Schülerbeförderung Hans-Christian-Andersen-Schule Südlohn 2022/2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 00.11.99-05611
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Borken
NUTS-Code: DEA34 Borken
Postleitzahl: 46325
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-borken.de
Adresse des Beschafferprofils: www.kreis-borken.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schülerbeförderung Hans-Christian-Andersen-Schule Südlohn 2022/2023
Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Hans-Christian-Andersen-Schule in Südlohn und wieder nach Hause.
Schülerspezialverkehr Hans-Christian-Andersen-Schule Los 1
Hans-Christian-Andersen-Schule Doornte 23 46354 Südlohn Das Los 1 umfasst die Beförderung von Schülerinnen und Schülern aus der Beförderungsregion Ahaus, Gronau, Vreden, Heek, Legden und Schöppingen.
Durchführung des Schülerspezialverkehrs an der Hans-Christian-Andersen-Schule in Südlohn.
Der Vertrag verlängert sich um jeweils zwölf weitere Monate, sofern er nicht von einem der Vertragspartner 3 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird oder der vorgenannte Höchstwert erreicht wurde. Der Vertrag endet spätestens am 31.07.2026.
Der Höchstwert des Beförderungsvertrags ergibt sich aus dem 1,5-fachem des geschätzten Auftragswertes je Los für mögliche Entgeltanpassungen (§12 Nr. 2 des Beförderungsvertra-ges) zzgl. 20% für die Anpassung des Nettopauschalpreises bei einem Anstieg der Anzahl zu befördernder Kinder um mehr als 25% (§12 Nr. 4 des Beförderungsvertrages). Beim Errei-chen dieses Höchstwertes verliert der Beförderungsvertrag seine Wirkung.
Schülerspezialverkehr Hans-Christian-Andersen-Schule Los 2
Hans-Christian-Andersen-Schule Doornte 23 46354 Südlohn Das Los 1 umfasst die Beförderung von Schülerinnen und Schülern aus der Beförderungsregion Borken, Gescher, Heiden, Raesfeld, Reken, Stadtlohn und Südlohn.
Durchführung des Schülerspezialverkehrs an der Hans-Christian-Andersen-Schule in Südlohn.
Der Vertrag verlängert sich um jeweils zwölf weitere Monate, sofern er nicht von einem der Vertragspartner 3 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird oder der vorgenannte Höchstwert erreicht wurde. Der Vertrag endet spätestens am 31.07.2026.
Der Höchstwert des Beförderungsvertrags ergibt sich aus dem 1,5-fachem des geschätzten Auftragswertes je Los für mögliche Entgeltanpassungen (§12 Nr. 2 des Beförderungsvertra-ges) zzgl. 20% für die Anpassung des Nettopauschalpreises bei einem Anstieg der Anzahl zu befördernder Kinder um mehr als 25% (§12 Nr. 4 des Beförderungsvertrages). Beim Errei-chen dieses Höchstwertes verliert der Beförderungsvertrag seine Wirkung.
Schülerspezialverkehr Hans-Christian-Andersen-Schule Los 3
Hans-Christian-Andersen-Schule Doornte 23 46354 Südlohn Das Los 1 umfasst die Beförderung von Schülerinnen und Schülern aus der Beförderungsregion Bocholt, Isselburg und Rhede.
Durchführung des Schülerspezialverkehrs an der Hans-Christian-Andersen-Schule in Südlohn.
Der Vertrag verlängert sich um jeweils zwölf weitere Monate, sofern er nicht von einem der Vertragspartner 3 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird oder der vorgenannte Höchstwert erreicht wurde. Der Vertrag endet spätestens am 31.07.2026.
Der Höchstwert des Beförderungsvertrags ergibt sich aus dem 1,5-fachem des geschätzten Auftragswertes je Los für mögliche Entgeltanpassungen (§12 Nr. 2 des Beförderungsvertra-ges) zzgl. 20% für die Anpassung des Nettopauschalpreises bei einem Anstieg der Anzahl zu befördernder Kinder um mehr als 25% (§12 Nr. 4 des Beförderungsvertrages). Beim Errei-chen dieses Höchstwertes verliert der Beförderungsvertrag seine Wirkung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung zu Ausschlussgründen (Formular 521 EU),
- bei Bietergemeinschaften: unterschriebene Bietergemeinschaftserklärung, Formular 531,
- bei Unteraufträgen/Eignungsleihe
-- Erklärung Bieter Unteraufträge/Eignungsleihe, Formular 532 und
-- bei Eignungsleihe zusätzlich unterschriebene Verpflichtungserklärung Dritter Unteraufträge/Eignungsleihe, Formular 533.
