Niederrheinnetz (Linien RE 19, RB 35, RB 37, Sonderverkehre)
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gelsenkirchen
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 45879
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrr.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Unna
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 59425
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.nwl-info.de
Abschnitt II: Gegenstand
Niederrheinnetz (Linien RE 19, RB 35, RB 37, Sonderverkehre)
Verkehrsdurchführung für die Allgemeinheit: Personenbeförderung im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) zum Betrieb der Linien RE 19 (Düsseldorf – Wesel – Arnhem / Bocholt), RB 35 (Mönchengladbach – Gelsenkirchen), RB 37 (Krefeld – Neuss (bis Dezember 2027)) sowie Sonderverkehre auf elektrifizierten Strecken in Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum vom Fahrplanwechsel im Dezember 2023 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2035.
Verkehrsdurchführung für die Allgemeinheit: Personenbeförderung im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) zum Betrieb der Linien RE 19 (Düsseldorf – Wesel – Arnhem / Bocholt), RB 35 (Mönchengladbach – Gelsenkirchen), RB 37 (Krefeld – Neuss (bis Dezember 2027)) sowie Sonderverkehre auf elektrifizierten Strecken in Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum vom Fahrplanwechsel im Dezember 2023 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2035. Das Leistungsvolumen umfasst ca. 2,8 Mio. ZugKm p.a. in Betriebsstufe 1 bis Dezember 2027 und ca. 2,7 Mio. ZugKm p.a. in Betriebsstufe 2 ab Dezember 2027.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen. Mit dem Teilnahmeantrag sind folgende formlose, unterschriebene Eigenerklärungen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass:
- keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens vorliegt, das die berufliche Zuverlässigkeit des EVU infrage stellt,
- keine Verfehlung im Sinne von § 5 Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG) vorliegt,
- keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten vorliegen,
- keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften vorliegen,
- keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)bzw. vergleichbare eisenbahnrechtliche Vorschriften des Herkunftslandes des Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) oder der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen vorliegen,
- keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Umwelt schützende Vorschriften vorliegen,
- das EVU seinen sich aus der unternehmerischen Tätigkeit ergebenden steuerrechtlichen Pflichten nachgekommen ist.
Alle EVU mit mittelbarem oder unmittelbarem kommunalen Anteilseigner haben darüber hinaus darzulegen, dass die Abgabe des Angebotes im Einklang mit den die wirtschaftliche Betätigung der Kommune regelnden Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts steht. Dies kann z. B. durch eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen, dass die Kommune die Abgabe des Angebotes nicht hätte verhindern müssen (im Fall der kommunalen Mehrheitsbeteiligung) bzw. die weitere Beteiligung an dem EVU mit dem Kommunalwirtschaftsrecht zu vereinbaren ist (im Fall der kommunalen Minderheitsbeteiligung). In Abhängigkeit des jeweils für das oder die EVU maßgeblichen Gemeinwirtschaftsrechts kann dies unter Umständen die Vorlage weiterer Nachweise erfordern. Bietergemeinschaften müssen zusätzlich eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass kein Verstoß gegen Kartellrecht vorliegt (z. B. durch Angabe der Gründe, die zur Bildung der Bietergemeinschaft geführt haben) und dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen getroffen wurden.
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Mit dem Teilnahmeantrag sind folgende formlose, unterschriebene Eigenerklärungen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass:
- das EVU sich nicht in einem Insolvenz- oder Vergleichsverfahren befindet und dass gegen es kein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist.
- das EVU die Bestimmung der am 08.04.2022 veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (5. EU-Sanktionspaket), einhält. Gemäß Art. 5k Abs. 1 der Verordnung sind demnach bis auf Weiteres Auftragsvergaben an russische Unternehmen oder an Unternehmen mit einem Bezug zu Russland verboten. Dies gilt auch für eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferant oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises (soweit mehr als 10 % des Auftragswertes auf betroffene Unternehmen entfallen).
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Mit dem Teilnahmeantrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Nachweis, dass der Bewerber über die Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) nach § 6 Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) verfügt. Liegt die Genehmigung noch nicht vor, hat der Bewerber darzulegen, wie diese bis 6 Monate vor Betriebsaufnahme erlangt werden soll und zusätzlich eine formlose unterschriebene Eigenerklärung einzureichen, dass er über die für die Genehmigung zum EVU erforderliche Fachkunde verfügt,
- Formlose unterschriebene Liste über vergleichbare Referenzprojekte im SPNV oder im sonstigen Eisenbahnverkehr bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre, soweit vorhanden,
- Auskunft bezüglich der Erfahrung in Verkehrs- und Tarifkooperation bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre, soweit vorhanden.
