Rahmenvereinbarung Hochleistungsrechner (HPC)-Infrastruktur Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-0161-OK
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aachen
NUTS-Code: DEA2D Städteregion Aachen
Postleitzahl: 52074
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.ukaachen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Hochleistungsrechner (HPC)-Infrastruktur
Die Uniklinik RWTH Aachen (UKA) schreibt eine Rahmenvereinbarung i.S. § 21 der Vergabeverordnung (VgV) für Lieferung und Leistungen zur Bereitstellung von einer auf Grafikprozessoren (GPU) gestützten Hochleistungsrechnen (HPC)-Infrastruktur zur Entwicklung und Anwendung von Algorithmen der künstlichen Intelligenz in der computergestützten Pathologie aus. Die Infrastruktur muss dabei aus den folgenden drei Komponenten bestehen: (1) GPU-Systeme als Berechnungseinheiten, (2) Speicherserver als Speichereinheiten, sowie (3) eine InfiniBand-Vernetzung zur Datenübertragung. Der Auftragnehmer (AN) muss die Hard- und Software liefern, das Gesamtsystem erstellen, die Betriebsbereitschaft des Gesamtsystems bei dem Auftraggeber (AG) herbeiführen, und den Systemservice übernehmen.
Die angebotene Infrastruktur muss eine performante Datenübertragung durch Vernetzung aller Systeme mittels InfiniBand-Verbindungen zu einem übergeordneten HPC-System bieten.
Universitätsklinikum Aachen AöR Pauwelsstr. 30 52074 Aachen
Die Rahmenvereinbarung wird über einen Zeitraum von 48 Monaten geschlossen und endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Vereinbarung endet ebenfalls, wenn die Werte der Einzelabrufe in Summe das nachstehend genannte, geschätzte, Auftragsvolumen erreichen. Dieses benannte Auftragsvolumen stellt somit auch eine Höchstmenge dar.
Über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird ein zu vergebendes Auftragsvolumen von 2.000.000 EUR Brutto in einzelnen Abrufaufträgen zur Rahmenvereinbarung geschätzt. Obwohl das Auftragsvolumen durch das UKA sorgfältig geschätzt wurde, kann die exakte Höhe des zu vergebenden Volumens nicht garantiert werden. Ein Anspruch auf die Vergabe von Aufträgen bis zu diesem Auftragsvolumen besteht demnach nicht.
Die Periodizität der jeweiligen Abrufaufträge lässt sich ebenfalls nicht verbindlich vorgeben. Abrufe erfolgen nach Bedarf bzw. bei Mittelverfügbarkeit.
Der guten Ordnung halber erlaube ich mir den Hinweis, dass der in diesem Vergabeverfahren obsiegende Bieter einen Auftrag i.H. des geschätzten Auftragswerts erhalten wird. Der über die beigefügte Preisseite darzustellende Angebotspreis dient zum einen der Preiswertung aller vorliegenden Angebote untereinander; zum anderen werden mittels der Preisseite die Komponentenpreise dargestellt, die Grundlage der Einzelabrufe der Leistungen sind.
Die in der Preisseite abgebildeten Mengen stellen ausdrücklich nicht die tatsächlichen oder geschätzten Abrufmengen dar!
Für den Fall, dass der Auftragnehmer vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung oder Insolvenz ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses anzutragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 4 lit. a GWB)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe sysGen GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE501 Bremen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 28327
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YYJYD7E
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-koeln.de
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aachen
Postleitzahl: 52074
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.ukaachen.de