Abrechnungsdienstleistungen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Velbert
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 42549
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stadtwerke-velbert.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Abrechnungsdienstleistungen
Aufspaltung und Anpassung des Bestandsvertrages in einen Vertragsteil mit Leistungen für den Bereich des Netzbetriebs und in einen Vertragsteil mit Leistungen für den Bereich des Strom- und Gasverkaufes. Der Bestandsvertrag wurde ehemals durch die Innogy SE mit der Stadtwerke Velbert GmbH abgeschlossen. Gegenstand des beabsichtigten Auftrag ist zudem die Anpasung an die technologische Fortentwicklung.
Abrechnungsdienstleistungen für Gas- und Stromnetzbetrieb
Abrechnungsdienstleistungen für den Auftraggeber zur Sicherstellung des Netzbetriebes für Gas und Strom. Der Bestandvertrag besteht mit der Innogy SE. Er wird aufgrund innerbetrieblicher Grunde im Zuge der Umstrukturierung in zwei Teile gespaltet und den aktuellen technischen Rahmenbedingungen angepaßt.
Vertragsverlängerung um jeweils 12 Monate.
Der Auftrag wird erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Auftragskanntmachung erteilt. Das Datum dieser Auftragsbekanntmachung bezeichnet den Zeitpunkt der Vergabeentscheidung.
Abrechnungsdienstleistungen für den Strom- und Gasvertrieb
Abrechnungsdienstleistungen für den Auftraggeber im Bereich Vertrieb von Gas und Strom. Der Bestandvertrag besteht mit der Innogy SE. Er wird aufgrund innerbetrieblicher Grunde im Zuge der Umstrukturierung in zwei Teile gespaltet und den aktuellen technischen Rahmenbedingungen angepaßt.
jeweils jährliche Verlängerung um 12 Monate
Der Auftrag wird erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Auftragskanntmachung erteilt. Das Datum dieser Bekanntmachung bezeichnet das Datum der Vergabeentscheidung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Bestandsvertrag wird in die Bereiche Netzbetrieb und Vertrieb aufgespaltet und inhaltlich entsprechend der technologischen Entwicklung fortentwickelt. Es handelt es sich zum einen um einen Fall des § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB, da § 22 des Bestandsvertrages eine Zustimmungspflicht des Auftraggebers im Fall des Wechsels des Auftragnehmers innerhalb des Konzerns greift. Sowohl EKN als auch EDG sind konzernangehörige Unternehmen des E.ON-Konzern. Somit greift § 22 des Bestandsvertrages, die nach dem Verständnis der Vergabestelle eine Vertragsregelung im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB darstellt. In Bezug auf die Vertragsaufspaltung handelt es sich um eine Umstrukturierung innerhalb des E.ON-Konzerns, die gem. § 132 Abs. 2 Nr. 4 GWB eine unwesentliche Vertragsänderung darstellt. Die Übernahme der Innogy SE durch den E.ON-Konzern war im Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandsvertrages nicht absehbar, so dass die Übernahme der Innogy SE durch den E.ON-Konzern nach dem Verständnis der Vergabestelle unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19. Juni 2008, Rs.: C-454/06 pressetext) für sich keine wesentliche Vertragsänderung auslöst. Bestätigt wird dies durch die jüngste Entscheidung des EuGH vom 3. Februar 2022 zur Rs.: C-461/20 (Advania), in der der EuGH entschied, dass die reine Übertragung eines Vertrages eines insolventen Auftragnehmers auf einen Dritten auch eine Umstrukturierung im Sinn der unionsrechtlichen Vergabekoordinierungsrichtlinie darstellt. Zwar ist die Innogy SE nicht insolvent, jedoch sind durch die Aufspaltung des Bestandsvertrages jeweils Auftragnehmer eingebunden worden, die die erforderliche Eignung aufweisen und beiden konzernangehörig sind. Auf sie ist der jeweilige Vertragsteil übertragen und somit der Tatbestand der Umstrukturierung im Sinn der EuGH-Entscheidung erfüllt.
Die Anteilsübertragung auf Basis der Vergleichsvereinbarung setzte voraus, dass der bestehende Abrechnungsvertrag fortgesetzt wird. Somit besteht ein vertraglicher Anspruch der Westenergie AG auf Fortsetzung der bestehenden Vertragsbeziehungen, wenn die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beauftragung ist somit rechtlich zwingend.
Die technischen Änderungen waren zudem für die SWV im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar, so dass nach Auffassung der Vergabestelle auch der Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB erfüllt ist. Die Vertragsänderung wird aufgrund von Umständen erforderlich, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Der Gesamtcharakter der Vertragsstruktur insgesamt ändert sich nicht, es werden nach wie vor die zur Wahrnehmung der Rolle der SWV erforderlichen Prozesse durch den E.ON-Konzern erbracht. Die Gesamtvergütung wird auf die bisherige Gesamtvergütung gedeckelt mit Ausnahme der Migrationskosten, die zur Umstellung auf die neue technische Struktur erforderlich sind.
Die Beauftragung der Migration kann nur der E.ON-Konzern erbringen, so dass diesbezüglich § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB bzw. ein Alleinstellungsmerkmal gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) und c) VgV vorliegt. Die Konzernumutter hat definiert, welche Konzernunternehmen die jeweilien Leistungen künftig erbringen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Abrechnungsdienstleistungen für Gas- und Stromnetzbetrieb
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 20099
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Abrechnungsdienstleistungen für den Strom- und Gasvertrieb
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE21 Oberbayern
Postleitzahl: 80634
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.eon.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50665
Land: Deutschland