Betrieb einer Wohneinrichtung für Flüchtlinge - Sicherheits- und Pfortendienst Referenznummer der Bekanntmachung: 15-2022-S
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Selm
NUTS-Code: DEA5C Unna
Postleitzahl: 59379
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.selm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb einer Wohneinrichtung für Flüchtlinge - Sicherheits- und Pfortendienst
Die Stadt Selm betreibt an der Industriestraße 16 im Ortsteil Selm eine Wohneinrichtung in Form eines Übergangsheims für asylsuchende Menschen mit einer Kapazität von bis zu 200 Plätzen.
Die Stadt Selm beabsichtigt, den Sicherheits- und Pfortendienst in der Wohneinrichtung mit Wirkung vom 01.06.2022 erneut an einen Auftragsnehmer zu vergeben.
- für weitere Informationen siehe Leistungsverzeichnis
Sicherheits- und Pfortendienst
59379 Selm
Die Stadt Selm betreibt an der Industriestraße 16 im Ortsteil Selm eine Wohneinrichtung in Form eines Übergangsheims für asylsuchende Menschen mit einer Kapazität von bis zu 200 Plätzen.
Die Stadt Selm beabsichtigt, den Sicherheits- und Pfortendienst in der Wohneinrichtung mit Wirkung vom 01.06.2022 erneut an einen Auftragsnehmer zu vergeben.
- für weitere Informationen siehe Leistungsverzeichnis
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftrag: Sicherheits- und Pfortendienst
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Herne
NUTS-Code: DEA5C Unna
Postleitzahl: 44628
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.autarcs.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPSYYVDB6H
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.