Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg - Vergabe einer Rahmenvereinbarung für Leistungen im Rahmen der Raumanalyse in Vorbereitung der Neuaufstellung d. Landesentwicklungsplans Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/3362
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://mlw.baden-wuerttemberg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg - Vergabe einer Rahmenvereinbarung für Leistungen im Rahmen der Raumanalyse in Vorbereitung der Neuaufstellung d. Landesentwicklungsplans
Vergabe einer Rahmenvereinbarung über Leistungen im Rahmen der Raumanalyse. Der Partner der Rahmenvereinbarung wird jeweils mit einzelnen Analyseleistungen für die Raumanalyse beauftragt.
Stuttgart
Im Koalitionsvertrag der amtierenden Regierung von Baden-Württemberg wurde die Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans (LEP) als Auftrag angelegt. Der aktuell gültige Landesentwicklungsplan stammt aus dem Jahr 2002. Die Vorarbeiten dafür reichen noch bis in die Mitte der 1990er Jahre zurück. Im Vorfeld der eigentlichen Planung und bevor das förmliche Aufstellungsverfahren beginnen kann, sind umfassende Analysearbeiten (=Raumanalyse) notwendig.
Für diese Raumanalyse nimmt das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg externe Unterstützungsleistungen in Anspruch. Die Vergabe dieser Leistungen war Gegenstand des Vergabeverfahrens.
Der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausgewählte Auftragnehmer entwickelt für die vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg vorgegebenen Leistungen ein kohärentes Gesamtkonzept für die Raumanalyse und erarbeitet diese in Abstimmung mit dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg.
Vor diesem Hintergrund hat das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg eine Rahmenvereinbarung über Leistungen im Rahmen der Raumanalyse abgeschlossen. Der Partner der Rahmenvereinbarung wird jeweils mit einzelnen Analyseleistungen für die Raumanalyse beauftragt.
Die Rahmenvereinbarung wurde für einen Zeitraum von vier Jahren abgeschlossen. Sie soll dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg die Möglichkeit eröffnen, bei wiederkehrenden bzw. neuen Analysen im Rahmen der Raumanalyse auf Basis der in der Rahmenvereinbarung geregelten Bedingungen flexibel und kurzfristig Einzelaufträge vergeben zu können, ohne hierzu jeweils separate Ausschreibungsverfahren durchführen zu müssen. Von besonderer Bedeutung ist für den Auftraggeber, dass der Auftragnehmer flexibel und mit möglichst kurzer Reaktionszeit in der Lage ist, nach Vergabe eines Einzelauftrags die jeweilige Analyse umzusetzen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Vergabe einer Rahmenvereinbarung für Leistungen im Rahmen der Raumanalyse
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70174
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.uni-stuttgart.de
Im Rahmen verschiedener Bausteine ist die Einbindung des Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung (ILS), Dortmund, vorgesehen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei den Angaben unter den Ziffern II.1.7) und V.2.4) handelt es sich um auszufüllende Pflichtfelder. Aus Gründen der Geheimhaltung sind hier fiktive Werte eingetragen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZR24J
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.