2804/2020_TWP_Ortenau Referenznummer der Bekanntmachung: 2804/2020_TWP_Ortenau
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Offenburg
NUTS-Code: DE134 Ortenaukreis
Postleitzahl: 77654
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ortenau-klinikum.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70174
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lutzabel.com
Abschnitt II: Gegenstand
2804/2020_TWP_Ortenau
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind Planungsleistungen (Grundleistungen und besondere Leistungen) nach den Leistungsphasen 1 bis 6 und 8 (§ 3 HOAI) gem. § 49 HOAI für das Projekt "Abschnittsweiser Ersatzneubau Betriebsstelle Lahr" im Rahmen der Agenda 2030.
Ortenau Klinikum Betriebsstelle Lahr Klostenstraße 19 77933 Lahr
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind Planungsleistungen (Grundleistungen und besondere Leistungen) nach den Leistungsphasen 1 bis 6 und 8 (im Sinne des § 3 HOAI) gem. § 49 HOAI für das Projekt Sanierung und den Teilneubau des Ortenau Klinikums Betriebsstelle Lahr im Rahmen der Agenda 2030.
Das Ortenau Klinikum ist mit rund 5.800 Mitarbeitern der viertgrößte kommunale Klinikverbund in Baden-Württemberg.
Die Betriebsstelle Lahr wird im Zuge der Agenda 2030 saniert und in Teilneubauten auf die neuen Strukturen angepasst und erweitert.
Das Klinikum Lahr wird ein Maximalversorger. Mit seinen ca. 1.400 engagierten und hochqualifizierten Mitarbeitern versorgt die Betriebsstelle Lahr zukünftig rund 22.500 vollstationäre und 28.000 ambulante sowie vor- und nachstationäre Fälle und ist mit seinen 431 Betten im südlichen Ortenaukreis Anlaufpunkt für alle Patienten. Das Leistungsspektrum ist durch seine Vielzahl an Fachabteilungen breit aufgestellt und bietet die bestmögliche Versorgung für die Patienten unter einem Dach. Das Ortenau Klinikum Lahr erfüllt seinen
Versorgungsauftrag in den neuen Strukturen auf dem höchsten medizinischen Niveau und nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand, um eine nachhaltige, interdisziplinäre und patientenorientierte Versorgung zu ermöglichen. Dazu gehören auch medizinische Kompetenzzentren. Für den klinischen Betrieb wird eine Gesamt-Nutzfläche von ca. 26.500 m² mit einem Investitionsvolumen
von ca. EUR 183 Mio. brutto (davon entfallen in einer ersten Grobschätzung ca. EUR 10 Mio. auf die Medizintechnik) veranschlagt.
Die Planerleistungen werden stufenweise beauftragt, insbesondere soweit erwartete Fördermittel für die jeweilige Stufe bewilligt werden, soweit die Finanzierung gesichert ist und soweit keine schwerwiegenden Gründe gegen eine Weiterbeauftragung vorliegen. Hierbei handelt es sich um solche Gründe, die im Falle einer
bereits erfolgten Beauftragung den Auftraggeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden.
Der AG beauftragt zunächst nur die Leistungen der Leistungsstufe 1. Die Leistungen de weiteren angebotenen, nicht von der ersten Beauftragungsstufe erfassten Leistungsstufen hat der AN entsprechend den Regelungen dieses Vertrags zu erbringen, wenn der AG diese durch einseitigen Abruf beauftragt, und zwar entweder
vollständig oder beschränkt auf bestimmte Leistungsstufen, Einzelleistungen der Leistungsstufen, Leistungen für einzelne Bauteile und/oder Bauabschnitte (stufenweise Beauftragung). Ein Rechtsanspruch des AN auf Beauftragung von weiteren Leistungsstufen besteht vorbehaltlich anderer Regelungen dieses Vertrages nicht. Aus einer stufenweisen Beauftragung und einer hieraus resultierenden zeitlichen Unterbrechung der
Leistungsausführung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars verlangen oder sonstige Ansprüche geltend machen. Der Abruf weiterer Leistungsstufen begründet kein selbständiges Vertragsverhältnis über die abgerufene(n) Leistungsstufe(n), sondern führt zu einer Erweiterung dieses Vertrages.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot sind Eigenerklärungen darüber vorzulegen, dass der Bieter
- in den vergangenen 3 Jahren weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB;
- in den vergangenen 3 Jahren nicht zahlungsunfähig ist, dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrensmangels Masse nicht abgelehnt worden ist, er sich nicht im Verfahren der Liquidation befinden oder seine Tätigkeit eingestellt ist, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB;
- in den vergangenen 3 Jahren weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, durch die die Integrität in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB;
- in den vergangenen 3 Jahren weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, mit einem anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen
aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, § 124 Abs. 1 Nr.4 GWB;
- in den vergangenen 3 Jahren keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, § 124 Abs. 1
Nr. 7 GWB;
- in den vergangenen 3 Jahren in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB;
- dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt;
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach Artikel 5k der Verordnung EU Nr. 833/2014 vom 08.04.2022 (EU-Sanktionspaket gegen Russland);
- dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG und § 21 SchwarzArbG vorliegt;
- dass die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt;
- Eigenerklärung, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuerung und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt hat;
- in das Berufs- oder Handelsregister (Register der Industrie- und Handelskammer) seines Sitzes oder Wohnsitzes oder der nach Maßgabe der Rechtsvorschriften seines Landes zuständigen Stelle eingetragen ist;
- für die zu erbringende Leistung in die Handwerksrolle eingetragen ist. Der Bewerber hat einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister oder eine gleichwertige Urkunde oder Bescheinigung einer zuständigen Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts des Herkunftslandes des Bewerbers, soweit aufgrund der
Unternehmensform des Bewerbers eine Eintragung vorgesehen (nicht älter als 6 Monate, maßgeblich ist der in der Bekanntmachung benannte Termin für die Einreichung der Angebote, Kopie/Scan ausreichend, bei fremdsprachigen Dokumenten mit deutscher Übersetzung). Bei Bewerbergemeinschaften gilt dies für sämtliche
Mitglieder der Bietergemeinschaft.
