Projekt 467: Qualitäts- und Prüfmetriken (QuaPik) Referenznummer der Bekanntmachung: P 467
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 467: Qualitäts- und Prüfmetriken (QuaPik)
Im Projekt sollen für neue biometrische Erfassungs- und Auswertungstechnologien, der Finger- und Gesichtsbiometrie für hoheitliche Einsatzzwecke, entsprechende Qualitäts- und Prüfmetriken entwickelt werden.
Es muss eine Prüfmethodologie für Fingerabdruckscannern von gerollten Fingerabdrücken entwickelt werden. Hierzu ist es notwendig präzise 3D Referenzen zu erstellen und diese geeignet in 2D darzustellen. Abweichungen zwischen 3D Referenzen, Prüftargets und 2D Abbildungen sind zu quantifizieren. Gerollte Fingerabdrücke sind automatisiert, wiederholbar und parametrisierbar zu erstellen und mittels einer Metrik zu bewerten.
Fingerabdrücke soll mit einer eingebetteten Kamera an Mobilgeräten aufgenommen werden. Hierfür werden Qualitätsmetriken und Abbildungsvorschriften benötigt um eine Vergleichbarkeit mit konventionell aufgenommenen Fingerabdrücken zu erzeugen.
Im Bereich der Gesichtserfassung werden verbesserte Prüfmethodologien der Abbildungsqualität für 2D/3D Kamerasysteme benötigt.
Beim Auftragnehmer
s. Punkt II 1.4
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die im Projekt geforderte Dienstleistung ist sehr speziell und es ist unabdingbar, dass sie sachgemäß erbracht wird. Dies erfordert, dass der Antragsnehmer über ausreichend Fachwissen und die geeignete Expertise, wie auch über die notwendige vorhandene technische Ausstattung, verfügt. Weitergehend ist für ein beratendes Projekt keine Auswahlmöglichkeit gegeben in der Fachwissen und Expertise ein notwendiges Kriterium sind. Zur Ausführung der Arbeiten ist es erforderlich, dass der Antragsnehmer folgende Qualifikationen und Ausstattung aufweist:
• Der Antragnehmer muss Fachwissen und Expertise im Gebiet 3D-Aufnahme mittels optischer Systeme besitzen.
• Verfügbarkeit von modernen bildgebenden 3D-Messverfahren (Muster-/Streifenprojektion, Stereo-Bildverarbeitung, Photogrammmetrie, hochauflösender echtzeit 3D Scanner)
• Zertifizierung nach ISO / IEC 17025
• Mathematisch-wissenschaftliche Kompetenz zur Formulierung einer Abbildungsvorschrift mitbringen
• Expertise zur Erzeugung von synthetischen / künstlichen Fingern zur Aufnahme von gerollten Fingerabdrücken, mit entsprechenden Eigenschaften von Haut und Fingern haben
• Technische Kompetenz und Expertise im Bereich Robotik. Es soll durch einen Roboter gewährleistet werden, dass der Abrollvorgang reproduzierbar ist und sich Abrollparameter leicht ändern lassen.
• Bildprozessierung Fingerabdrücken zur Verbesserung der Darstellung (Kantenverstärkung, Kontrastverbesserung) und der Erkennung und Markierung von Merkmalen des Fingers
• Kenntnis und Umsetzung von technischen Richtlinien im Bereich der Gesichtserkennung und der Evaluation und Optimierung von vorhandenen Prüfmethodologien
• Entwicklung und Durchführung von Prüfprozessen im Breich von Kamerasystemen und deren Charakterisierung
Die geforderten Punkte werden nach aktuellem Stand nur vom Fraunhofer IOF in Jena erfüllt, welches vorhergehend schon die Projekte BeloFiS und FiDiSca ,vom BSI beauftragt, durchgeführt hat. Hinzukommt, dass es sich beim Fraunhofer IOF um eine ehemalige akkreditierte Prüfstelle für Biometrie in hoheitlichen Anwendungen (BSI TR-03121) handelt und somit die Abläufe und Anforderungen an eine zu erstellende technische Richtlinie kennen, wie auch mit den Prüfmethodologien vertraut sind. Entsprechend sind auch notwendige technische Ausrüstungsgestände vorhanden. Die in diesem Projekt gewonnenen Erkenntnisse sollen in entsprechende Module in der BSI TR-03121 einfließen.
Die TÜV Informationstechnik GmbH ist Prüfstelle für die BSI TR-03121 (TR-Biometrie), BioAPI und Funktionsmodule ohne AH-FP-OPT. Die Abkürzung AH-FP-OPT steht in diesem Fall für Acquisition Hardware-Fingerprints-Optical, welches genau die für dieses Projekt relevanten Komponenten ausschließt. Aktuell berfindet sich in Deutschland kein akkreditiertes Prüflabor, welches optische Fingerabdruckscanner zertifizieren kann.
Eine europaweite Marktanalyse ist entsprechend der Zielsetzung eine technische Richtlinie für den deutschen Raum zu schaffen nicht zielführend.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 467: Qualitäts- und Prüfmetriken (QuaPik)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.