Projektsteuerung inkl. BIM-Leistungen und Planprüfung Referenznummer der Bekanntmachung: 22071LO
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40221
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landtag.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projektsteuerung inkl. BIM-Leistungen und Planprüfung
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen, beabsichtigt zum bestehenden Landtagsgebäude einen Erweiterungsneubau mit baulicher Verbindung zum Bestand zu errichten. In den nächsten Jahren stehen weiterhin umfangreiche Bauherrn- und Steuerungsaufgaben zur Realisierung des Erweiterungsneubaus an. Diese kann das kleine Projektteam der Landtagsverwaltung nicht allein leisten. Daher muss die Landtagsverwaltung durch einen professionellen Bauprojektsteuerer/in unterstützt werden. Die Leistung bezieht sich auf die durch die AHO-Fachkommission "Projektsteuerung/Projektmanagement" in der Schriftreihe 9 (Projekt-management in der Bau- und Immobilienwirtschaft) beschriebene AHO Projektstufe 2 (Planung) mit den korrespondierenden HOAI-Leistungsphasen 2 und 3 (Vorplanung und Entwurfsplanung). Hinzu kommt als zusätzliche Leistung die der Planprüfung nach Abschluss der HOAI Leistungsphasen 2 und 3, die insbesondere der Qualitätssicherung, der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit inklusive der Darlegung etwaiger Risiken in Bezug zu den Projektzielen dient..
Voraussetzung für die Eignung des gesuchten Unternehmens ist u.a.:
- Das Unternehmen kann in den letzten 3 Jahren einen Umsatz von mindestens 2.000.000 EUR/brutto pro Geschäftsjahr im für die ausgeschriebene Leistung vorgesehenen Geschäftsbereich nachweisen, wobei die Leistungen in Art und Ausführung mit denen vergleichbar sind, die beauftragt werden sollen.
- Das Unternehmen kann pro Jahr mindestens 10 festangestellte
Mitarbeitende mit der Qualifikation bzw. dem Ausbildungsabschluss
Bauingenieur/in oder Architekt/in nachweisen (s. hierzu die Eignungsdokumente sowie die Checkliste S1).
Der Präsident des Landtags NRW Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen, beabsichtigt zum bestehenden Landtagsgebäude einen Erweiterungsneubau mit baulicher Verbindung zum Bestand zu errichten. In den nächsten Jahren stehen weiterhin umfangreiche Bauherrn- und Steuerungsaufgaben zur Realisierung des Erweiterungsneubaus an. Diese kann das kleine Projektteam der Landtagsverwaltung nicht allein leisten. Daher muss die Landtagsverwaltung durch einen professionellen Bauprojektsteuerer/in unterstützt werden. Die Leistung bezieht sich auf die durch die AHO-Fachkommission "Projektsteuerung/Projektmanagement" in der Schriftreihe 9 (Projekt-management in der Bau- und Immobilienwirtschaft) beschriebene AHO Projektstufe 2 (Planung) mit den korrespondierenden HOAI-Leistungsphasen 2 und 3 (Vorplanung und Entwurfsplanung). Hinzu kommt als zusätzliche Leistung die der Planprüfung nach Abschluss der HOAI Leistungsphasen 2 und 3, die insbesondere der Qualitätssicherung, der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit inklusive der Darlegung etwaiger Risiken in Bezug zu den Projektzielen dient..
Voraussetzung für die Eignung des gesuchten Unternehmens ist u.a.:
- Das Unternehmen kann in den letzten 3 Jahren einen Umsatz von mindestens 2.000.000 EUR/brutto pro Geschäftsjahr im für die ausgeschriebene Leistung vorgesehenen Geschäftsbereich nachweisen, wobei die Leistungen in Art und Ausführung mit denen vergleichbar sind, die beauftragt werden sollen.
- Das Unternehmen kann pro Jahr mindestens 10 festangestellte
Mitarbeitende mit der Qualifikation bzw. dem Ausbildungsabschluss
Bauingenieur/in oder Architekt/in nachweisen (s. hierzu die Eignungsdokumente sowie die Checkliste S1).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projektsteuerung inkl. BIM-Leistungen und Planprüfung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50674
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bmp.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYRWDFMN
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach den §§ 160 ff. GWB. Die Vergabekammer leitet gem. § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Die Fristen, insbesondere des § 160 Abs. 3 GWB, sind zu beachten. Ein Antrag auf Nach-prüfung ist u.a. gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, erhoben wird.
Der vollständige Wortlaut des § 160 Abs. 3 GWB lautet:
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekannt-machung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebots-abgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabe-unterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftrag-geber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.