- Eigenerklärung über den jährlichen Gesamtumsatz (netto) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (Vordruck in den Bewerbungsunterlagen enthalten);
- Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5,0 Mio. EUR für Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden je bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen
Versicherungsunternehmen. Im Falle von geringeren Versicherungssummen oder geringerer Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend genannt, ist eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an vorstehende Anforderungen angepasst werden wird. Bei Bewerbergemeinschaften sind ein entsprechender Nachweis oder
eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens von jedem Mitglied der
Bewerbergemeinschaft vorzulegen.
- Der jährlichen Gesamtumsatz (netto) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren muss durchschnittlich EUR 650.000,00 netto betragen haben;
- Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5,0 Mio. EUR für Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden je bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen
Versicherungsunternehmen. Im Falle von geringeren Versicherungssummen oder geringerer Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend genannt, ist eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an vorstehende Anforderungen angepasst werden wird. Bei Bewerbergemeinschaften sind ein entsprechender Nachweis oder
eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens von jedem Mitglied der
Bewerbergemeinschaft vorzulegen.
- Eigenerklärung über die Anzahl durchschnittlich Beschäftigter in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren sowie die diesbezügliche Anzahl an Ingenieuren TWP
- Angaben über die abgeschlossene Ausführung vergleichbarer Leistungen. Folgende Angaben sind in Bezug auf die Referenzprojekte gefordert:
- Angabe der Projektbezeichnung;
- Angabe des Unternehmens, das Auftragnehmer des Projektes ist;
- Angabe des Auftraggebers;
- Angabe eines Ansprechpartners beim Auftraggeber (Name, Telefon, E-Mail);
- Angaben zum Projekt
- Ausführungszeitraum inklusive Zeitpunkt der Inbetriebnahme (MM/JJJJ);
- des Projektvolumens (KGR 200 bis 600) und des Auftragswerts;
- Projektbeschreibung.
Es muss eine vergleichbare Referenz für Planungsleistungen des Leistungsbildes TWP für Krankenhäuser, Bauten im Gesundheitswesen, Bauten im Pflegewesen (Bettenbau, Altenpflege etc.), Forschungs- oder Laborgebäude oder Bettenbau kombiniert mit Untersuchungs- und Behandlungsbereich oder vergleichbare
Gebäude nachgewiesen werden, die die Mindestbedingungen erfüllt und zwischen dem 01.01.2015 und der Teilnahmefrist in Betrieb genommen wurde. Es muss sich jeweils um einen Umbau und/oder Erweiterung bei laufendem Betrieb handeln. Der AN muss mit den wesentlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 6
beauftragt gewesen sein. Das Projektvolumen (KGR 200 bis 600) muss größer 16,0 Mio. EUR netto sein.
Vergleichbar ist auch eine Referenz, die nur einen von mehreren Bauabschnitten darstellt, wenn die Voraussetzungen für den jeweiligen Bauabschnitt erfüllt sind.
- Angabe von mindestens einer Referenz für Planungsleistungen des Leistungsbildes TWP für Krankenhäuser, Bauten im Gesundheitswesen, Bauten im Pflegewesen (Bettenbau, Altenpflege etc.), Forschungs- oder Laborgebäude oder Bettenbau kombiniert mit Untersuchungs- und Behandlungsbereich oder vergleichbare Gebäude, die zwischen 01.01.2015 und der Teilnahmefrist in Betrieb genommen wurden. Als vergleichbar
angesehen werden Leistungen mit einem Projektvolumen (KGR 200 bis 600) größer 16,0 Mio. EUR netto.
- durchschnittliche Anzahl der Ingenieure TWP jeweils mindestens 5 in den letzten drei abgelaufenen
Kalenderjahren.
Vgl. Ziff. III.1.1).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PR2M7
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Soweit mehr
als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die
folgenden Regelungen des GWB:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich
in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer
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Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf
10Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf
den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge
können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den
Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzugbehindert,
dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte
geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen
beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht
ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag ab-zuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.