Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heilbronn
Postleitzahl: 74072
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]1
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.heilbronn.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste
Stadt Heilbronn, einzelne Verkehrsleistungen im Landkreis Heilbronn (aufgrund Übertragung Bestellbefugnis)
Die Stadt Heilbronn beabsichtigt mit Wirkung zum 1.1.2024 als zuständige Behörde die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) über die Personenbeförderung im Linienverkehr (Stadtbahn-, Straßenbahn- und Busverkehrsleistungen) auf dem Gebiet der Stadt Heilbronn sowie der unter Ziff. II.2.3 mitbedienten Gebietskörperschaften. Derzeit sind Verkehrsleistungen auf den folgenden Buslinien zu erbringen:
Frühwagen 1: Horkheim–Sontheim–Hoover-Siedlung–Käferflug–Harmonie–Hbf, Willy-Brandt-Platz
Frühwagen 2: Neckargartach–Frankenbach–Böckingen–Hbf, Willy-Brandt-Platz
1 (Ausflugsverkehr): Heilbronn–Jägerhaus–Waldheide
B (Ausflugsverkehr): Heilbronn Harmonie–Wartberg
Linie 1: Klingenberg–Böckingen–Hbf, Willy-Brandt-Platz–Harmonie–Pfühlpark–(Rampachertal)–Trappensee (–Jägerhaus–Waldheide)
Linie 2: Hochschule Heilbronn, Campus Sontheim–Sontheim–Böckingen–Klinikum Heilbronn
Linie 5:Böckingen Jäkleinstraße–Hbf, Willy-Brandt-Platz–Harmonie–Europaplatz–Industrieplatz
Linie 8: Biberach/Neckargartach/Frankenbach–Schanz Nord–Hbf, Willy-Brandt-Platz–Zukunftspark–Containerterminal–Neckargartach–Böllinger Höfe
Linie 10: Herbert-Hoover-Siedlung–Hohenstaufenstraße–Allee Post–Hbf, Willy-Brandt-Platz–Klinikum Heilbronn–Frankenbach Maihalde/Schanz Süd
Linie 11: Badener Hof–Gemmingstal–Allee Post–Harmonie–Schickhardtstraße
Linie 12: Neckargartach Im Falter–Sachsenäcker–Harmonie–Hbf, Willy-Brandt-Platz–Zukunftspark–Sachsenäcker–Neckargartach Im Falter
Linie 13 Kleinbus: Allee Post–Hbf, Willy-Brandt-Platz–Grünewaldschule–Haselter–Lebenswerkstatt–Berufsschulzentrum Haselter–Friedrichstraße–Ziegeleipark–Westfriedhof
Liniengruppe 30 (31, 32, 33): Horkheim/Sontheim–Südbahnhof/Rosenberg–Allee Post–Harmonie–Industrieplatz–Frankenbach/Böllinger Höfe/Biberach–Kirchhausen
Liniengruppe 40 (41, 42): Sontheim–Rosenberg–Allee Post–Harmonie–(Klinikum Heilbronn)–Im Kreuzgrund–Schanz Süd
Liniengruppe 60 (61, 62, 64): Flein–Jörg-Ratgeb-Platz–Südbahnhof–Allee Post–Hbf, Willy-Brandt-Platz–Schanz Nord–Frankenbach–Kirchhausen/Böllinger Höfe
Linie 670 (nur innerstädtischer Anteil): (Massenbachhausen–Massenbach)–Kirchhausen–Biberach–Böllinger Höfe–Klinikum Heilbronn
Zudem sind Verkehrsleistungen auf folgenden Stadtbahnlinien auf Grundlage einer durch das Verkehrsunternehmen abzuschließenden Vereinbarung hinsichtlich der Verkehrsdurchführung mit der Albtal-Verkehrsgesellschaft mbH, Karlsruhe, und in Kooperation mit dieser zu erbringen:
Linie S4: Pfühlpark–Harmonie–Hbf, Willy-Brandt-Platz
Linie S41/S42: Kaufland–Harmonie–Hbf, Willy-Brandt-Platz
Weitere Einzelheiten zum Gegenstand und Umfang des öDA sind in dem Dokument "Qualitätsbestimmungen" enthalten, das unter www.heilbronn.de/qualitaetsbestimmungen abgerufen werden kann. Für die Qualität des Verkehrsangebots sind ergänzend zu den Qualitätsbestimmungen die Vorgaben des jeweils für die Stadt Heilbronn gültigen Nahverkehrsplans maßgeblich (abrufbar unter: https://www.heilbronn.de/umwelt-mobilitaet/mobilitaet/oepnv/nahverkehrsplan.html).
