Weiterentwicklung der DV-Instrumente im Pegelwesen (FIS-Pegel)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76185
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]5
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lubw.baden-wuerttemberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Weiterentwicklung der DV-Instrumente im Pegelwesen (FIS-Pegel)
Weiterentwicklung der DV-Instrumente im Pegelwesen (Fachinformationssystem-Pegel) sowie deren Pflege, Dokumentation und Anpassung an die technischen und fachlichen Anforderungen. FIS-Pegel ist ein EDV-System, wird an der LUBW im Landesintranet eingesetzt und wird bisher von mehr als 250 Nutzern online benutzt. Eine hohe Verfügbarkeit des Systems ist außerordentlich wichtig. FIS-Pegel beinhaltet professionelles Messdatenmanagement für alle Aufgaben der Pegel des Landesmessnetzes an Oberflächengewässern. FIS-Pegel verwaltet sowohl aktive Pegel, wie auch historische Pegel des Landesmessnetzes und Pegel weiterer Messnetze in unterschiedlicher Bearbeitungstiefe.
siehe II.1.4)
Verlängerung der Vertragslaufzeit um 1 Jahr.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Fortführung der FIS-Pegel-Softwarekonzeption und der Softwareentwicklung.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Weiterentwicklung der DV-Instrumente im Pegelwesen (FIS-Pegel)
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE12 Karlsruhe
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nur innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB nicht abhelfen zu wollen, zulässig.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.