Beauftragung des Fortbetriebs einer Deponie
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Meschede
NUTS-Code: DEA57 Hochsauerlandkreis
Postleitzahl: 59872
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ahsk.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beauftragung des Fortbetriebs einer Deponie
Beauftragung des Fortbetriebs einer Deponie der Deponieklasse DK I – insbesondere Entsorgung der EWC-Schlüssel 100903, 170101, 170102, 170103, 170107, 170504, 170802.
Deponie Bestwig, Gemarkung Vermelde, Flur 29, Flurstücke 19, 20, 75
Der Auftraggeber bekundet hiermit die Absicht, die Auftragnehmerin mit dem Fortbetrieb der Deponie Bestwig, Gemarkung Vermelde, Flur 29, Flurstücke 19, 20, 75, Restvolumen ca. 113.000 m³, zu beauftragen.
Die Beauftragung soll 15 Tage nach der Bekanntmachung erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die bisherige Betreiberin (BB) beabsichtigt die Übertragung der Deponie auf die Auftragnehmerin (AN). Die Auftragsvergabe des Auftraggebers (AG) an die AN kann ohne Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) erfolgen.
1. Der AG hat stets für die Entsorgung von Boden- und Bauschutt im Hochsauerlandkreis (HSK) Dritte beauftragt, die ihre Deponie im eigenen wirtschaftlichen Risiko betreiben. Der AG hat mögliche Deponiestandorte untersucht. Alle im HSK genehmigten Deponien, gerade DK I, sind im Abfallentsorgungskonzept 2017 aufgeführt. Für alle Betreiber liegen jeweils Betreiberverträge (BV) vor.
Der Fortbetrieb der Deponie Bestwig ist wichtig für die Entsorgungssicherheit. Alle im Abfallkonzept aufgeführten und genehmigten Boden- und Bauschuttdeponien haben eine Beauftragung nach § 22 KrWG erhalten. Daher muss der AG keine Auswahlentscheidung betreffend die Bedarfsdeckung treffen. Wettbewerber außerhalb des HSK kommen derzeit nicht in Betracht. Auch übersteigt außerhalb des HSK die Nachfrage nach Deponieflächen das vorhandene Angebot. Im Falle der Nichtbeauftragung wären eine Stilllegung der Deponie Bestwig und eine Gefährdung der Entsorgungssicherheit zu befürchten.
2. Die AN übernimmt auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags mit der BB die Deponie samt Anlagen. Der AG hat keinen Einfluss auf die Vereinbarung.
3. Selbst, wenn eine Vergabeentscheidung möglich wäre, wäre der Schwellenwert für die Konzessionsvergabe (5.382.000 Euro) nicht erreicht. Nach der Berechnung des AG liegt der Auftragswert (Restkapazität ca. 200.000 Tonnen) bei ca. 4,5 Mio. Euro. Die Beauftragung ist eine Konzession. Die AN übernimmt das Betriebs- und Einnahmerisiko. Dabei genügt es, dass die AN das Vergütungsausfallrisiko übernimmt. Die ältere Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 19.10.2011, VII-Verg 51/11) steht nicht entgegen. In dem entschiedenen Fall hatte eine Kommune alle Entsorgungsaufgaben auf ihre AN als Konzession übertragen. Das OLG lehnte eine Konzession ab; es liege eine Umgehung des Vergaberechts vor. Damals war die Konzessionsvergabe nicht geregelt. Weiterhin erklärte das OLG, die Entsorgungspflicht verbliebe beim AG, daher werde das Risiko nicht ausreichend auf die AN übertragen. In diesem Zusammenhang verwies das OLG u. a. auf § 56 WHG. Diese Rechtsprechung ist schon damals kritisiert worden. Inzwischen ist die EU-Richtlinie 2014/23/EU („RL“) in Kraft und in deutsches Recht umgesetzt. Die RL regelt die Konzessionsvergabe. Sie stellt klar, dass jede Beschaffung von Dienstleistungen der RL unterfällt, sofern das wirtschaftliche Risiko bei der AN liegt. Die RL stellt klar, dass es für die Bewertung als Konzession nicht auf die öffentlichen Pflichten ankommt, sondern nur auf die Verteilung des wirtschaftlichen Risikos. Ergänzend ist zu beachten, dass die RL Ausnahmen für die Wasserwirtschaft vorsieht, nicht für die Abfallwirtschaft. Der Verweis auf § 56 WHG greift nicht. Die Annahme der Konzession deckt sich auch mit der Tatsache, dass der AG in der Lage ist, Abfälle per Satzung aus der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht zu entlassen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Bestwig
NUTS-Code: DEA57 Hochsauerlandkreis
Postleitzahl: 59909
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Auftragsvergabe ist ohne die vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) zulässig, § 135 Abs. 3 GWB. Der öffentliche Auftrag-geber (AG) ist öffentlicher Entsorgungsträger. Er hat die ordnungsgemäße Entsorgung im Hochsauerlandkreis (HSK) sicherzustellen. Der AG kann Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen, § 22 KrWG. Dritte betreiben im HSK 3 DK I-Deponien. Weitere DK 0-Deponien sind vorhanden. Eine der DK I-Deponien ist die Deponie Bestwig. Der AG hatte mit der bisherigen Betreiberin (BB) einen Betreibervertrag (BV) abgeschlossen. Die BB darf im Rahmen der geltenden Genehmigungen die im HSK anfallenden Abfälle der EWC-Schlüssel 100903, 170101, 170102, 170103, 170107, 170504, 170802 entsorgen. Die BB handelte ei-genverantwortlich und im eigenen wirtschaftlichen Risiko. Die Eigentumsverhältnisse an der Deponie und den Einrichtungen blieben durch den BV unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg.muenster.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Arnsberg
Postleitzahl: 59821
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 2931820
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de