Die beabsichtigte Direktvergabe betrifft das gesamte von den vorgenannten Verkehrsdiensten abgedeckte Bediengebiet. Der öDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Bedienform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i.S.v. §§ 42, 43 PBefG und Straßenbahnen i.S.v. §§ 28-40 PBefG sowie ergänzende Mobilitätsdienstleistungen wie alternative Bedienformen oder nach der VO (EG) 1370/2007 finanzierbare Nebenleistungen). Darüber hinaus soll - soweit dies nicht in den Qualitätsbestimmungen anders geregelt ist - auch die erforderliche Infrastruktur bereitgestellt werden. Beabsichtigt ist die Vergabe des Netzes als Gesamtleistung; die Vergabe von Teilleistungen ist ausgeschlossen. Für alle Linienverkehre sind die Tarife der Heilbronner-Hohenloher-Haller-Nahverkehr GmbH anzuwenden.
Dem Betreiber wird für das vorstehende Bediengebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gemäß §§ 8a Abs. 2 S. 2, 12 Abs. 6 PBefG:
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der Drei-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Der Betrieb ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die Direktvergabe der genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 S. 4 PbefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen. Gemäß § 8a abs. 2 S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigen öDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem öDA verbundenen Anforderungen sind in den "Qualitätsbestimmungen" (siehe dazu Abschnitt II.2.4)) angegeben. Die Qualitätsbestimmungen enthalten verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen sowie die Anforderungen der "Qualitätsbestimmungen" als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG zugesichert werden. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Verkehrsdienste (insbesondere wegen fehlender Kostendeckung) während der gesamten Laufzeit der Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden.
B) Hinweis zur angegebenen Verfahrensart
Die Direktvergabe wird auf § 108 GWB sowie im Übrigen auf die VO (EG) Nr. 1370/2007 gestützt.
C) Hinweis auf § 135 Abs. 3 GWB
Diese Bekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. (Vergaberechtliche) Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Direktvergabe ist § 108 GWB. Es ist eine Direktvergabe an die Stadtwerke Heilbronn GmbH (Kontaktdaten: Anschrift Verkehrstriebe: Georg-Vogel-Straße 2-4, 74080 Heilbronn, Telefon: +49 7131 562500, Telefax: +49 7131 562503, Email: [gelöscht]) beabsichtigt.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe, Telefon: +49721 9268730, Telefax: +49721 9263985
D) Einlegung von Rechtsbehelfen
Die Einlegung von Rechtsbehelfen ist in den §§ 155ff. GWB geregelt. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer wird auf §§ 160ff. GWB hingewiesen. Insbesondere gelten die in § 160 Abs. 3 GWB geregelten Fristen. Ein Nachprüfungsantrag ist beispielsweise gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Weiter wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB hingewiesen.
E) Änderungen des öDA
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass der öDA Regelungen enthalten wird, wonach das Verkehrsangebot an sich ändernde Bedürfnisse und an Änderungen des Nahverkehrsplans der Stadt Heilbronn anzupassen ist. Sollte ein solcher Fall auftreten, ist zu beachten, dass sich Änderungen bei Beachtung vergaberechtlicher Grenzen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien oder mitbedienter Gebiete als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots sowie der Qualitätsanforderungen und der Form der Bedienung ergeben können. Dementsprechend können sich Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen.