Unterstützungsleistungen für die Einführung und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung Referenznummer der Bekanntmachung: B 12.15 - 9924/22/VV : 1
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]5
Fax: [gelöscht]035
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bescha.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Unterstützungsleistungen für die Einführung und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung
Rahmenvereinbarung über die Unterstützungsleistungen für die Einführung und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung
Unterstützungsleistungen für Bedarfsträgerinnen mit NACE-Code 72
Die Konkretisierung erfolgt im Einzelabruf.
Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind Unterstützungsleistungen für die Einführung und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung für Bedarfsträgerinnen, die dem NACE-Code 72 zuzuordnen sind.
Diese Rahmenvereinbarung umfasst die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen durch die Auftragnehmerin zur Einführung (Aufbau und Implementierung) und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung.
Oberstes Ziel dieser Rahmenvereinbarung ist es, die Bedarfsträgerinnen respektive die Organisationen auf die Validierung durch eine/n externe/n Umweltgutachter/in vorzubereiten.
Gutachterleistungen und generelle Schulungsleistungen im Kontext EMAS sind nicht Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung und können von den Bedarfsträgerinnen über weitere Verträge in Anspruch genommen werden.
Die in der Bedarfsträgerinnenliste angegebenen Behörden respektive Organisationen besitzen heterogene Status im Bereich Umweltmanagement. Einige Organisationen besitzen bereits ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung. Andere Organisationen können ein Qualitäts- oder Energiemanagement, aber kein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung vorweisen. Wiederum andere Organisationen besitzen keins der genannten Managements innerhalb ihrer Organisation.
Die Höchstmenge dieser Rahmenvereinbarung beträgt 5.100 Stunden.
Sofern die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung durch die Einzelabrufe nicht erreicht wird, hat die Auftraggeberin das Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimal um ein Jahr zu verlängern. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt demnach vier Jahre. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin frühzeitig, jedoch spätestens sechs Monate vor Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption mindestens in Textform gem. § 126b BGB in Kenntnis setzen. Eine Pflicht für die Auftraggeberin zur Inanspruchnahme dieser Option besteht nicht. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung bleibt auch im Falle der Optionswahrnehmung gleich.
Neben den Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung sind die nachstehenden öffentlichen Auftraggeberinnen zum Abruf berechtigt:
GIGA German Institute of Global and Area Studies,
Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung.
Unterstützungsleistungen f. oberste Bundesbehörden vorwiegend mit NACE-Code 84.1
Die Konkretisierung erfolgt im Einzelabruf.
Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind Unterstützungsleistungen für die Einführung und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung für Bedarfsträgerinnen (oberste Bundesbehörden), die vorwiegend dem NACE-Code 84.1 zuzuordnen sind.
Diese Rahmenvereinbarung umfasst die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen durch die Auftragnehmerin zur Einführung (Aufbau und Implementierung) und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung.
Oberstes Ziel dieser Rahmenvereinbarung ist es, die Bedarfsträgerinnen respektive die Organisationen auf die Validierung durch eine/n externe/n Umweltgutachter/in vorzubereiten.
Gutachterleistungen und generelle Schulungsleistungen im Kontext EMAS sind nicht Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung und können von den Bedarfsträgerinnen über weitere Verträge in Anspruch genommen werden.
Die in der Bedarfsträgerinnenliste angegebenen Behörden respektive Organisationen besitzen heterogene Status im Bereich Umweltmanagement. Einige Organisationen besitzen bereits ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung. Andere Organisationen können ein Qualitäts- oder Energiemanagement, aber kein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung vorweisen. Wiederum andere Organisationen besitzen keins der genannten Managements innerhalb ihrer Organisation.
Die Höchstmenge dieser Rahmenvereinbarung beträgt 5.100 Stunden.
Sofern die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung durch die Einzelabrufe nicht erreicht wird, hat die Auftraggeberin das Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimal um ein Jahr zu verlängern. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt demnach vier Jahre. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin frühzeitig, jedoch spätestens sechs Monate vor Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption mindestens in Textform gem. § 126b BGB in Kenntnis setzen. Eine Pflicht für die Auftraggeberin zur Inanspruchnahme dieser Option besteht nicht. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung bleibt auch im Falle der Optionswahrnehmung gleich.
Unterstützungsleistungen für den nachgeordneten Bereich mit NACE-Code 84.1,Teil1
Die Konkretisierung erfolgt im Einzelabruf.
Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind Unterstützungsleistungen für die Einführung und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung für Bedarfsträgerinnen (nachgeordneter Bereich Teil 1), die dem NACE-Code 84.1 zuzuordnen sind.
Diese Rahmenvereinbarung umfasst die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen durch die Auftragnehmerin zur Einführung (Aufbau und Implementierung) und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung.
Oberstes Ziel dieser Rahmenvereinbarung ist es, die Bedarfsträgerinnen respektive die Organisationen auf die Validierung durch eine/n externe/n Umweltgutachter/in vorzubereiten.
Gutachterleistungen und generelle Schulungsleistungen im Kontext EMAS sind nicht Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung und können von den Bedarfsträgerinnen über weitere Verträge in Anspruch genommen werden.
Die in der Bedarfsträgerinnenliste angegebenen Behörden respektive Organisationen besitzen heterogene Status im Bereich Umweltmanagement. Einige Organisationen besitzen bereits ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung. Andere Organisationen können ein Qualitäts- oder Energiemanagement, aber kein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung vorweisen. Wiederum andere Organisationen besitzen keins der genannten Managements innerhalb ihrer Organisation.
Die Höchstmenge dieser Rahmenvereinbarung beträgt 2.200 Stunden.
Sofern die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung durch die Einzelabrufe nicht erreicht wird, hat die Auftraggeberin das Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimal um ein Jahr zu verlängern. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt demnach vier Jahre. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin frühzeitig, jedoch spätestens sechs Monate vor Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption mindestens in Textform gem. § 126b BGB in Kenntnis setzen. Eine Pflicht für die Auftraggeberin zur Inanspruchnahme dieser Option besteht nicht. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung bleibt auch im Falle der Optionswahrnehmung gleich.
Neben den Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung ist die Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH zum Abruf berechtigt.
Unterstützungsleistungen f.d. nachgeordn.Bereich vorwiegend NACE-Code 84.1,Teil2
Die Konkretisierung erfolgt im Einzelabruf.
Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind Unterstützungsleistungen für die Einführung und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung für Bedarfsträgerinnen (nachgeordneter Bereich Teil 2), die vorwiegend dem NACE-Code 84.1 zuzuordnen sind.
Diese Rahmenvereinbarung umfasst die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen durch die Auftragnehmerin zur Einführung (Aufbau und Implementierung) und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung.
Oberstes Ziel dieser Rahmenvereinbarung ist es, die Bedarfsträgerinnen respektive die Organisationen auf die Validierung durch eine/n externe/n Umweltgutachter/in vorzubereiten.
Gutachterleistungen und generelle Schulungsleistungen im Kontext EMAS sind nicht Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung und können von den Bedarfsträgerinnen über weitere Verträge in Anspruch genommen werden.
Die in der Bedarfsträgerinnenliste angegebenen Behörden respektive Organisationen besitzen heterogene Status im Bereich Umweltmanagement. Einige Organisationen besitzen bereits ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung. Andere Organisationen können ein Qualitäts- oder Energiemanagement, aber kein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung vorweisen. Wiederum andere Organisationen besitzen keins der genannten Managements innerhalb ihrer Organisation.
Die Höchstmenge dieser Rahmenvereinbarung beträgt 3.600 Stunden.
Sofern die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung durch die Einzelabrufe nicht erreicht wird, hat die Auftraggeberin das Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimal um ein Jahr zu verlängern. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt demnach vier Jahre. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin frühzeitig, jedoch spätestens sechs Monate vor Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption mindestens in Textform gem. § 126b BGB in Kenntnis setzen. Eine Pflicht für die Auftraggeberin zur Inanspruchnahme dieser Option besteht nicht. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung bleibt auch im Falle der Optionswahrnehmung gleich.
Neben den Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung ist die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation zum Abruf berechtigt.
Unterstützungsleistungen f.d. nachgeordn.Bereich vorwiegend NACE-Code 84.1,Teil3
Die Konkretisierung erfolgt im Einzelabruf.
Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind Unterstützungsleistungen für die Einführung und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung für Bedarfsträgerinnen (nachgeordneter Bereich Teil 3), die vorwiegend dem NACE-Code 84.1 zuzuordnen sind.
Diese Rahmenvereinbarung umfasst die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen durch die Auftragnehmerin zur Einführung (Aufbau und Implementierung) und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung.
Oberstes Ziel dieser Rahmenvereinbarung ist es, die Bedarfsträgerinnen respektive die Organisationen auf die Validierung durch eine/n externe/n Umweltgutachter/in vorzubereiten.
Gutachterleistungen und generelle Schulungsleistungen im Kontext EMAS sind nicht Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung und können von den Bedarfsträgerinnen über weitere Verträge in Anspruch genommen werden.
Die in der Bedarfsträgerinnenliste angegebenen Behörden respektive Organisationen besitzen heterogene Status im Bereich Umweltmanagement. Einige Organisationen besitzen bereits ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung. Andere Organisationen können ein Qualitäts- oder Energiemanagement, aber kein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung vorweisen. Wiederum andere Organisationen besitzen keins der genannten Managements innerhalb ihrer Organisation.
Die Höchstmenge dieser Rahmenvereinbarung beträgt 4.100 Stunden.
Sofern die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung durch die Einzelabrufe nicht erreicht wird, hat die Auftraggeberin das Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimal um ein Jahr zu verlängern. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt demnach vier Jahre. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin frühzeitig, jedoch spätestens sechs Monate vor Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption mindestens in Textform gem. § 126b BGB in Kenntnis setzen. Eine Pflicht für die Auftraggeberin zur Inanspruchnahme dieser Option besteht nicht. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung bleibt auch im Falle der Optionswahrnehmung gleich.
Neben den Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung ist das Leibniz-Institut für Oberflächenmodifizierung e.V. zum Abruf berechtigt.
Unterstützungsleistungen für Bedarfsträgerinnen vorwiegend mit NACE-Code 84.2
Die Konkretisierung erfolgt im Einzelabruf.
Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind Unterstützungsleistungen für die Einführung und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung für Bedarfsträgerinnen, die vorwiegend dem NACE-Code 84.2 zuzuordnen sind.
Diese Rahmenvereinbarung umfasst die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen durch die Auftragnehmerin zur Einführung (Aufbau und Implementierung) und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung.
Oberstes Ziel dieser Rahmenvereinbarung ist es, die Bedarfsträgerinnen respektive die Organisationen auf die Validierung durch eine/n externe/n Umweltgutachter/in vorzubereiten.
Gutachterleistungen und generelle Schulungsleistungen im Kontext EMAS sind nicht Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung und können von den Bedarfsträgerinnen über weitere Verträge in Anspruch genommen werden.
Die in der Bedarfsträgerinnenliste angegebenen Behörden respektive Organisationen besitzen heterogene Status im Bereich Umweltmanagement. Einige Organisationen besitzen bereits ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung. Andere Organisationen können ein Qualitäts- oder Energiemanagement, aber kein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung vorweisen. Wiederum andere Organisationen besitzen keins der genannten Managements innerhalb ihrer Organisation.
Die Höchstmenge dieser Rahmenvereinbarung beträgt 2.500 Stunden.
Sofern die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung durch die Einzelabrufe nicht erreicht wird, hat die Auftraggeberin das Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimal um ein Jahr zu verlängern. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt demnach vier Jahre. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin frühzeitig, jedoch spätestens sechs Monate vor Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption mindestens in Textform gem. § 126b BGB in Kenntnis setzen. Eine Pflicht für die Auftraggeberin zur Inanspruchnahme dieser Option besteht nicht. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung bleibt auch im Falle der Optionswahrnehmung gleich.
Unterstützungsleistungen für Bedarfsträgerinnen mit NACE-Code 64.11,91 o.94.99.1
Die Konkretisierung erfolgt im Einzelabruf.
Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind Unterstützungsleistungen für die Einführung und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung für Bedarfsträgerinnen, die dem NACE-Code 64.11, 91 oder 94.99.1 zuzuordnen sind.
Diese Rahmenvereinbarung umfasst die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen durch die Auftragnehmerin zur Einführung (Aufbau und Implementierung) und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung.
Oberstes Ziel dieser Rahmenvereinbarung ist es, die Bedarfsträgerinnen respektive die Organisationen auf die Validierung durch eine/n externe/n Umweltgutachter/in vorzubereiten.
Gutachterleistungen und generelle Schulungsleistungen im Kontext EMAS sind nicht Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung und können von den Bedarfsträgerinnen über weitere Verträge in Anspruch genommen werden.
