdurch bedingten insgesamt längeren internen Abstimmungsprozesse mit dem Auftraggeber als oberste Landesbehörde vergleichbar ist
- mit einem Wert des Projekts dieser Film- und Technikagentur von [Betrag gelöscht] Euro (netto ohne USt.) oder mehr
erbracht; und
- besitzt aus seiner Beteiligung an früheren Projekten einer Film- und Technikagentur praktische Erfahrung bei der Produktion von Kurzfilmen zu mindestens drei (3) der folgenden Themenbereiche:
Politik der/des
- Landwirtschaft
- Forstwirtschaft
- nachwachsenden Rohstoffe
- Verbraucherschutzes
- Biodiversität
in einem Land der Europäischen Union (EU).
Keine Eignungsleihe zulässig.
Zu C) Technische Fachkraft Livestream-Regisseur
Der Livestream-Regisseur spricht fließend Deutsch und setzt im Rahmen der Auftragsausführung die Regie von Livestreams federführend um.
Der Livestream-Regisseur hat in wenigstens einem früheren Projekt diese Leistungen eines Livestream-Regisseurs für einen früheren Auftraggeber (aus dem öffentlichen oder privaten Sektor), der hinsichtlich seiner hierarchisch vielfach gestuften Organisationsstruktur, seiner Mitarbeiterzahl und seiner hierdurch bedingten insgesamt längeren internen Abstimmungsprozesse mit dem Auftraggeber als oberste Landesbehörde vergleichbar ist, erbracht.
Der Livestream-Regisseur besitzt aus seiner Beteiligung an früheren Projekten einer Film- und Technikagentur praktische Erfahrung in der Regie bei Livestreams zu mindestens zwei (2) der folgenden Themenbereiche:
Politik der/des
- Landwirtschaft
- Forstwirtschaft
- nachwachsenden Rohstoffe
- Verbraucherschutzes
- Biodiversität
in einem Land der Europäischen Union (EU).
Keine Eignungsleihe zulässig.
Zu D) Projektverantwortliche(r)
Die/der Projektverantwortliche spricht fließend Deutsch, steht dem Auftraggeber während der Auftragsausführung jederzeit (telefonisch oder persönlich) zur Verfügung, informiert fortlaufend während der gesamten Auftragsdauer den Auftraggeber und ist im Rahmen der Auftragsausführung für alle Fragen an und Entscheidungen durch den Auftragnehmer entscheidungsbefugt und zur Abgabe und Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen sowie zur Vornahme von sonstigen Rechtshandlungen im Namen des Auftragnehmers ermächtigt.
Die/der Projektverantwortliche hat in wenigstens einem früheren Projekt die Leistungen einer Film- und Technikagentur
- mit den vorgenannten Verantwortlichkeiten als Projektverantwortlicher
- für einen früheren Auftraggeber (aus dem öffentlichen oder privaten Sektor), der hinsichtlich seiner hierarchisch vielfach gestuften Organisationsstruktur, seiner Mitarbeiterzahl und seiner hierdurch bedingten insgesamt längeren internen Abstimmungsprozesse mit dem Auftraggeber als oberste Landesbehörde vergleichbar ist
- mit einem Wert der Leistungen dieser Film- und Technikagentur von [Betrag gelöscht] Euro (netto ohne USt.) oder mehr
gesteuert; und
- besitzt aus seiner Beteiligung an früheren Projekten einer Film- und Technikagentur praktische Erfahrung in der Kommunikation von mindestens drei (3) der folgenden Themenbereiche:
Politik der/des
- Landwirtschaft
- Forstwirtschaft
- nachwachsenden Rohstoffe
- Verbraucherschutzes
- Biodiversität
in einem Land der Europäischen Union (EU).
Keine Eignungsleihe zulässig.
Zu E) Stellvertretender Projektverantwortliche(r)
Die/der stellvertretende Projektverantwortliche spricht fließend Deutsch, steht dem Auftraggeber während der Auftragsausführung in Abwesenheit des Projektverantwortlichen jederzeit (telefonisch oder persönlich) zur Verfügung, informiert fortlaufend während der gesamten Auftragsdauer den Auftraggeber in Stellvertretung des Projektverantwortlichen und ist in Stellvertretung des Projektverantwortlichen im Rahmen der Auftragsausführung für alle Fragen an und Entscheidungen durch den Auftragnehmer entscheidungsbefugt und zur Abgabe und Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen sowie zur Vornahme von sonstigen Rechtshandlungen im Namen des Auftragnehmers ermächtigt.
Die/der stellvertretende Projektverantwortliche hat in wenigstens einem früheren Projekt die Leistungen einer Film- und Technikagentur
- mit den vorgenannten Verantwortlichkeiten
- für einen früheren Auftraggeber (aus dem öffentlichen oder privaten Sektor), der hinsichtlich seiner hierarchisch vielfach gestuften Organisationsstruktur, seiner Mitarbeiterzahl und seiner hierdurch bedingten insgesamt längeren internen Abstimmungsprozesse mit dem Auftraggeber als oberste Landesbehörde vergleichbar ist
- mit einem Wert der Leistungen dieser Film- und Technikagentur von [Betrag gelöscht] Euro (netto ohne USt.) oder mehr
in Stellvertretung des Projektverantwortlichen gesteuert; und
- besitzt aus seiner Beteiligung an früheren Projekten einer Film- und Technikagentur als stellvertretender Projektverantwortlicher praktische Erfahrung in der Kommunikation von mindestens zwei (2) der folgenden Themenbereiche:
Politik der/des
- Landwirtschaft
- Forstwirtschaft
- nachwachsenden Rohstoffe
- Verbraucherschutzes
- Biodiversität
in einem Land der Europäischen Union (EU).
Keine Eignungsleihe zulässig.
Abschnitt IV: Verfahren
Angebotsöffnung durch mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers gemeinsam. Bieter sind zur Angebotsöffnung nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Bei dem Auftrag handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung. Die Rahmenvereinbarung verliert ihre Wirkung, wenn
a) ihr Höchstwert (oben, Ziff. II.1.5 und II.2.6) erreicht ist; oder wenn
b) alle jeweiligen Höchstmengen an Leistungsabrufen der Einzelleistungen während der Vertragslaufzeit überschritten werden, die in der Vergabeunterlage Leistungsbeschreibung genannt sind.
je nachdem, welcher Beendigungsgrund a) oder b) zuerst eintritt.
2. Als Belege über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen werden anerkannt im Fall von
- § 123 Abs. 1-3 GWB: Eigenerklärung;
- § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB (Steuern): Bescheinigung des zuständigen Finanzamts oder der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bieters, bei Vorlage höchstens 60 Tage alt;
- § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB (Beiträge zur Sozialversicherung): Bescheinigung der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft oder der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bieters, bei Vorlage höchstens 60 Tage alt;
- § 124 Abs. 1 Nr. 1 - 9 und Abs. 2 GWB: Eigenerklärung.
- Artikel 5k VO (EU) Nr. 833 /2014 über restriktive Maßnahmen gegen Russland wegen Destabilisierung der Ukraine: Eigenerklärung.
3. Mit jedem Angebot sind Nachweise über die Einhaltung der für den Bieter geltenden gesetzlichen Auftragsausführungsbedingungen einzureichen:
- Verpflichtungserklärung für öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst werden,
- Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt,
- Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG) – LTMG-BVB.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist der Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Gemäß § 135 GWB gilt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.