Beseitigung Bahnübergang Brunnenstückweg
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.karlsruhe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beseitigung Bahnübergang Brunnenstückweg
Der Bahnübergang Brunnenstückweg liegt in Rüppurr und verbindet den Stadtteil mit den Sportplätzen der SG Rüppurr sowie den Aussiedlerhöfen. Derzeit befindet sich dort ein signalgesteuerter Bahnübergang mit halbseitigen Schranken. Durch eine notwendige Erneuerung der Signaltechnik werden sich die Schließzeiten an der DB Strecke 4000 stark erhöhen, sodass eine verträgliche Nutzung durch den Individualverkehr nicht gewährleistet werden kann. Daher soll der Bahnübergang durch ein Bauwerk, voraussichtlich eine Straßenüberführung, ersetzt werden.
Im direkten Umfeld befindet sich landwirtschaftlich genutzte Fläche, Bauernhöfe, Schrebergärten und vereinzelte Wohnbebauung und die Sportplätze der SG Rüppurr. Die dort befindlichen Sportflächen sollen mit Hilfe eines Bebauungsplans erweitert werden, was bei der Bauwerksplanung zu berücksichtigen ist. Weiterhin befinden sich in direkter Nähe die Ausläufer des Hardtwalds und die Alb. Die Felder zwischen den Gleisen und der Alb dienen als Überflutungsfläche. Zu beachten sind auch die in der Nähe verlaufenden Hochspannungsleitungen. Außerdem verläuft die Trasse der Radschnellverbindung Karlsruhe-Ettlingen möglicherweise im Planungsbereich.
Mit der Planung soll unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens bzw. Beauftragung begonnen werden.
Die Bauausführung soll voraussichtlich 2026/2027 beginnen.
Für die Baukosten sind derzeit Kosten in Höhe von 15 Mio. € brutto angesetzt.
Karlsruhe-Rüppurr
Planung Landschaftspflegerischer Begleitplan gemäß § 26 HOAI - LP 1-4 + besondere Leistungen Planung Ingenieurbauwerke gemäß § 43 HOAI - LP 1-4 + 6-9 und besondere Leistungen Planung Verkehrsanlagen gemäß § 47 HOAI - LP 1-9 und besondere Leistungen Tragwerksplanung gemäß § 51 HOAI - LP 1-3 + 6 und besondere Leistungen Die Beauftragung der Leistungsphasen erfolgt stufenweise. Die voraussichtlichen Stufen der Beauftragung sowie die geforderten besonderen Leistungen sind als Anlage den Vergabeunterlagen beigefügt.
Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung über eine Weiterbeauftragung frei; ein Anspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
BÜ-Beseitigung Brunnenstückweg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76227
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag:
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.