GGS Styrum, Augustastraße 92 - Pfosten-Riegel-Fassade (Brücke) Referenznummer der Bekanntmachung: MH-REFERAT_VI-2022-6681
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mülheim an der Ruhr
NUTS-Code: DEA16 Mülheim an der Ruhr, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45468
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.muelheim-ruhr.de
Abschnitt II: Gegenstand
GGS Styrum, Augustastraße 92 - Pfosten-Riegel-Fassade (Brücke)
Die Grundschule an der Augustastraße wird erweitert und saniert. Diese Ausschreibung umfasst die erforderlichen Arbeiten für die Metallbauarbeiten hier: Pfosten- Riegel- Fassade der Brücke zwischen Alt- und Neubau.
Gegenstand der Ausschreibung ist die Erstellung einer Pfosten-Riegel-Fassade für die Verbindungsbrücke im Rahmen der Erweiterung und Sanierung der Grundschule Augustastraße. Die Verbindungsbrücke soll den Neubau (Stahlrahmenmodulbauweise) und den Altbau miteinander verbinden.
Es handelt sich um ein zusammenhängendes Gebäudeensemble aus unterschiedlichen Baujahren - der erste Teil ist 1899 errichtet worden, daran anschließend der Gebäudeteil aus dem Jahr 1914 und der dritte Gebäudeteil aus dem Jahr 1958. Die Gebäude werden mit einer Schadstoffsanierung und einem Teilabbruch für die anschließenden Arbeiten vorbereitet. Das Bestandsgebäude von 1958 wird auf der Gartenseite um einen zweigeschossigen Anbau mit einer WDVS-Fassade ergänzt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
GGS Styrum, Augustastraße 92 - Pfosten-Riegel-Fassade (Brücke)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Nach § 160 Abs. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.