Die in der Bedarfsträgerinnenliste angegebenen Behörden respektive Organisationen besitzen heterogene Status im Bereich Umweltmanagement. Einige Organisationen besitzen bereits ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung. Andere Organisationen können ein Qualitäts- oder Energiemanagement, aber kein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung vorweisen. Wiederum andere Organisationen besitzen keins der genannten Managements innerhalb ihrer Organisation.
Die Höchstmenge dieser Rahmenvereinbarung beträgt 900 Stunden.
Sofern die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung durch die Einzelabrufe nicht erreicht wird, hat die Auftraggeberin das Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimal um ein Jahr zu verlängern. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt demnach vier Jahre. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin frühzeitig, jedoch spätestens sechs Monate vor Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption mindestens in Textform gem. § 126b BGB in Kenntnis setzen. Eine Pflicht für die Auftraggeberin zur Inanspruchnahme dieser Option besteht nicht. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung bleibt auch im Falle der Optionswahrnehmung gleich.
Neben den Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung sind die nachstehenden öffentlichen Auftraggeberinnen zum Abruf berechtigt:
Deutsche Nationalbibliothek,
Deutsche Bundesbank,
Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.,
Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e.V.
Unterstützungsleistungen für Bedarfsträgerinnen mit Dienststellen in Berlin
Die Konkretisierung erfolgt im Einzelabruf.
Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind Unterstützungsleistungen für die Einführung und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung für Bedarfsträgerinnen, deren benannte Dienststellen in Berlin liegen.
Diese Rahmenvereinbarung umfasst die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen durch die Auftragnehmerin zur Einführung (Aufbau und Implementierung) und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung.
Oberstes Ziel dieser Rahmenvereinbarung ist es, die Bedarfsträgerinnen respektive die Organisationen auf die Validierung durch eine/n externe/n Umweltgutachter/in vorzubereiten.
Gutachterleistungen und generelle Schulungsleistungen im Kontext EMAS sind nicht Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung und können von den Bedarfsträgerinnen über weitere Verträge in Anspruch genommen werden.
Die in der Bedarfsträgerinnenliste angegebenen Behörden respektive Organisationen besitzen heterogene Status im Bereich Umweltmanagement. Einige Organisationen besitzen bereits ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung. Andere Organisationen können ein Qualitäts- oder Energiemanagement, aber kein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung vorweisen. Wiederum andere Organisationen besitzen keins der genannten Managements innerhalb ihrer Organisation.
Die Höchstmenge dieser Rahmenvereinbarung beträgt 2.700 Stunden.
Sofern die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung durch die Einzelabrufe nicht erreicht wird, hat die Auftraggeberin das Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimal um ein Jahr zu verlängern. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt demnach vier Jahre. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin frühzeitig, jedoch spätestens sechs Monate vor Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption mindestens in Textform gem. § 126b BGB in Kenntnis setzen. Eine Pflicht für die Auftraggeberin zur Inanspruchnahme dieser Option besteht nicht. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung bleibt auch im Falle der Optionswahrnehmung gleich.
Neben den Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung ist die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zum Abruf berechtigt.
Unterstützungsleistungen für GZD (Pilotprojekt Multisite-Verfahren), BPOL u.THW
Die Konkretisierung erfolgt im Einzelabruf.
Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind Unterstützungsleistungen für die Einführung und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung für die Bedarfsträgerinnen GZD, BPOL und THW.
Diese Rahmenvereinbarung umfasst die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen durch die Auftragnehmerin zur Einführung (Aufbau und Implementierung) und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung.
Oberstes Ziel dieser Rahmenvereinbarung ist es, die Bedarfsträgerinnen respektive die Organisationen auf die Validierung durch eine/n externe/n Umweltgutachter/in vorzubereiten.
Die GZD führt ein Pilotprojekt gemäß Ziffer 2.4.3.3 lit b) des EMAS-Nutzerhandbuchs für den Wirtschaftszweig 84.11 (öffentliche Verwaltung) durch. Darüber hinaus streben die hierin benannten Bedarfsträgerinnen ebenfalls ein Pilotprojekt an, obgleich eine Aufnahme des betreffenden Wirtschaftszweiges in die Tabelle 10 des EMAS-Nutzerhandbuchs noch nicht erfolgt ist.
Gutachterleistungen und generelle Schulungsleistungen im Kontext EMAS sind nicht Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung und können von den Bedarfsträgerinnen über weitere Verträge in Anspruch genommen werden.
