OP-Mikroskop für die Neurochirurgie Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-017b
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.med.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
OP-Mikroskop für die Neurochirurgie
Das UKHD beabsichtigt die Ersatzbeschaffung des OP Mikroskops im Neurochirurgischen OP der Kopfklinik durch das Modell KINEVO 900 der Carl Zeiss Meditec Vertriebsgesellschaft.
Universitätsklinikum Heidelberg, Neuenheimer Feld 400, Klinik für Neurochirurgie, Zentral-OP Kopflklinik ,69120 Heidelberg
Anschaffung eines Operationsmikroskops (Ersatzbeschaffung) in der Neurochirurgischen Klinik, OP Bereich, Patientenversorgung, Forschung und Lehre . Das System muss den Anforderungen an ein neurochirurgisches OP-Mikroskop vollumfänglich entsprechen, für die Verwendung im gesamten Spektrum der kranialen Neurochirurgie mit Fokus auf Hirntumor geeignet sein. Das Anforderungsprofil umfasst dabei spezifische Anforderungen an Optik (wie max. Arbeitsabstand AA min 625mm,kleinester AA unter 200 mm, gesamter Bereich des AA ohne Austausch Objektiv 425mm, Autofocus mit 2 Laserspots ,integrierte Funktionzur Tubusdrehung, Funktionen für LinksRechtsDrehung, Face to face Mitbeobachtung, etc.), Beleuchtungssystem (wie 2.Lichtstrahl e-gesteuert, Begrenzung LI etc), Stativausführung und -bewegung (automatische Anfahren Drape Position, Parkposition, elektronische Schwingungsdämpfung, Blickfeld der Okularer optimierte Sicht auf Systemparameter, automatische Ausbalanzierung in jeder Position, verlängerbare und faltbare Tuben, optimierte Größe für enge OP Raum-Verhältnisse ohne große Gegengewicht, etc.) sowie weitere Funktionen in Fokussierung, Feintarierung, Memory Funktionen, Umschaltfunktionen. Ergonomisch optimierte Handhabung der Einheit für 2 Operateure muss gegeben sein. Bezüglich Video HD: auf technisch aktuellsten Stand, eine erweiterte Schnittstelle zu Navigationssystemen iintegrierbar sein. Für die Hirntumoroperationen muss ein entsprechendes 5 ALA-Modul zur fluoreszenzgesteuerten Resektion zur Verfügung stehen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Eine europaweite Markterkundung hat ergeben, dass die Firma Carl Zeiss Meditec Vertriebsgesellschaft mbH derzeit mit ihrem System KINEVO 900 die die Systemanforderungen bestmöglich erfüllt und dabei technische Alleinsteilungsmerkmale aufweist, die durch ZEISS-Patente geschützt sind und bei den Systemen der Mitbewerber nicht zur Verfügung stehen:
• die Autobalance des OPMI Körpers inklusive Zubehör unabhängig von der Richtung der optischen Achse des Mikroskops in einem Schritt durchzuführen.
• Unerwünschte Schwingungen des Stativs mittels aktiver robotischer Unterstützung zu eliminieren /Dämpfung)
• Funktion „PointLock“, der hands-free Pivotierung um einen gewählten Fokuspunkt.
• den Winkel der integrierten Zusatzbeleuchtung automatisch an den Arbeitsabstand anzupassen. :
• die Handgriffe ohne Anschlag drehen zu können (ermöglicht durch integrierte Schleifkontakte)
• abgefilmte überlagerte Daten in korrekten Farben darzustellen (Dateneinspiegelung, z.B. von Navigationsinformationen).
• Feature, durch einen einfachen Knopfdruck zwischen den intraoperativen Fluoreszenzoptionen BLUE 400 und INFRARED 800 wechseln zu können.
• die großen Kontrastunterschiede im INFRA-RED 800-FluoreszenzBild computergestützt zu kompensieren (Darstellung ohne Überstrahlung heller Bereiche).
• zwischen Weißlicht- und INFRARED 800-Modus zu wechseln.
• auf Basis einer speziellen Zoom-Optik mit zwei Kippachsen einen ergonomischen Einblick zur Verfügung zu stellen.
• abgefilmte überlagerte Daten in korrekten Farben darzustellen (Dateneinspiegelung, z.B. von Navigationsinformationen).
• zwischen Weißlicht- und INFRARED 800-Modus zu wechseln.
• die großen Kontrastunterschiede im INFRA-RED 800-Fluoreszenz-Bild computergestützt zu kompensieren (Darstellung ohne Überstrahlung heller Bereiche).
• Intelligente online Remote-Service
Es fest dass es keine vergleichbare Alternative zum KINEVO 900 gibt. Der mangelnde Wettbewerb ist auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter, da alle aufgestellten Anforderungen zwingend erforderlich sind. .
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Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
OP Mikroskop Neurochirurgie
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oberkochen
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
Postleitzahl: 64293
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.