Beschaffung von Behandlungsstühlen für die Zahnklinik Referenznummer der Bekanntmachung: 2021_08_01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ukbonn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Behandlungsstühlen für die Zahnklinik
Lieferung 39 zahnärztlichen Behandlungseinheiten für die Zahnklinik des UK Bonn.
Universitätsklinikum Bonn AöR Venusberg-Campus 1 53127 Bonn
Die Universitätsklinik Bonn AöR, Venusberg-Campus 1 (ehem. Sigmund-Freud-Straße 25), in 53127 Bonn (im Folgenden Auftraggeber oder AG genannt) beabsichtigt für das in der Bonner Stadtmitte liegende Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ZZMK), Welschnonnenstraße 17, 53111 Bonn, die Anschaffung von insgesamt 39 Behandlungssystemen. Für die studentische Ausbildung werden 28 Behandlungssysteme und für die Kieferorthopädie 11 Behandlungssysteme ausgeschrieben.
Der AG behält sich als Option vor, den AN zusätzlich mit den nachfolgend aufgeführten Leistungen (teilweise oder insgesamt) zu beauftragen. Ein Anspruch auf Beauftragung besteht nicht. Im Falle der Beauftragung gelten die Vertragsbedingungen des Auftraggebers (BVB).
Durchführung der Wartung und Instandhaltung der Behandlungsstühle gem. LV Ziff. 8.2.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung von Behandlungsstühlen für die Zahnklinik
Ort: Bensheim
NUTS-Code: DE715 Bergstraße
Postleitzahl: 64625
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNY5YDF51
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Erkennt ein Unternehmen einen Verstoß gegen Vergabevorschriften im vorliegenden Vergabeverfahren, ist dies innerhalb ab 10 Tagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Unabhängig hiervon müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen bzw. Angeboten gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabe-unterlagen erkennbar sind, müssen ebenfalls innerhalb dieser Frist gegenüber dem Auftrag-geber gerügt werden. Werden diese Obliegenheiten nicht beachtet, ist ein Antrag auf Nachprüfung gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB unzulässig.
Teilt der Auftraggeber auf eine Rüge eines Unternehmens mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann hiergegen ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden. Der Antrag ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).