Die Formblätter sind erhältlich:
Online auf "Vergabe-Westfalen"
https://www.vergabe-westfalen.de/VMPSatellite/notice/CXPWYRP92Q2/documents
Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit muss in Bezug auf den Gesamtumsatz im Geschäftsbereich "Schülerbeförderung" in den letzten 3 Jahren jährlich durchschnittlich mindestens folgenden Betrag ergeben:
Los 1 (Ahaus, Vreden, Legden, Heek, Schöppingen, Gronau): 600.000 EUR
Los 2 (Stadtlohn, Südlohn, Gescher, Velen, Borken, Heiden, reken, Raesfeld): 400.000 EUR
Los 3 (Bocholt, Isselburg, Rhede): 300.000 EUR
Eine Unterschreitung dieser Mindestumsätze führt zum Ausschluss des Anbieters.
Anforderung an das Unternehmen/Personal:
- Eine gültige Genehmigung zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung gem. Personenbeförderungsgesetz (PeBfG) ist notwendig
- Das Personal muss eine gültige Fahrerlaubnis und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Fahrerlaubnisverordnung (FeVO) besitzen
- Das Personal muss in der Lage sein, den Kindern entsprechend ihrer Behinderung zu helfen, z.B. beim Ein- und Aussteigen
- In der Regel muss dasselbe Personal eingesetzt werden
- Das Beförderungspersonal muss:
a) ausreichend deutsch sprechen
b) volljährig sein
c) eine unvoreingenommene Grundeinstellung gegenüber behinderten Menschen haben,
d) rücksichtsvoll mit den behinderten Menschen umgehen,
e) nicht unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stehen,
f) ein gepflegtes Erscheinungsbild haben,
g) ein die Füße umschließendes Schuhwerk tragen (gilt für das Fahrpersonal),
h) zu Vertragsbeginn aktuelle (d. h. max. 1 Jahr alte) Kenntnisse in Erster Hilfe bzw. in lebensrettenden Sofortmaßnahmen haben.
Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechende Nachweise über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder einer Ausbildung in Erster Hilfe durch Bescheinigungen einer für solchen Unterweisung oder Ausbildung amtlich anerkannten Stelle anzufordern.
Ob die Qualifikation der eingesetzten Begleitperson ausreicht, entscheidet im Zweifelsfall der Auftraggeber.
-Der Auftragnehmer verpflichtet das eingesetzte Personal, über alle bei der Leistungsausführung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, Verschwiegenheit zu wahren.
-Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sein Fahr- und Begleitpersonal an den von den Einrichtungen angebotenen Informationsveranstaltungen zur Einweisung in die behinderungsspezifischen Besonderheiten der Kinder und die allgemeinen Regelungen zur Beförderung der Kinder teilnimmt (maximal einmal pro Jahr).
Anforderungen an die Fahrzeuge:
1. Bei der Planung der einzusetzenden Fahrzeuge ist zu berücksichtigen, aufgrund der Krankheitsbilder einiger Kinder der Einsatz von Kraftomnibussen mit mehr als 9 Sitzplätzen ausscheidet. Ferner ist sicherzustellen, dass alle zu befördernden Personen entsprechend ihren Bedürfnissen durch geeignete und zugelassene Personenrückhaltesysteme während der Fahrt ge-sichert werden.
2. Die eingesetzten Fahrzeuge dürfen während der gesamten Vertragslaufzeit nicht älter als 10 Jahre sein. Sie müssen den gesetzlichen Anforderungen genügen und technisch einwandfrei, insbesondere straßen- und verkehrssicher sein.
3. Die Bereifung der Fahrzeuge muss der Witterung entsprechen; § 2 Abs. 3a StVO ist zu beachten.
4. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die eingesetzten Fahrzeuge innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden. Etwaige festgestellte Mängel sind jeweils unverzüglich abzustellen.
5. Die Fahrzeuge müssen sich in einem gepflegten Zustand befinden (außen und innen).
6. Die eingesetzten Fahrzeuge sind mit der jeweiligen Linien-Nummer kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung für die Beförderung von mehr als 6 Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind, müssen zusätzlich durch Anbringen von Schildern entsprechend § 33 Abs. 4 BOKraft als Schulbusse gekennzeichnet sein.
