Nutzungsüberlassung Flächen für Windpark
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Simmerath
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 52152
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.simmerath.de
Abschnitt II: Gegenstand
Nutzungsüberlassung Flächen für Windpark
Die Gemeinde Simmerath beabsichtigt, Flächen im Bereich Lammersdorf - Wald - westlich der B 399 für die Errichtung eines Windparks zu verpachten. Eine Übersichtskarte mit der genauer bezeichneten Fläche kann unter [gelöscht] angefordert werden. Es besteht bereits eine Windenergiekonzentrationszone im Flächennutzungsplan der Gemeinde für dieses Gebiet.
Simmerath
Die Gemeinde Simmerath sucht einen Pächter, der auf den Flächen im Bereich Ortslage Lammersdorf - Wald - westlich der B 399 eine Windpark errichtet und betreibt. Vorgeschaltet wird ein Teilnahmewettbewerb. Nach Eingang der Teilnahmebekundungen wird die Gemeinde Simmerath alle qualifizierten Teilnehmer (vgl. zu III.) auffordern, ein erstes Angebot gemäß der an diese Teilnehmer sodann verschickten Aufforderung, in der auch die Kriterien angegeben werden, abzugeben. Danach wird mit einem ausgesuchten Kreis von Teilnehmern ein Verhandlungsverfahren durchgeführt. Im Verhandlungsverfahren werden innovative Lösungen zur möglichst effektiven Ausnutzung der Windenergiekonzentrationszone von den Teilnehmern erwartet.
sind dem Verhandlungsverfahren vorbehalten
Alle qualifizierten Teilnehmer (vgl. III.) werden zur Abgabe eines ersten Angebots aufgefordert.
Nach Eingang der ersten Angebote wird die Gemeinde Simmerath den Teilnehmerkreis für das Verhandlungsverfahren auf maximal 5 begrenzen. Es bleibt vorbehalten, die Teilnehmerzahl für das Verhandlungsverfahren auf 3 zu begrenzen.
Im Verhandlungsverfahren wird über Verlängerungsoptionen zu sprechen sein.
Die Gemeinde Simmerath führt einen europaweiten Wettbewerb mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb zum Verhandlungsverfahren durch. Der Wettbewerb ist nicht den vergaberechtlichen Bestimmungen (GWB, VgV) unterworfen, da die Gemeinde die Fläche verpachten will. Die Gemeinde wird allgemeine vergaberechtlliche Vorgaben, insb. das Transparenzgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz, beachten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Zuverlässigkeit im Sinne von § 123 ff GWB (vgl. Art. 57 RL 2014/24/EU). Die Angaben zur Zuverlässigkeit gemäß §§ 123 und 124 GWB sowie zur Selbstreinigung i.S. von § 125 GWB sind im Formblatt „Europäische Eigenerklärung der Eignung (EEE)“ zu machen. Unternehmen werden ausgeschlossen, sofern mindestens ein Ausschlussgrund aus den §§ 123 und 124 GWB vorliegt und keine Selbstreinigung i.S. des § 125 GWB erfolgte (fakultativesAusschlusskriterium);
2) Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister.
Der Wirtschaftsteilnehmer ist in den einschlägigen Handelsregistern seines Niederlassungsstaates (aufgelistet im Anhang XI der RL 2014/24/EU) verzeichnet; Wirtschaftsteilnehmer aus bestimmten Mitgliedsstaaten müssen ggf. andere in jenem Anhang aufgeführte Anforderungen erfüllen (Ausschlusskriterium).
3) bestimmte Berechtigung erforderlich
Ist der Besitz einer bestimmten Berechtigung erforderlich, um die betreffende Dienstleistung im Niederlassungsstaat erbringen zu können? Soweit ja, hat diese vorzuliegen (Ausschlusskriterium).
Nachweise zu 1. bis 3.: Eigenerklärung sowie Auszug aus dem Handels- oder Gewerbezentralregister oder vergleichbares Dokument (zum Ende der Teilnahmefrist nicht älter als 6 Monate); auf Nachforderung: Auszüge aus entsprechenden Registern, Zertifikate und Berechtigungsbestätigungen.
Sämtliche Unterlagen sind elektronisch bei der vorstehend genannten E-mail-Adresse einzureichen.
Bei Einsatz von Drittunternehmer oder in Argen hat jeder Drittunternehmer bzw. jedes Arge-Mitglied die vorstehenden Nachweise vorzulegen.
