Mitwirkung von Jugendlichen in der Städtebauförderung - Urbane Liga 2022-2024 Referenznummer der Bekanntmachung: 10.08.32-22.3
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bbsr.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Mitwirkung von Jugendlichen in der Städtebauförderung - Urbane Liga 2022-2024
Der demografische Wandel führt zu einer neuen Zusammensetzung der Bevölkerung: die Bevölkerung altert weiterhin, es gibt mehr ältere als jüngere Menschen in Deutschland. 2013 waren bundesweit nur noch 16 % der Bevölkerung jünger als 18. Diese Entwicklung betrifft inzwischen alle Länder, die Zahl der Kinder und Jugendlichen nahm bis 2013 überall teils erheblich ab (vgl. Laufende Raumbeobachtung des BBSR). Es wird zukünftig auch darum gehen, attraktive Städte für junge Menschen zu schaffen, die qualitätsvoll gestaltet sind und auch ausreichend Raum für eine Mitgestaltung des eigenen Lebensumfeldes gewähren.
Ein Ergebnis der Stadtforschung des BBSR ist, dass Städte, Länder und Bund geeignete Formate und Möglichkeiten der Mitbestimmung und auch der Selbstorganisation zur Verfügung stellen. In der Stadtentwicklungspolitik sind viele Entscheidungen zu treffen, die unterschiedlichste Interessen berühren und sich oft erheblich auf die Lebensverhältnisse von Bürgerinnen und Bürgern auswirken. Viel zu wenig findet jedoch ein Austausch zwischen jungen Menschen, politischen Akteuren und ausführender Verwaltung statt. Um die Sichtweise und Bedarfe junger Menschen in politische Entscheidungsprozesse und Weichenstellungen einzubeziehen, ist hier ein persönlicher Austausch wichtig.
Für die Mitwirkung von Jugendlichen in der Städtebauförderung liegen bereits Erfahrungen vor, die in den Statusberichten der Programme beschrieben werden und in Praxisbeispielen aufgeführt sind. Die bisherigen Ergebnisse zeigen, dass eine grundsätzliche Beteiligung von Jugendlichen im Rahmen der Städtebauförderung noch selten ist und verbesserungswürdig ist. Ziel ist, die Mitwirkung von Jugendlichen in allen Programmen der Städtebauförderung zu verbessern.
Seit 2018 existiert die Urbane Liga, die sich aus dem Jugendforum Stadtentwicklung des Bundesbauministeriums entwickelt hat und eine Maßnahme der Jugendstrategie der Bundesregierung ist. Die Urbane Liga diskutiert mit einem verantwortlichen Staatssekretär des Bundesbauministeriums oder dessen Vertretung und weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des BMWSB und BBSR über aktuelle politische Fragen der Stadtentwicklung und der Städtebauförderung, insbesondere über die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen der Mitbestimmung und Koproduktion.
Ziel der Urbanen Liga ist es, Jugendliche an der Stadtentwicklungspolitik und Stadtforschung des Bundes zu beteiligen, um dadurch neue Themen und Handlungsfelder zu identifizieren und zugleich die Mitwirkung von Jugendlichen in den Bund-Länder-Programmen der Städtebauförderung zu verbessern. Engagierte Jugendliche und junge Stadtmacherinnen und Stadtmacher können so ihre Ideen zur zukünftigen Entwicklung von Städten und die Bedürfnisse der jungen Generation mit Vertretern des Ministeriums diskutieren. Die Mitglieder der Urbanen Liga treten somit als junge Expertinnen und Experten auf und beraten das Ministerium in Bezug auf eine gemeinwohlorientierte und jugendgerechte Stadtentwicklung. Sie erarbeiten hierzu auch neue Ansätze. Im Fokus der Urbanen Liga stehen Ansätze einer nutzergetragenen Stadtentwicklung, eines informellen Urbanismus und neue Governanceansätze in der Stadt.
Die Urbane Liga besteht aus einem aktuellen Jahrgang junger Stadtmacherinnen und Stadtmacher zwischen 17 und 27 Jahren und einem Alumni-Netzwerk, dem Urbane Liga e.V., der sich 2021 aus älteren Mitgliederinnen und Mitgliedern gebildet hat. Alle zeichnen sich durch ihr starkes Engagement für ihre Städte und ihre Ideen für eine bessere Zukunft aus.
siehe "Leistungsbeschreibung"
siehe "Leistungsbeschreibung"
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Es ist eine Eigenerklärung gem. §§ 122 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit §§ 42 ff. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) einzureichen. Dies hat zwingend mittels der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung zu erfolgen, ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen mittels anderer Belege ist nicht zulässig.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16) zu übermitteln. Sie ist handschriftlich zu unterschreiben bzw. rechtsgültig zu signieren. Hierfür steht ein Online-Formular zur Verfügung unter http://www.base.gov.pt/deucp/filter?lang=de
Es ist eine Eigenerklärung gem. §§ 122 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit §§ 42 ff. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) einzureichen. Dies hat zwingend mittels der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung zu erfolgen, ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen mittels anderer Belege ist nicht zulässig.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16) zu übermitteln. Sie ist handschriftlich zu unterschreiben bzw. rechtsgültig zu signieren. Hierfür steht ein Online-Formular zur Verfügung unter http://www.base.gov.pt/deucp/filter?lang=de
siehe "Eignungskriterien"
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
weitere verbindliche Regelungen siehe "Informationen zur Vergabe"
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Gemäß § 160 Nr. 4 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.