Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im straßengebundenen Personennahverkehr in dem Linienbündel R40 und S40 im Gebiet des Landkreises Ravensburg
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 045-118153)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ravensburg
NUTS-Code: DE148 Ravensburg
Postleitzahl: 88212
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im straßengebundenen Personennahverkehr in dem Linienbündel R40 und S40 im Gebiet des Landkreises Ravensburg
Der Landkreis Ravensburg beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) i.V.m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG an die Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind öffentliche Personenverkehrsdienste (ÖPNV) der Linien R40 und S40. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.1, D.) beschrieben. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das von den vorgenannten Verkehrsdiensten abgedeckte Bedienungsgebiet im Landkreis Ravensburg. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf etwa 325.000 Nutzwagenkilometer pro Jahr. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (ins-besondere Linienverkehr i. S. v. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder 7 PBefG). Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an den Nahverkehrsplan für den Landkreis Ravensburg in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o.g. Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die o.g. Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.
Der Landkreis Ravensburg kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Bagatellvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 vorliegt. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, die sicherstellen, dass die Vergabevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 für den gesamten Zeitraum des ÖDA vorliegen.
Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg (Regierungspräsidium Karlsruhe, Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe, Tel: +49 721 / 926-8730, Fax: +49 721 / 926-3985) eingereicht werden.
Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Beginn: 01/06/2023
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Beginn: 01/06/2023
Laufzeit in Tagen: 926