7. Die Türen der eingesetzten Fahrzeuge sind so zu sichern, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen nicht zu erwarten ist (Türschlosssicherung). Die Fußböden der Fahrzeuge sind so auszustatten, dass sie auch im feuchten Zustand (Regenwetter etc.) ausreichend rutschhemmend sind.
8. Bei Einsatz von Kleinbussen sind die Ein- und Ausstiege beidseitig mit Haltegriffen zu versehen, soweit dies technisch möglich ist. Ebenso sind am Heck des Fahrzeugs zwei zusätzliche Blinkleuchten anzubringen, die möglichst hoch und möglichst weit auseinander anzuordnen sind.
9. Für die im Einzelfall notwendige Beförderung von Kindern sitzend im Rollstuhl sind Fahrzeuge gemäß DIN 75078 Teil 1 und 2 einzusetzen. Die betreffenden Kinder sind nach den Vorgaben der DIN in den Fahrzeugen zu sichern.
10. Sollten Rollstühle über einen sogenannten "Kraftknoten" verfügen, ist dieser zwecks Sicherung zu verwenden. Hierfür muss das geeignete Rückhaltesystem (Rollstuhl- und Personenrückhaltesystem) nach DIN 75078-2 zur Verfügung stehen und genutzt werden.
11. Sofern Rollstühle noch nicht entsprechend der DIN 75078-2 gekennzeichnet sind und/oder über keinen "Kraftknoten" verfügen, sind diese an vier Punkten am Fahrzeugboden mittels Abspanngurten zu befestigen. Die Kinder sind zusätzlich durch ein gesondertes Personenrückhaltesystem zu sichern.
12. Die Eignung sämtlicher Personenrückhaltesysteme ist auf Verlangen des Auftraggebers durch Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 nachzuweisen.
13. Die Auffahrrampen / Hebebühnen sind während der Fahrt und bei Benutzung so zu sichern, dass eine Verletzung der Fahrzeuginsassen ausgeschlossen werden kann. Eigenanfertigungen sind nicht zulässig.
14. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen mit einem mobilen Notrufkommunikationsgerät ausgestattet sein (Handy mit funktionierender Notruftaste, Funk o. ä.).
15. Für den Einsatz von PKW mit mind. 5 Sitzplätzen gilt, dass diese mit 4 Einstiegstüren ausgestattet sind und im Fond Platz für mindestens drei Kindersitze der Normgruppe II aufweisen müssen.
Beim Einsatz von PKW mit 7 Sitzplätzen ist in jedem Einzelfall sicher zu stellen, dass die hintere (dritte) Sitzreihe mit vollwertigen/gleichartigen Sitzen ausgestattet ist, die der Größe der mittleren Sitzreihe entsprechen und ausreichend Beinfreiheit auch für größere Kinder bieten.
16. In Ausnahmefällen sind Kinder zu befördern, die ein transportables Flüssigsauerstoffsystem mit sich führen, z. B. weil sie dauerhaft beatmet werden oder im Notfall auf Sauerstoffversorgung angewiesen sind. Die Bedienung des Flüssigsauerstoffsystems ist nicht Aufgabe des Beförderungspersonals. Jedoch sind in Fahrzeugen, in denen Kinder mit Flüssigsauerstoffsystemen befördert werden, mindestens 2 kg fassende Pulver-Feuerlöscher mitzuführen. Die Infokarte Sauerstoffsysteme (Anlage 2) ist entsprechend zu beachten.
Angabe von zwei Referenzen
Zum Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit soll der Bieter Referenzen für die Durchführung von Beförderungsleistungen benennen.
Die Referenzen sollten hinsichtlich ihrer Größenordnung und der Vertragsart (Rahmenvertrag mit Fahrdienstorganisation durch den Auftragnehmer) möglichst vergleichbar mit dem ausge-schriebenen Auftrag und nicht älter als drei Jahre sein.
Wenn der Bieter über keine eigenen Erfahrungen im Bereich der Schülerbeförderung verfügt, steht es ihm frei, sich zum Nachweis seiner Fachkunde auf die Erfahrungen und Mittel eines anderen Unternehmens zu berufen. Er hat in diesem Fall allerdings mit dem Angebot den Nachweis zu erbringen, dass er über diese Mittel tatsächlich verfügen kann.
Sofern Sie bereits für den Kreis als Auftragnehmer tätig sind/waren, können Sie den Kreis Borken als Referenz benennen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung erfolgt nach Ablauf der Angebotsfrist digital auf der Vergabeplattform www.vergabe-westfalen.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPWYRP92Q2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48143
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag auf Nachprüfung ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Siehe hierzu auch §§ 155 ff GWB