Die Höchstmenge dieser Rahmenvereinbarung beträgt 2.100 Stunden.
Sofern die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung durch die Einzelabrufe nicht erreicht wird, hat die Auftraggeberin das Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimal um ein Jahr zu verlängern. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt demnach vier Jahre. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin frühzeitig, jedoch spätestens sechs Monate vor Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption mindestens in Textform gem. § 126b BGB in Kenntnis setzen. Eine Pflicht für die Auftraggeberin zur Inanspruchnahme dieser Option besteht nicht. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung bleibt auch im Falle der Optionswahrnehmung gleich.
Unterstützungsleistungen für Bedarfsträgerinnen mit Dienststellen in NRWo.Hessen
Die Konkretisierung erfolgt im Einzelabruf.
Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind Unterstützungsleistungen für die Einführung und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung für Bedarfsträgerinnen, deren benannte Dienststellen in NRW oder Hessen liegen.
Diese Rahmenvereinbarung umfasst die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen durch die Auftragnehmerin zur Einführung (Aufbau und Implementierung) und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung.
Oberstes Ziel dieser Rahmenvereinbarung ist es, die Bedarfsträgerinnen respektive die Organisationen auf die Validierung durch eine/n externe/n Umweltgutachter/in vorzubereiten.
Gutachterleistungen und generelle Schulungsleistungen im Kontext EMAS sind nicht Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung und können von den Bedarfsträgerinnen über weitere Verträge in Anspruch genommen werden.
Die in der Bedarfsträgerinnenliste angegebenen Behörden respektive Organisationen besitzen heterogene Status im Bereich Umweltmanagement. Einige Organisationen besitzen bereits ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung. Andere Organisationen können ein Qualitäts- oder Energiemanagement, aber kein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung vorweisen. Wiederum andere Organisationen besitzen keins der genannten Managements innerhalb ihrer Organisation.
Die Höchstmenge dieser Rahmenvereinbarung beträgt 4.200 Stunden.
Sofern die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung durch die Einzelabrufe nicht erreicht wird, hat die Auftraggeberin das Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimal um ein Jahr zu verlängern. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt demnach vier Jahre. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin frühzeitig, jedoch spätestens sechs Monate vor Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption mindestens in Textform gem. § 126b BGB in Kenntnis setzen. Eine Pflicht für die Auftraggeberin zur Inanspruchnahme dieser Option besteht nicht. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung bleibt auch im Falle der Optionswahrnehmung gleich.
Neben den Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung sind die nachstehenden öffentlichen Auftraggeberinnen zum Abruf berechtigt:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Bundesinstitut für Berufsbildung,
Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V.,
Nationale Anti Doping Agentur,
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
Unterstützungsleistungen inkl. Konvoi-Verfahren Nr. 1
Die Konkretisierung erfolgt im Einzelabruf.
Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind Unterstützungsleistungen für die Einführung und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung für Bedarfsträgerinnen, die zum Zeitpunkt der Bedarfserhebung ein Interesse an einem Konvoi-Verfahren bekundet haben.
Diese Rahmenvereinbarung umfasst die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen durch die Auftragnehmerin zur Einführung (Aufbau und Implementierung) und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung.
Die Unterstützungsleistungen zur Einführung erfolgen im Wege eines sogenannten Konvoi-Verfahrens. Ziel des Konvoi-Verfahrens ist die Einführung des Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung innerhalb von 18 Monaten. Verschiedene Organisationen werden im Wege von begleiteten Workshops und ergänzend durch individuelle Unterstützungsleistungen für die Begutachtung und Validierung durch die/den Umweltgutachter/in vorbereitet. Im Rahmen der Workshops haben die Organisationen die Möglichkeit eines fachlich begleiteten Austauschs. Hierbei können insbesondere "best practice"-Beispiele vorgestellt und Lösungsansätze diskutiert werden.
Gutachterleistungen und generelle Schulungsleistungen außerhalb eines Konvoi-Verfahrens sind nicht Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung und können von den Bedarfsträgerinnen über weitere Verträge in Anspruch genommen werden.
Die Höchstmenge dieser Rahmenvereinbarung beträgt 6.000 Stunden.
