Vergabe Architektenleistung „Kindertagesstätte Freiamt“
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiamt
NUTS-Code: DE133 Emmendingen
Postleitzahl: 79348
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.freiamt.de/buerger/de/startseite
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe Architektenleistung „Kindertagesstätte Freiamt“
Die Gemeinde Freiamt plant an der Hauptstraße 71, auf dem Standort eines noch bestehenden Schulgebäudes (Grundstück FlStNr. 249/1), den Neubau eines sechsgruppigen Kindergartens. Für die Planung und den Entwurf des Gebäudes sowie der Außenanlagen der Kindertagesstätte plant die Gemeinde ein Architekturbüro zu beauftragen, das die Grundleistungen der Leistungsphasen eins bis acht nach HOAI übernimmt. Da die Realisierung des Projekts von der Bewilligung der beantragten Fördermittel abhängt, ist eine stufenweise Beauftragung vorgesehen. Mit Zuschlagserteilung werden zunächst die Leistungsphasen eins bis vier nach HOAI beauftragt. Sofern die beantragten Fördermittel in ausreichendem Umfang bewilligt werden, erfolgt anschließend die Beauftragung der Grundleistungen der Leistungsphasen fünf bis acht nach HOAI. Ein Anspruch auf Beauftragung besteht jedoch nicht. Eine ausführliche Beschreibung zu diesem Vergabeverfahren können Sie dem Verfahrensleitfaden samt Anlagen entnehmen.
An der Hauptstraße (L110) in Freiamt-Ottoschwanden, Flurstück 249/1.
Die Gemeinde Freiamt plant an der Hauptstraße (L110) im Ortsteil Ottoschwanden, auf dem Standort eines noch bestehenden Schulgebäudes (Flurstück 249/1), den Neubau eines sechsgruppigen Kindergartens mit mindestens zwei Geschossen / Teilunterkellerung, um eine flächensparende Realisierung zu ermöglichen. Für die Planung und den Entwurf des Kindergartens wird die architektonische Planung der Leistungsphasen eins bis acht nach HOAI ausgeschrieben und bei Zuschlagserteilung stufenweise beauftragt.Der Kindergarten wird von der Gemeinde betrieben. Es ist geplant, dass die Einrichtung mit festen Gruppenräumen und einem nicht-offenen Konzept arbeitet. Dabei ist kein besonderes pädagogisches Konzept vorgesehen, das sich auf die architektonische Planung des Gebäudes auswirkt. Im Kindergarten sollen insgesamt sechs Gruppen Platz finden, drei Gruppen davon im U3-Bereich und drei Gruppen im Ü3-Bereich, wovon eine Gruppe als Ganztagsgruppe angeboten werden soll. Die U3-Gruppen sollen im Erdgeschoss untergebracht werden. Die Vorgaben des KVJS bzgl. der Raumanforderungen sind einzuhalten. Für die U3- und Ü3-Gruppen sollen getrennte Spielflächen im Außenbereich vorgesehen werden. Von der Gemeindeverwaltung wurde bereits ein Raumkonzept erarbeitet. Die Außenanlagen der Kindertagesstätte dienen der Erschließung und Versorgung des Gebäudes sowie als Spielflächen im Außenbereich. Die Gemeinde Freiamt legt Wert auf eine reibungslose Erschließung des Gebäudes aus nordwestlicher Richtung. Es ist die gesetzlich vorgeschriebene Stellplatzzahl für PKWs für das Personal und die Eltern vorzusehen. Auch Fahrradstellplätze sind einzuplanen. Optisch soll das Kindertagesstättengebäude das Ortsbild abrunden und so den Abschluss und Übergang hin zur offenen Landschaft schaffen. Eine optische Einpassung des Gebäudes in das Ortsbild und an die umliegenden Gebäude ist erforderlich. Für das Wettbewerbsgrundstück ist kein Bebauungsplan vorhanden. Es befindet sich im unbeplanten Innenbereich, §34 BauGB, und es gilt die Ortsabrundungssatzung. Das Grundstück befindet sich am südöstlichen Ortsausgang des Ortsteils Ottoschwanden. Im Norden des Grundstücks bestehen zwei historische Schulgebäude. Im Westen, auf der gegenüberliegenden Straßenseite, ist viergeschossige Wohnbebauung vorhanden, die dann in niedrigere Wohnhäuser und einen landwirtschaftlichen Betrieb übergeht. Im Süden und Osten schließt sich die freie Landschaft an das Grundstück an. Für das Grundstück liegt keine Baugrunduntersuchung vor. Die maximal bebaubare Teilfläche des Grundstücks beträgt ca. 1.200-1.500 m². Auf dem Grundstück befinden sich Bestandsgebäude, wovon eines zugunsten des Kindertagesstättengebäudes rückgebaut werden soll. Möglicherweise findet dieser Rückbau nur zum Teil vor dem Neubau statt, um einen Gebäudeteil übergangsweise für die Unterbringung von Kindertagesstättengruppen nutzen zu können. In diesem Fall würde der Abriss dieses Gebäudeteils erst nach Fertigstellung des Kindertagesstättenneubaus erfolgen. Dies ist variantenhaft im Rahmen der Planungen des Bauablaufs zu berücksichtigen. Ein zusätzliches Honorar ist damit nicht verbunden. Die weiteren, auf dem Grundstück befindlichen Gebäude bleiben erhalten. Die Abrissplanung ist nicht Gegenstand der Leistungserbringung. Die Gemeinde legt bei der Planung und Realisierung des Gebäudes Wert auf eine intensive Betreuung durch den Auftragnehmer, inkl. Betreuung des Projektes vor Ort. Zudem ist die Gemeinde auf eine möglichst schnelle Nutzung der Kindertagesstättenplätze angewiesen. Die Gemeinde Freiamt geht für die Realisierung des Gebäudes und der Außenanlagen von ungefähren Baukosten in Höhe von 4,8 Mio. EUR brutto für die Kostengruppen 200 bis 700 ohne 600 nach DIN 276 aus. Der Arbeitstitel des Projekts lautet „Kindertagesstätte Freiamt“. Für Planung und Bau sollen Fördermittel in Anspruch genommen werden.
Das Grundstück ist zu besichtigen unter der Adresse: Hauptstraße 71, 79348 Freiamt
vorgesehene Beauftragung:
- nach Zuschlagsentscheidung: Beauftragung Lph 1-4
- sofern ausreichend Mittel vorhanden: anschließend Beauftragung Lph 5-8 (kein Anspruch auf Beauftragung)
- pauschale Vergütung vorgesehen: aus Pauschalangebot muss Honorarsumme Lph 1-4 & Honorarsumme Lph 5-8 muss deutlich hervorgehen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Biberach/Baden
NUTS-Code: DE134 Ortenaukreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen,
4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
Es wird auf §§ 155 ff. GWB und insbesondere auf das grundsätzliche Erfordernis einer vorherigen Rüge hingewiesen.
Der Auftraggeber weist ferner ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Nichtabhilfe einer von einem Bieter erhobenen Rüge ein entsprechender bei der Vergabekammer eingereichter Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.