Phase I der Einführung von SAP S4/HANA als ERP-System
Bekanntmachung vergebener Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber / Auftraggeber
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 51149
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers / des Auftraggebers: http://www.bwbm.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.bwbm.de
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
Kauf
Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Köln
NUTS-Code DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
Abschnitt IV: Verfahren
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.)
Richtlinie 2009/81/EG
1) Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG
Alle Angebote, die im Anschluss an ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder einen wettbewerblichen Dialog abgegeben wurden, waren nicht ordnungsgemäß oder unannehmbar. Es wurden lediglich die Bieter an den Verhandlungen beteiligt, die die qualitativen Eignungskriterien erfüllten: nein
Die Fristen des nicht offenen Verfahren und des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Auftragsbekanntmachung sind mit der krisenbedingten Dringlichkeit nicht vereinbar: ja
Zwingende Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber / der Auftraggeber nicht voraussehen konnte und die den strengen Bedingungen der betreffenden Richtlinie genügen: ja
Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Bieter ausgeführt werden: technische Gründe
Auftrag betrifft andere als die in Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG genannten Forschungs- und Entwicklungsleistungen: nein
Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt: nein
Zusätzliche Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt: nein
Lieferung von Waren, die an einer Warenbörse notiert und gekauft werden: nein
Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden: nein
Auftrag betrifft die Erbringung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für im Ausland stationierte oder zu stationierende Streitkräfte eines Mitgliedstaats und genügt den strengen Vorschriften der Richtlinie: nein
Die Vergabe zur Phase I der Einführung von SAP S/4 HANA als ERP-System mit weiteren Zusatzmodulen erfolgte an die SAP Deutschland SE & Co. KG (SAP) im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb. Die Wahl dieser Verfahrensart ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) und c) VSVgV gerechtfertigt. Auftragsgegenstand sind alle Leistungen zur Einführung von SAP S/4 HANA als ERP bei der BwBM, die auf die Phase I entfallen. Die Leistungen sind auf die schnellstmögliche Einführung des Kernbereichs des ERP Systems beschränkt. Phase I soll aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs so bald wie möglich begonnen und spätestens bis Ende Q1 2023 abgeschlossen sein. Die Leistungen der sich daran anschließenden Phase II sollen auf Basis von Rahmenvereinbarungen zwischen Bund und SAP abgerufen werden. Die BwBM wird in den Kreis der Abruf- und/oder Bezugsberechtigten aufgenommen werden. Die derzeit auf Ebene des Bundes laufenden Verhandlungen werden voraussichtlich bis Januar 2023 abgeschlossen sein. Die produktbezogene Vorgabe von SAP-Produkten hält sich innerhalb der vergaberechtlichen Grenzen zum Leistungsbestimmungsrecht der BwBM. Insbesondere verfügt nur das ERP-System von SAP über den benötigten Funktionsumfang. Zudem ist es ein Kernanliegen die IT-Systeme der BwBM strategisch auf die IT-Systeme des Bundes und der Bw auszurichten, um Schnittstellenrisiken zu minimieren und den Sicherheitsanforderungen ihrer Kunden zu genügen. Die Leistungsbeschreibung der BwBM sieht umfangreiche Koppelungen des Systems des Bundes und der BwBM vor, der Bund hat den Einsatz von Schnittstellen unterschiedlicher ERP-Systeme aus Sicherheitsgründen jedoch untersagt. Technisch ist die geforderte Anbindung somit nur mit einem mit dem System des Bundes vergleichbaren System zu erreichen. Dieser setzt beim relevanten System auf SAP (SASPF). SAP verfügt über ein technisches und rechtliches Alleinstellungsmerkmal, weil die gleichzeitige Aktivierung der von der BwBM benötigten Module Retail/Fashion und Defense&Security bisher noch nie erfolgte und insofern Herstellerwissen notwendig ist. SAP behält sich vor, diese Aktivierung ausschließlich selbst und auf eigenen Systemen durchzuführen. Unabhängig davon, besteht aufgrund des Eintritts einer „Krise“ iSd § 4 Abs. 1 VSVgV durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und aufgrund der maroden IT-Infrastruktur der BwBM ein zwingender, dringlicher Beschaffungsbedarf.
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl: 2022/S 116-328640 vom 17.6.2022
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bezeichnung: Phase I der Einführung von SAP S4/HANA als ERP-SystemAnzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 1
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Walldorf
Postleitzahl: 69190
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
72260000 Dienstleistungen in Verbindung mit Software
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit
der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag
erhalten soll, umfassen.