1) Jahresumsatz
Der Jahresumsatz des Wirtschaftsteilnehmers in den letzten 3 Geschäftsjahren muss angegeben werden.
Weiter sind die Umsätze der letzten 3 Geschäftsjahre mit Projekten, die mit dem vorliegenden grundsätzlich vergleichbar sind, anzugeben.
Nachweis: Eigenerklärung; auf Nachforderung: Vorlage der Geschäftsabschlüsse mit Prüfberichten.
2) Berufshaftpflichtversicherung/Betriebshaftpflichtversicherung/Pflichtversicherungen
Der Wirtschaftsteilnehmer hat sich zu verpflichten, folgende Versicherung mit Beginn der ersten Leistung bis zum Abschluss der Leistung vorzulegen und aufrecht zu erhalten:
Berufshaftpflichtversicherung/Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen mindestens für Personenschäden: 10 000 000 EUR, für Sachschäden: 20 000 000 EUR. In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der Deckungssumme beträgt.
Weiter hat der Wirtschaftsteilnehmer mindestens über alle nach deutschem Recht erforderlichen Pflichtversicherungen zu verfügen, die für die auftragsgegenständlichen Leistungen und Tätigkeiten erforderlich sind.
Nachweis: Eigenerklärung; auf Nachforderung: Vorlage der Bestätigung des Versicherungsunternehmens, dass zu Beginn der Leistungen entsprechender Versicherungsschutz gewährt werden kann.
3) Bei Nennung von Drittunternehmen (z. B. Nachunternehmern) hat der Wirtschaftsteilnehmer möglichst nachzuweisen, dass ihm die Mittel des Drittunternehmens für die Auftragsdurchführung auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Zu 1.bis 3.: Sämtliche Unterlagen sind elektronisch bei der vorstehend genannten Email-Adresse einzureichen.
Bei Einsatz von Drittunternehmer oder in Argen hat jeder Drittunternehmer bzw. jedes Arge-Mitglied die vorstehenden Nachweise vorzulegen.
1) In den letzten 5 Geschäftsjahren hat der Wirtschaftsteilnehmer mindestens 2 Windparks (jeweils mindestens 3 Windenergieanlagen) errichtet und betrieben (Nachweis erforderlich). Alternativ kann der Wirtschaftsteilnehmer die Projektentwicklung und den Betrieb von Windprojekten vergleichbarer Größenordnung oder vergleichbare Referenzen vorlegen. Es ist vom Wirtschaftsteilnehmer ferner eine Liste der vom Wirtschaftsteilnehmer erbrachten Projekte, die mit dem hier zu vergebenden Auftrag vergleichbar sind,vorzulegen. Die Liste hat möglichst die Projekte anzugeben, die Kosten, den Auftraggeber, die Leistungsarten und Leistungszeiträume sowie die Referenzen von Ansprechpartnern;
2) Der Wirtschaftsteilnehmer muss für die Ausführungen der Leistungen über die erforderliche Fachkunde verfügen (Nachweise, ua. auch über Erfahrungen in BImSchG-Planungsverfahren);
3) Angabe der Beschäftigtenanzahl mit Qualifizierungsangaben;
4) Angabe der ständigen Erreichbarkeit.
Zu 1. bis 4.: Sämtliche Unterlagen sind elektronisch bei der vorstehend genannten Email-Adresse einzureichen.
Bei Einsatz von Drittunternehmer oder in Argen hat jeder Drittunternehmer bzw. jedes Arge-Mitglied die vorstehenden Nachweise vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Gemeinde Simmerath behält sich vor, den Wettbewerb aufzuheben, wenn das Verfahren kein ausreichendes wirtschaftliches Ergebnis hat und/oder die politischen Gremien der Gemeinde Simmerath der Realisierung des Projekts nicht zustimmen.
Auf Wunsch können interessierte Unternehmen einen Lageplan der Flächen unter der vorstehend angegebenen E-Mail-Adresse anfordern.
Für die Erstellung der Teilnahme- und Angebotsunterlagen wird keine Vergütung gewährt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Die Gemeinde Simmerath weist auf die besonderen Vorschriften des deutschen Vergaberechts für die Einlegung von Rechtsbehelfen, insbesondere die Präklusionstatbestände (§ 160 Abs. 3 GWB) hin.
Es sind anzuwenden:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
weiter:
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.