LV 110 - Mobiles 2-Wege Elektrorangiergerät Referenznummer der Bekanntmachung: HV / EK13
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lahr / Schwarzwald
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
Postleitzahl: 77933
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.sweg.de
Abschnitt II: Gegenstand
LV 110 - Mobiles 2-Wege Elektrorangiergerät
Die SWEG Südwestdeutsche Landsverkehrs-GmbH (kurz SWEG) ist ein Verkehrsunternehmen mit Landesbeteiligung und betreibt, zusammen mit Tochtergesellschaften, in zahlreichen Regionen Baden-Württembergs Omnibus-Linienverkehr im Stadt- und Überlandbereich (ÖPNV) sowie Schienen-Personenverkehr (SPNV).
Die SWEG beabsichtigt die Beschaffung von einem mobilen 2-Wege Elektrorangiergerät mit einer Spurweite von 1.435mm inklusive externem Ladegerät. Das Rangiergerät muss zwingend eine EBO-Zulassung besitzen.
Die Vergabestelle behält sich vor, die Anforderungen im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens zu ändern.
SWEG Südwestdeutsche Landesverkehrs-GmbH Servicegebäude Unterflurdrehmaschine Rammersweier Straße 1h 77654 Offenburg
Zur Bereitstellung von Fahrzeugen in der Unterflurradsatzdrehmaschine wird ein mobiles 2-Wege Elektrorangiergerät mit einer Spurweite von 1.435mm.
Das mobile 2-Wege Elektrorangiergerät sowie das externe Ladegerät muss bei Auslieferung den Anforderungen des Leistungsverzeichnis - LV 110 (Teil C, Anlage 1) entsprechen.
Die Ausschreibung umfasst die Lieferung von 1 (einem) mobilen 2-Wege Elektrorangiergerät mit externem Ladegerät.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. bis auf das Formblatt Eigenerklärung des Bewerbers zur Eignung in Teil A der Vergabeunterlagen, sind ergänzende Unterlagen für den Teilnahmewettbewerb nicht vorgesehen und werden nicht bereit gestellt;
2. die Teilnahmeanträge sind in deutscher Sprache zu verfassen und ausschließlich über die Vergabeplattform subreport ELViS einzureichen;
3. die Vergabestelle behält sich vor, die Bewerber aufzufordern, die mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Erklärungen und Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern;
4. die Vergabeunterlagen und etwaige Bewerberinformationen sind auf der unter Ziffer I.3) dieser Bekanntmachung genannten Kommunikationsplattform abrufbar. Die Bewerber werden im eigenen Interesse gebeten, die Plattform von sich aus regelmäßig, spätestens aber sechs (6) Kalendertage vor Ablauf einer Frist aufzusuchen und etwaige neue oder aktualisierte Informationen abzurufen. Bewerber, die sich auf der Plattform freiwillig registrieren, werden über solche Informationen per E-Mail benachrichtigt;
5. die Vergabestelle behält sich vor, gemäß §15 Absatz 4 SektVO, den Zuschlag auf Basis der Erstangebote, ohne in Verhandlungen einzutreten, zu erteilen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Gemäß §160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von einer Frist von zehn (10) Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als fünfzehn (15) Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Aufraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
5. ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer der Vergabestelle über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§168 Absatz 2, §169 Absatz 1 GWB).