Systemerneuerung, Migration und Zusammenschluss der Feuerwehrleitstelle (FwLS) Heidelberg und der Integrierten Leitstelle / Rhein-Neckar-Kreis gGmbH (ILS) Referenznummer der Bekanntmachung: 087.33:ILS2022
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Postleitzahl: 69115
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]9
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.rhein-neckar-kreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Systemerneuerung, Migration und Zusammenschluss der Feuerwehrleitstelle (FwLS) Heidelberg und der Integrierten Leitstelle / Rhein-Neckar-Kreis gGmbH (ILS)
Für die Anpassung und Erneuerung der Ausstattung der Leitstelle sind als auftragsgegenständliche Leistung die technische Ausrüstung der Einsatzleittechnik, Softwarelizenzen, die aktive Netzwerktechnik inklusive der benötigten Infrastrukturmaßnahmen zu beschaffen und betriebsfertig einzurichten. Die Vernetzung der Standorte ist auszuführen, sowie die Erweiterung der bestehenden Einsatzleitsystemlizenzen durchzuführen. Es sind außerdem korrespondierende Serviceleistungen nach festgelegten Servicelevels zu erbringen.
Heidelberg und Ladenburg
1. Lieferung der Software, Hardware und Netzwerktechnik einschließlich der Durchführung aller für die initiale Errichtung notwendigen Nebenleistungen
2. Erbringung der Wartungsleistungen
Die Vergabestelle handelt im Namen von:
1.)
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Kurfürsten Anlage 38-40
69115 Heidelberg
2.)
Stadt Heidelberg
Marktplatz 10
69117 Heidelberg
3.)
Integrierte Leitstelle Heidelberg / Rhein-Neckar-Kreis gGmbH
Trajanstr. 66
68526 Ladenburg
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Die als Beschaffungsbestandteil definierte softwareseitige Erweiterung des bereits vorhandenen Einsatzleitsystems kann, aufgrund der bestehenden Ausschließlichkeitsrechte der Fa. VIVASECUR an ihrem Einsatzleitsystem aus Rechtsgründen, nur von dieser erbracht werden. Zur Wahrung des geistigen Eigentums und der eigenen Schutzrechte gibt es kein Partnernetzwerk bzw. geschulte externe Dienstleister, welche die Installation und Einrichtung der Software übernehmen können. Gleiches gilt für die spätere Wartung des Gesamtsystems. Die Komplexität des Gesamtsystems, mit dem Einsatz in der kritischen Infrastruktur der Integrierten Leitstelle, muss zwingend von einem gesamtverantwortlich Haftenden übernommen werden. Auch hierfür gibt es keine entsprechend geschulten Dienstleister am Markt. Gewisse Fehler können nur von Fa. VIVASECUR selbst behoben werden, da der Programmcode nur diesen zur Verfügung steht. Auch aus technischer Sicht kann die als Beschaffungsgegenstand definierte softwareseitige Erweiterung der bereits vorhandenen Einsatzleitsysteme nicht durch ein anderes Unternehmen realisiert werden. Die Hardware muss zur Erfüllung der geforderten Ausfallsicherheit speziellen Anforderungen unterliegen und alle Komponenten müssen redundant aufeinander abgestimmt sein. Da der Großteil der Komplexität in der Parametrierung des Einsatzleitsystems liegt und diese mit den weiteren Einstellungen im Gesamtsystem angeglichen werden muss, muss dies zwingend durch den Hersteller/Lieferant des Einsatzleitsystems erfolgen. Die Gesamtleistung kann daher nur von der Fa. VIVASECUR erbracht werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt (Oder)
NUTS-Code: DE403 Frankfurt (Oder), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 15234
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Lieferung und Montage der Serverhardware, Firewalls und Netzwerkkomponenten wird durch Nachunternehmen geleistet. Die Konfiguration erfolgt in enger Abstimmung mit der Fa. VIVASECUR als dem gesamtprojektverantwortlichen Auftragnehmer.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung i.S.d. § 135 Abs.3 GWB. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass die unter Abschnitt II.2.4) der Bekanntmachung dargestellten Leistungen aufgrund der unter Abschnitt IV.1.1) dargestellten Gründen ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben werden können. Es ist daher beabsichtigt frühestens 10 Kalendertage nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Information dem in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung bezeichneten Unternehmen den Zuschlag zu erteilen.
Es wird daher darauf hingewiesen, dass es sich bei dem in Abschnitt V, Nr. 2.1) der Bekanntmachung angegebenen Datum um den Zeitpunkt der internen Absichtsentscheidung zur geplanten Vergabe des beschriebenen Auftrags handelt. Ein Vertragsschluss ist daher noch nicht erfolgt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx
Der Auftraggeber wird vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Nach Zuschlagserteilung wird der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt machen. Gegen die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, können Betroffene bei der zuständigen Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren anstrengen. Es gelten insbesondere § 160 GWB und § 135 GWB.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.