Projek544 : Qualifizierung (für die Zertifizierung) von Personen zur Prüfkompetenz nach §8a Abs. 3 BSIG (KRITIS_PQ_8a3) Referenznummer der Bekanntmachung: P 544
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projek544 : Qualifizierung (für die Zertifizierung) von Personen zur Prüfkompetenz nach §8a Abs. 3 BSIG (KRITIS_PQ_8a3)
Ziel des Projekts ist die Entwicklung eines modular aufgebauten Schulungsprogramms für prüfende Stellen und Prüfer zur Vermittlung der notwendigen Kompetenzen um geeignete KRITIS-Prüfungen und damit geeignete Nachweise zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erbringen zu können. Das BSI wird hierbei nicht selbst als Schulungsanbieter auftreten, sondern stellt das Schulungsprogramm qualifizierten Schulungsanbietern als Grundlage für die Durchführung der Schulung zur Verfügung. Die Grundlage für das Schulungsprogramm bildet ein in Module aufgeteiltes Curriculum der Schulungsinhalte. Die im Curriculum festgelegten Inhalte sollen in einem Schulungsleitfaden für den Trainer u.a. um Schwerpunkte sowie didaktische Methoden konkretisiert werden. Ein Satz mit Präsentationsfolien und ein Übungspaket soll die Inhalte des Leitfadens ergänzen und dabei unterstützen die erforderliche Handlungskompetenz bei der späteren Anwendung zu vermitteln. Zur Kompetenzfeststellung durch das BSI und der Vergabe einer Personenzertifizierung soll ein Fragepool aus Wissensfragen und Fallbeispielen erarbeitet werden.
Beim Auftragnehmer
Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden. Die Kritischen Infrastrukturen sind aufgrund der technischen Entwicklung heute oft in hohem Maße von Informationstechnik abhängig.
Betreiber Kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Betreiber) müssen gemäß § 8a Absatz 1 BSIG ihre Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen maßgeblich sind, gegenüber dem BSI auf geeignete Weise nachweisen. Um dies zu erfüllen müssen für jede nachweispflichtige Infrastruktur bzw. Anlage Nachweisdokumente beim BSI eingereicht werden.
Zur Erbringung eines geeigneten Nachweises gemäß § 8a Absatz 3 BSIG beauftragt der KRITIS-Betreiber in der Regel eine Prüfung bei einer prüfenden Stelle. Zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und damit der Erstellung von geeigneten Nachweisen benötigt die prüfende Stelle und insbesondere der Prüfer ein umfangreiches Verständnis der abstrakten gesetzlichen Anforderungen.
Die Umsetzungserfahrungen zeigen, dass die Qualifikation der prüfenden Stellen bzw. des Prüfers einen signifikanten Einfluss auf die erbrachten Nachweise hat. Zur Steigerung der Qualität der KRITIS-Prüfungen, der eingereichten Nachweise und damit zur Steigerung der Informationssicherheit ist die Entwicklung eines einheitlichen Schulungsprogramms erforderlich. Das BSI, als die nationale Cybersicherheitsbehörde, kann dabei die Lerninhalte vorgeben und somit die Leitplanken für eine effektive Schulung schaffen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Ausführungsbedingungen gemäß Auftragsunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.