Beratung und Dienstleistung zur Erstellung eines ganzheitlichen zentralen ERP-Systems für die Universität Stuttgart - hier: Beauftragung Implementierungsleistungen Stufe 1
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE 147 794 196
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70174
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.uni-stuttgart.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.beschaeftigte.uni-stuttgart.de/uni-services/finanzen/beschaffung/
Abschnitt II: Gegenstand
Beratung und Dienstleistung zur Erstellung eines ganzheitlichen zentralen ERP-Systems für die Universität Stuttgart - hier: Beauftragung Implementierungsleistungen Stufe 1
Beratung und Dienstleistung zur Erstellung eines ganzheitlichen zentralen ERP-Systems für die Universität Stuttgart auf Basis von SAP S/4HANA im Rahmen eines Stufenkonzepts. Die Universität Stuttgart beabsichtigt, SAP S/4HANA in mehreren Implementierungsstufen einzuführen und damit eine Modernisierung ihres bestehenden ERP-Systems zu erreichen.
- hier Beauftragung der Implementierungsleistungen der Stufe 1b unter Erweiterung des Auftragsgegenstands.
Beratung und Dienstleistung zur Erstellung eines ganzheitlichen zentralen ERP-Systems für die Universität Stuttgart auf Basis von SAP S/4HANA im Rahmen eines Stufenkonzepts.
Die Universität Stuttgart beabsichtigt, SAP S/4HANA in mehreren Implementierungsstufen einzuführen und damit eine Modernisierung ihres bestehenden ERP-Systems zu erreichen.
- hier Beauftragung der Implementierungsleistungen der Stufe 1b unter Erweiterung des Auftragsgegenstands.
Stufenweise Beauftragung, weiterhin wie im ursprünglichen Auftrag vorgesehen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Auftraggeber bekundet hiermit seine Absicht, eine Nachtragsvereinbarung über eine Auftragserweiterung abzuschließen. Die Leistungen zur Implementierung der sog. Stufe 1(Leistungen Stufe 1b) werden unter Änderung und Erweiterung des Auftragsgegenstands beauftragt. Die Änderungen und Erweiterungen sind insbesondere auf Änderungen im Kontierungsmodell sowie höhere Abstimmungsaufwände zurückzuführen. Die Auftraggeberin stützt die Auftragserweiterung auf die Ausnahmeregelung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Denn in den ursprünglichen Vergabeunterlagen waren sowohl in den Unterlagen zur Leistungsbeschreibung („Aufgabenbeschreibung“) als auch in den verfahrensleitenden Vergabeunterlagen (Aufforderung zur finalen Angebotsabgabe, Beratungs- und Dienstleistungsvertrag) Optionen vorgesehen, die Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen im Rahmen der stufenweisen Beauftragung enthalten. Zudem ändert sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht.
Parallel stützt die Auftraggeberin die Auftragserweiterung auf die Ausnahmeregelung in § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB, falls § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB für ein Vorgehen in „Projektstufen“ nicht einschlägig sein sollte. Denn dass eine Änderung des Auftragsumfangs um die genannten Bedarfe notwendig werden würde, war für die Auftraggeberin zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vergabeverfahrens nicht vorhersehbar. Die Auftraggeberin hatte bereits ein stufenweises Vorgehen vorgesehen, um weitere Bedarfe abdecken zu können. Falls die Änderungen nicht mehr als von der Stufenoption umfasst sein sollten (z.B. weil nicht mehr als „projekttypisch“ eingestuft), war für die Auftrraggeberin dagegen nicht vorhersehbar. Die Auftraggeberin hatte die Auftragsinhalte in Bezug auf die im Auftrag folgenden Stufen auf Grundlage einer Vorstudie prognostiziert. Die Möglichkeit überschießender zusätzlicher Bedarfe in den nun von der Auftragsänderung betroffenen Bereichen stand nicht im Raum. Der Gesamtcharakter des Projektvertrags sowie des zu erstellenden ERP-Systems ändert sich durch die Änderung nicht, da es sich weiterhin um Beratungs-/Dienst- und Werkleistungen für das ERP-Projekt handelt. Der unter Ziffer II.1.7) angegebene Wert bezieht sich auf die Gesamtvergütung für die Implementierung der Stufe 1, einschließlich Auftragsänderungen. Der Wert der Auftragsänderung beträgt dagegen lediglich [Betrag gelöscht] EUR. Der Wert der Auftragsänderung übersteigt damit, wie von § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB verlangt, den Wert des ursprünglichen Gesamtauftrages ([Betrag gelöscht] EUR) um weniger als 50 %.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beratung und Dienstleistung zur Erstellung eines ganzheitlichen zentralen ERP-Systems für die Universität Stuttgart - hier: Beauftragung Implementierungsleistungen Stufe 1
Nationale Identifikationsnummer: Uni-Campus Nord
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Postleitzahl: 66123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auf die Frist gem. § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB wird hingewiesen. Dieser lautet:
„Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.“
Der Vertrag ist wirksam, wenn der Auftraggeber den bekannt gemachten Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abschließt.
Nach Vertragsabschluss kann die Einlegung eines Nachprüfungsantrags unzulässig sein.
Ort: xx
Land: Deutschland