FE 08.0272/2022/CGB - Betonieren bei heißen Temperaturen, Untersuchung der Frisch- und Festbetoneigenschaften Referenznummer der Bekanntmachung: Z2g-FE 08.0272/2022/CGB
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 08.0272/2022/CGB - Betonieren bei heißen Temperaturen, Untersuchung der Frisch- und Festbetoneigenschaften
FE 08.0272/2022/CGB - Betonieren bei heißen Temperaturen, Untersuchung der Frisch- und Festbetoneigenschaften
Unter Einbezug gegenwärtiger Klimaprognosen ist davon auszugehen, dass in den Sommermonaten zunehmend über mehrere Tage oder Wochen stagnierende sommerliche Hitzeperioden mit Lufttemperaturen bis 30 °C und darüber auftreten werden. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass bei solchen Wetterlagen selbst bei Verlagerung des Betoneinbaus in die Nachtstunden nicht sichergestellt werden kann, dass die bislang im Regelwerk festgeschriebene Obergrenze der Frischbetontemperatur von 30 °C beim Einbau eingehalten wird. Je höher die Temperatur bei Beginn der Hydratation ist, umso rascher verläuft diese anschließend. Dementsprechend stellt sich bei hohen Ausgangstemperaturen auch eine höhere Erwärmung infolge der freigesetzten Hydratationswärme ein. Aufgrund der horizontalen Lage kann sich der Beton bei Betonfahrbahndecken auch nach dem Einbau infolge Sonneneinstrahlung noch weiter erwärmen. Darüber hinaus muss bedacht werden, dass sich die Temperatur auch durch verschiedene Einflussfaktoren im Herstellungsprozess noch erhöhen kann.
Infolge der immer wiederkehrenden sommerlichen Hitzeperioden wird der Betoneinbau in den bisher geltenden Temperaturgrenzen zunehmend unvorhersehbar und der Bauablauf unzumutbar erschwert. Die bauvertraglichen Risiken würden in diesem Falle für beide Vertragsparteien deutlich zunehmen.
Konsequenzen können sich infolge erhöhter Frischbetontemperaturen sowohl für die Verar-beitung (Frischbetoneigenschaften) als auch für den Festbeton ergeben. Hohe Frischbetontemperaturen führen in der Regel zu einem erhöhten Wasseranspruch, einem rascheren Ansteifen des Frischbetons und damit potenziell zu einer Beeinträchtigung der Verarbeitbarkeit des Betons. Gleichzeitig kann sich die Luftporenentwicklung verändern, was durch eine erhöhte Dosierung von Luftporenbildner ausgeglichen werden muss.
Wenngleich aus heißeren Ländern bereits Erfahrungen im Umgang mit Frischbetontemperaturen über 30 °C vorliegen und auch in Deutschland derzeit einschlägige Untersuchungen zu dieser Thematik im allgemeinen Betonbau durchgeführt werden, sind damit die speziellen Randbedingungen im Betonstraßenbau nicht hinreichend abgedeckt. Vor diesem Hintergrund besteht für diesen Anwendungsbereich derzeit noch Unklarheit bezüglich der Auswirkungen erhöhter Frischbetontemperaturen auf maßgebliche Frisch und Festbetoneigenschaften.
Durch praxisnahe Untersuchungen soll überprüft werden, unter welchen Randbedingungen der Frischbeton auch mit Temperatur über 30 °C hinaus bis z. B. 35 °C in Betonfahrbahnen eingebaut werden kann, ohne dass dabei weder beim Einbau noch in den relevanten Festbetoneigenschaften Beeinträchtigungen zu befürchten sind.
Die Laufzeit des Vertrages ist anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
Erfahrung in der Erstellung von wissenschaftlichen Berichten und Dokumentationen von komplexen Sachverhalten sowie der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen, nachzuweisen durch mind. 2 Referenzprojekte aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste 1)
Erfahrung und Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Betontechnologie, insbesondere bei der Charakterisierung von Betonausgangsstoffen sowie der Herstellung und Prüfung relevanter Frisch- und Festbetonkennwerte, nachzuweisen durch mind. 2 abgeschlossene Referenzprojekte aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste 2)
Erfahrung und Kenntnisse in der prüftechnischen Ansprache von Straßenbetonen (Frisch- und Festbeton), nachzuweisen durch mind. 1 abgeschlossenes Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste 3)
Erfahrung und Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Straßenbautechnik, insbesondere im Kontext mit Betonstraßenbau, nachzuweisen durch mind. 1 abgeschlossenes Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste 4)
Notwendige technische Ausstattung für die Durchführung des Projektes, nachzuweisen durch Eigenerklärung über Verfügbarkeit der Ausstattung (Bezugszeitpunkt: Auftragsausführung)
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB auszuschließen sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.