Sofern die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung durch die Einzelabrufe nicht erreicht wird, hat die Auftraggeberin das Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimal um ein Jahr zu verlängern. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt demnach vier Jahre. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin frühzeitig, jedoch spätestens sechs Monate vor Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption mindestens in Textform gem. § 126b BGB in Kenntnis setzen. Eine Pflicht für die Auftraggeberin zur Inanspruchnahme dieser Option besteht nicht. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung bleibt auch im Falle der Optionswahrnehmung gleich.
Neben den Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zum Abruf berechtigt.
Unterstützungsleistungen inkl. Konvoi-Verfahren Nr. 2
Die Konkretisierung erfolgt im Einzelabruf.
Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind Unterstützungsleistungen für die Einführung und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung für Bedarfsträgerinnen, die zum Zeitpunkt der Bedarfserhebung ein Interesse an einem Konvoi-Verfahren bekundet haben.
Diese Rahmenvereinbarung umfasst die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen durch die Auftragnehmerin zur Einführung (Aufbau und Implementierung) und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung.
Die Unterstützungsleistungen zur Einführung erfolgen im Wege eines sogenannten Konvoi-Verfahrens. Ziel des Konvoi-Verfahrens ist die Einführung des Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung innerhalb von 18 Monaten. Verschiedene Organisationen werden im Wege von begleiteten Workshops und ergänzend durch individuelle Unterstützungsleistungen für die Begutachtung und Validierung durch die/den Umweltgutachter/in vorbereitet. Im Rahmen der Workshops haben die Organisationen die Möglichkeit eines fachlich begleiteten Austauschs. Hierbei können insbesondere "best practice"-Beispiele vorgestellt und Lösungsansätze diskutiert werden.
Gutachterleistungen und generelle Schulungsleistungen außerhalb eines Konvoi-Verfahrens sind nicht Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung und können von den Bedarfsträgerinnen über weitere Verträge in Anspruch genommen werden.
Die Höchstmenge dieser Rahmenvereinbarung beträgt 8.800 Stunden.
Sofern die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung durch die Einzelabrufe nicht erreicht wird, hat die Auftraggeberin das Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimal um ein Jahr zu verlängern. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt demnach vier Jahre. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin frühzeitig, jedoch spätestens sechs Monate vor Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption mindestens in Textform gem. § 126b BGB in Kenntnis setzen. Eine Pflicht für die Auftraggeberin zur Inanspruchnahme dieser Option besteht nicht. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung bleibt auch im Falle der Optionswahrnehmung gleich.
Unterstützungsleistungen inkl. Konvoi-Verfahren Nr. 3
Die Konkretisierung erfolgt im Einzelabruf.
Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind Unterstützungsleistungen für die Einführung und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung für Bedarfsträgerinnen, die zum Zeitpunkt der Bedarfserhebung ein Interesse an einem Konvoi-Verfahren bekundet haben.
Diese Rahmenvereinbarung umfasst die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen durch die Auftragnehmerin zur Einführung (Aufbau und Implementierung) und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung.
Die Unterstützungsleistungen zur Einführung erfolgen im Wege eines sogenannten Konvoi-Verfahrens. Ziel des Konvoi-Verfahrens ist die Einführung des Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung innerhalb von 18 Monaten. Verschiedene Organisationen werden im Wege von begleiteten Workshops und ergänzend durch individuelle Unterstützungsleistungen für die Begutachtung und Validierung durch die/den Umweltgutachter/in vorbereitet. Im Rahmen der Workshops haben die Organisationen die Möglichkeit eines fachlich begleiteten Austauschs. Hierbei können insbesondere "best practice"-Beispiele vorgestellt und Lösungsansätze diskutiert werden.
Gutachterleistungen und generelle Schulungsleistungen außerhalb eines Konvoi-Verfahrens sind nicht Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung und können von den Bedarfsträgerinnen über weitere Verträge in Anspruch genommen werden.
Die Höchstmenge dieser Rahmenvereinbarung beträgt 6.700 Stunden.
Sofern die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung durch die Einzelabrufe nicht erreicht wird, hat die Auftraggeberin das Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimal um ein Jahr zu verlängern. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt demnach vier Jahre. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin frühzeitig, jedoch spätestens sechs Monate vor Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption mindestens in Textform gem. § 126b BGB in Kenntnis setzen. Eine Pflicht für die Auftraggeberin zur Inanspruchnahme dieser Option besteht nicht. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung bleibt auch im Falle der Optionswahrnehmung gleich.
Neben den Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung ist die Stiftung Preußischer Kulturbesitz zum Abruf berechtigt.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.