DNA-Tatortspurenuntersuchungen Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-11V-13-LKA
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70372
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://pptls.polizei-bw.de/
Abschnitt II: Gegenstand
DNA-Tatortspurenuntersuchungen
Abschluss einer Rahmenvereinbarung zum Abruf von Molekulargenetisch-analytischen Leistungen - Erstellung von DNA-Profilen (-Analysen) an Spurenmaterial und ggf. Vergleichsproben.
Landeskriminalamt Baden-Württemberg Taubenheimstraße 85 70372 Stuttgart Neben dem Haupterfüllungsort können Erfüllungsort alle Polizeidienststellen, ggf. auch andere Dienststellen wie z.B. Staatsanwaltschaften und Gerichte des Landes Baden-Württemberg sein, da diese Stellen zum Abruf der vereinbarten Leistungen berechtigt sind.
Abschluss einer Rahmenvereinbarung zum Abruf von molekulargenetisch-analytischen Leistungen (Erstellung von DNA-Profilen/Analysen an Spurenmaterial und ggf. Vergleichsproben). Hierbei sind von Spurenmaterial nach neuestem wissenschaftlichen Kenntnisstand und unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) aus Amelogenin und den sechzehn Merkmalssystemen SE33, D21S11, vWA, THO1, FIBRA, D3S1358, D8S1179, D18S51, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391, D22S1045, D16S539, D2S1338, D19S433 zu erstellen.
Ausgehend vom Fallaufkommen der vergangenen Jahre wird seitens des LKA mit einem jährlichen Auftragsvolumen von ca. 4.500 Fällen gerechnet, wobei pro Fall von durchschnittlich drei Spuren auszugehen ist.
Aufgrund der nicht vorhersehbaren Kriminalitätsentwicklung kann das Probenaufkommen und damit der Umfang der zu vergebenden Analysenaufträge größeren, nicht beeinflussbaren Schwankungen unterliegen. Daher kann kein bestimmtes Analyseaufkommen garantiert werden. Das heißt, auf der einen Seite kann kein Mindestaufkommen garantiert werden, auf der anderen Seite kann das Analyseaufkommen aber auch erheblich höher sein, wenn es die allgemeine Kriminalitätslage erfordert. Die entsprechenden Untersuchungsaufträge werden in der Regel von den Polizeidienststellen des Landes Baden-Württemberg gestellt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
DNA-Tatortspurenuntersuchungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wildberg
NUTS-Code: DE12A Calw
Postleitzahl: 72218
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://lauk-breitling.de/
Abschnitt V: Auftragsvergabe
DNA-Tatortspurenuntersuchungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ebersberg
NUTS-Code: DE218 Ebersberg
Postleitzahl: 85560
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.eurofins.de/forensik/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Auftragswerte werden zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 und Nr. 4 VgV nicht veröffentlicht.
Bekanntmachungs-ID: CXR6YYDYRXW
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Auszug aus dem GWB
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB Form, Inhalt
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html