Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags in Form einer Dienstleistungskonzession nach Artikel 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kevelaer
NUTS-Code: DEA1B Kleve
Postleitzahl: 47623
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kevelaer.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags in Form einer Dienstleistungskonzession nach Artikel 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007
Wallfahrtsstadt Kevelaer
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags in Form einer Dienstleistungskonzession gemäß Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 durch die Wallfahrtsstadt Kevelaer (Stadt) als Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 (ÖPNVG NRW) im Ortsverkehr für die Linie zwischen dem Bahnhof Kevelaer und dem Flughafen Weeze an die LOOK Busreisen GmbH - ,,Der vom Niederrhein".
Die wesentlichen Anforderungen an den zu vergebenden öffentlichen Personenverkehrsdienst (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG und § 13 Abs. 2a Sätze 2 und 3 PBefG) sind Gegenstand eines "Ergänzenden Dokuments zur Vorabbekanntmachung", das als Download unter https://www.kevelaer.de/de/inhalt/vergaben-6828843/ zur Verfügung steht. Die Stadt Kevelaer behält sich vor, die Verkehrsleistungen während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an veränderte Verkehrsbedürfnisse sowie gesetzliche oder finanzielle Rahmenbedingungen anzupassen. Die Änderungen können sich insbesondere sowohl auf den Bestand und den Verlauf der Linie, das Fahrplan- und Tarifangebot sowie Qualitätsanforderungen erstrecken.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dem Betreiber soll zum Schutz der mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergebenen Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der VO 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit § 8a Abs. 8 PBefG gewährt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz des vergebenen öffentlichen Personenverkehrsdienstes vor konkurrierenden Linienverkehren mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen auf der Strecke vom Bahnhof in Kevelaer zum Flughafen Weeze. Die Stadt wird das gewährte ausschließliche Recht und die Ausnahmen zugunsten von Verkehren anderer Verkehrsunternehmen, einschl. der Verkehre, die die geschützten Verkehrsleistungen nur unerheblich beeinträchtigten, öffentlich bekanntmachen.
Die Wallfahrtsstadt Kevelaer ist zuständiger Aufgabenträger für den ÖPNV im Ortsverkehr und damit zuständige Behörde gern. Art. 2 lit. b VO 1370/2007, § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW. Es wird darauf hingewiesen, dass die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU sowie der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV) und die Verdingungsordnungen keine Anwendung finden, da der öffentliche Dienstleistungsauftrag in Form einer Dienstleistungskonzession vergeben werden soll.
Informationen zum eigenwirtschaftlichen Genehmigungsverfahren und zur zuständigen Genehmigungsbehörde:
Für den von der Vergabe umfassten Linienverkehr kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit dem Tag dieser Vorabbekanntmachung ein eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag gestellt werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist (§ 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG). Verspätete Anträge können im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger zugelassen werden (§ 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG). Der Antrag muss die in der Vorabbekanntmachung und den ergänzenden Dokumenten beschriebenen Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren und die Erteilung von Auskünften über das Genehmigungsverfahren ist die
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 25
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
[gelöscht]
Ansprechpartner:
Herr Frucht
Telefon: [gelöscht]
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer Rheinland
c/o Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Fax: [gelöscht]
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Verstöße gegen Vergabevorschriften sind beim Auftraggeber zu rügen (§ 8a Abs. 7 PBefG i. V. mit § 160 Abs. 3 GWB). Wird der Rüge vom Auftraggeber nicht abgeholfen, muss innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers hierüber ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt werden (§ 8a Abs. 7 PBefG i.V. mit § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Vergabekammer Rheinland
c/o Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet -Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Fax: [gelöscht]