Anmietung Zentralbibliothek
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45127
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.essen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Anmietung Zentralbibliothek
Nach Vorstellung des Bibliotheksentwicklungskonzeptes für die Zentralbibliothek und die Stadtteilbibliotheken im Rat der Stadt Essen am 30.06.2021 (Vorlage 1155/2021/4) hat der Geschäftsbereich 7 im Herbst 2021 ein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt, um einen neuen Standort für die Zentralbibliothek im Innenstadtbereich zu finden.
In der ersten Stufe dieses Prozesses wurden nach einer Direktansprache von Immobilieneigentümern und Maklern elf Standorte geprüft und zunächst fünf Standorte als geeignet identifiziert. In einer zweiten Stufe wurden diese Standorte noch einmal vertieft überprüft und am Ende zwei Standorte als Geeignetste beurteilt.
Am 04.02.2022 wurde in einem Interfraktionellen Arbeitskreis zum Thema „Verlagerung der Zentralbibliothek“ das Ergebnis der verwaltungsinternen Prüfung ausführlich vorgestellt. Im Ergebnis wurde der Standort „Markt 5/6“ positiver bewertet.
Essen
Anmietung des Objekts "Markt 5/6" für 25 Jahre zur Unterbringung der Zentralbibliothek.
Verlängerung des Mietvertrags um fünf Jahre.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Anmietung eines bereits vorhandenen Gebäudes ist nach der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB grundsätzlich kein vergaberechtsrelevanter Vorgang. Etwas anderes kann gelten, wenn im Zusammenhang mit der Anmietung Bauleistungen erbracht werden sollen (§ 103 Abs. 3 Satz 2 GWB).
In der „Wiener Wohnen“-Entscheidung (Az.: C-537/19) setzt sich der EuGH intensiv mit den Voraussetzungen für das Vorliegen eines öffentlichen Bauauftrags auseinander.
Als Ausgangspunkt der Bewertung ist hier der Beginn der Mietvertragsverhandlung anzusehen. Zu diesem Zeitpunkt war das Bestandsgebäude in seiner architektonischen Struktur, seiner Größe nebst seiner Außenwände und tragenden Wände bereits errichtet. Es wurde nach den Zerstörungen im zweiten Weltkrieg in den 1950er-/1960er-Jahren wieder aufgebaut und in den 1990er-/2000er-Jahren umfangreich umgebaut und in Teilen technisch modernisiert. Vermieterin hat das überwiegend leer stehende Gebäude überplant und der Stadt Essen am 29.10.2021 ein indikatives Mietangebot vorgelegt.
Der EuGH hat diesbezüglich entschieden, dass es üblich sei, „dass ein – privates oder öffentliches – Unter-nehmen, das ein Bürogebäude mieten möchte, bestimmte Wünsche hinsichtlich der Eigenschaften äußert, die der betreffende Standort nach Möglichkeit auf-weisen sollte, ganz gleich, ob es sich um ein noch zu errichtendes Gebäude oder um einen Mieterwechsel, anlässlich dessen Auffrischungsarbeiten durchgeführt werden, handelt. Solche Schritte erlauben es nicht, einen Mietvertrag in einen Bauauftrag umzudeuten.“ (EuGH, Urteil vom 22.04.2021, C-537/19, Rn. 81).
Im Bereich der Gewerberaummiete ist eine Anpassung von Raumgrößen durch Versetzen von nichtragenden Wänden üblich. Auch Auffrischungsarbeiten, insbesondere in Bezug auf baurechtliche Vorgaben wie z.B. Brandschutz und im Sanitärbereich, sind im Zuge von Mieterwechseln üblich. Auch üblich dürfte eine Umgestaltung der Eingangsbereiche sein. Im vorliegenden Fall des Objektes „Markt 5/6“ ist zudem zu berücksichtigen, dass die geplanten Baumaßnahmen auch in den bisherigen zeitlichen Sanierungs-/Umbaurhythmus von ca. 20-30 Jahren passen. Das Gebäude wird in seiner tragenden Struktur und äußeren Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert. Der Planungsstand bildet verschiedene Bibliotheks-, Büro- und Veranstaltungsflächen ab. Im Erdgeschoss ist zudem ein Gastronomiebereich geplant. Die Innenwände sind in der Regel als nicht-tragende Wände ausgestaltet. Als Möglichkeit der Nachnutzung kommen zunächst Buchhandlungen in Betracht, die vergleichbare Flächen- und Raumanforderungen haben. Auch eine Nachnutzung als Gewerbe-/Büroflächen soll mit moderaten baulichen Anpassungen möglich sein. Ähnliche Nutzungskonzepte (Gastronomie, Auf-enthalt, Co-Working-Spaces, Seminar- und Gruppenräume) werden in kleinerem Umfang gewerblich bereits im Essener Innenstadtbereich beim „Unperfekthaus“ durchgeführt. In der Negativabgrenzung zu den unter I. dargestellten Einzelfällen weist der Planungsstand jedenfalls keine so starken Besonderheiten wie z.B. Messehallen, Gerichtssäle oder polizeiliche Gewahrsamszellen auf, die einer „Drittverwendungsfähigkeit“ im Wege stehen könnten.
Die hier gestellten Anforderungen an die Nutzung stellen kein Hindernis bei der Weiternutzung des Gebäudes nach Mietzeitende und somit ebenfalls keine entscheidende Einflussnahme dar.
Eine entscheidende Einflussnahme der Stadt Essen auf Art und Planung der im Zusammenhang mit der Anmietung des Objektes „Markt 5/6“ vorgesehenen Bauleistungen ist nicht erkennbar. Daher handelt es sich nicht um einen öffentlichen Bauauftrag i.S.d. § 103 Abs. 3 Satz 2 GWB und es greift die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Die Anmietung ist ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens und ohne entsprechende Bekanntmachung direkt möglich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50996
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Unwirksamkeit § 135 Abs. 1 und 2 (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]