Die Abgabe von Angaben durch Bietergemeinschaften ist bei gesamtschuldnerischer Haftung ihrer Mitglieder zulässig. Die Bildung einer Bietergemeinschaft muss bis zur Einreichung des Teilnahmeantrags erfolgen.
Eine Bietergemeinschaft hat mit dem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterschriebene Erklärung über die Bietergemeinschaft abzugeben, in der alle Mitglieder aufgeführt sind sowie der für den Abschluss und die Durchführung des VV bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, der die Mitglieder gegenüber Aufgabenträgern rechtsverbindlich vertritt. Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft sind mit vollständigem Adressangaben zu nennen. Die Bildung von Bietergemeinschaften nach Abgabe des Teilnahmeantrags ist unzulässig. Bietergemeinschaften haben bei Ihrer Bildung die kartellrechtlichen Vorgaben zu beachten. Sie haben daher mit ihrem Teilnahmeantrag darzulegen, wie die kartellrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Aufgabenträger behalten sich das Recht vor, in dieser Frage weitere Erkundungen, auch bei Dritten, einzuholen.
Der Bieter muss bis spätestens 6 Monate vor Betriebsaufnahme die Genehmigung zur Erbringung von Verkehrsleistungen nach § 6 Abs. 2 AEG nachweisen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) zu IV.1.1) Es handelt sich vorliegend um ein wettbewerbliches Vergabeverfahren auf der Grundlage von Art.5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370.
2) Die Aufgabenträger behalten sich nach § 17 Abs. 11 VgV vor, den Zuschlag auf das erste Angebot zu erteilen.
3) Für Rückfragen zu den Teilnahmeanträgen steht das Vergabeportal unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.daisikomm.de/verfahren/D37934
4) Wir weisen darauf hin, dass neben den Aufgabenträgern Mitarbeiter der Provincie Gelderland sowie zur Vorbereitung und Unterstützung im Vergabeverfahren betraute Berater über Inhalte der Rückfragen, Rügen und Teilnahmeanträge in Kenntnis gesetzt werden. Diese Dritten sind jedoch von den Aufgabenträgern zur Geheimhaltung verpflichtet worden.
5) Für den niederländischen Streckenabschnitt hat der VRR mit der zuständigen Provincie Gelderland eine Vereinbarung geschlossen. Der VRR ist danach berechtigt, die Verkehre auf dem niederländischen Streckenabschnitt zu bestellen. Die Provincie Gelderland wird kein Vertragspartner des EVU.
6) Die Verkehrsleistungen im niederländischen Streckenabschnitt stehen noch unter Vorbehalt einer Finanzierungszusage der Provincie Gelderland. Die Aufgabenträger behalten es sich vor, den Verkehr im Abschnitt Emmerich – Arnhem Centraal ganz oder teilweise abzubestellen.
7) Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur (ZV VRR FaIn-EB) hat die für den Betrieb des Niederrheinnetzes erforderlichen Fahrzeuge beschafft und stellt diese dem obsiegenden EVU verpflichtend bei.
8) Der ZV VRR FaIn-EB hat eine für die leichte Instandhaltung der Fahrzeuge geeignete Werkstatt in Duisburg erworben und stellt diese dem obsiegenden EVU verpflichtend bei.
9) Der ZV VRR FaIn-EB hat weitere Betriebsstätten und Serviceeinrichtungen erworben und stellt diese dem obsiegenden EVU verpflichtend bei.
10) Weitere Informationen zum Verfahrensablauf sind dem Dokument „Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages“ zu entnehmen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Verfahren für Verstöße gegen diese Vergabe richtet sich nach den Vorschriften der §§ 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zur Wahrung der Fristen wird auf die §§ 160 ff. GWB verwiesen. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen ist. Vergabeverstöße sind in der Regel innerhalb von 3 Tagen, jedoch aber unverzüglich nachdem der Bieter den Verstoß erkannt hat, beim Auftraggeber zu rügen. Vergabeverstöße sind nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vor Einreichen des Nachprüfungsantrags innerhalb von 10 Kalendertagen nachdem der Bieter den Verstoß erkannt hat, beim Auftraggeber zu rügen. Vergabeverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist beim Auftraggeber zu rügen.