SSB Sanierung Schloss Burg - Feuerlöschtechnik Referenznummer der Bekanntmachung: V22/60/201
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Solingen
NUTS-Code: DEA19 Solingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42601
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.solingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
SSB Sanierung Schloss Burg - Feuerlöschtechnik
Das Schloss Burg an der Wupper ist eine Burganlage mit mehreren Gebäuden, die in den kommenden Jahren abschnittsweise umfassend saniert und ertüchtigt werden. Hier ist auch zu erwähnen, dass die Burg sechsgeschossig ist, die im Rahmen der Sanierungsmaßnahme seitens Hochbaus entkernt und ertüchtigt wird, um die Montagearbeiten aller TGA-Gewerke zu ermöglichen.
Hierbei wird im Bereich der Feuerlöschtechnik (Nass-/Trockensystem) seitens Hochbaus für die Brandbekämpfung ein 36m³ unterirdisches Löschwasserreservoir mit kleinem Technikraum für die DEA-Anlage aufgebaut. Von dort aus wird über die erdverlegte Löschleitung ein Feuerlöschtechnikraum mit vier Füll- / Entleerstationen eingespeist über welche mehrere Wandhydranten (11 Stck) und Entnahmestellen (3 Stck), die auf der Burg und Burgsgelände verteilt sind, versorgt werden. In diesem Zuge wird auch das Gebäude Bergfried an die neue Feuerlöschanlage angebunden, die im Rahmen früherer Sanierungsmaßnahmen fertiggestellt wurde.
Aufgrund unterschiedlicher Bauabschnitte sind alle Feuerlöschanlagen und -Leitungen, die sich unterhalb und innerhalb des Gebäudes befinden, ein Bestandteil der Leistung. Die erdverlegten Feuerlöschleitungen außerhalb des Gebäudes werden durch Fremdgewerke ausgeführt.
Feuerlöschtechnik
Das Schloss Burg an der Wupper ist eine Burganlage mit mehreren Gebäuden, die in den kommenden Jahren abschnittsweise umfassend saniert und ertüchtigt werden. Hier ist auch zu erwähnen, dass die Burg sechsgeschossig ist, die im Rahmen der Sanierungsmaßnahme seitens Hochbaus entkernt und ertüchtigt wird, um die Montagearbeiten aller TGA-Gewerke zu ermöglichen.
Hierbei wird im Bereich der Feuerlöschtechnik (Nass-/Trockensystem) seitens Hochbaus für die Brandbekämpfung ein 36m³ unterirdisches Löschwasserreservoir mit kleinem Technikraum für die DEA-Anlage aufgebaut. Von dort aus wird über die erdverlegte Löschleitung ein Feuerlöschtechnikraum mit vier Füll- / Entleerstationen eingespeist über welche mehrere Wandhydranten (11 Stck) und Entnahmestellen (3 Stck), die auf der Burg und Burgsgelände verteilt sind, versorgt werden. In diesem Zuge wird auch das Gebäude Bergfried an die neue Feuerlöschanlage angebunden, die im Rahmen früherer Sanierungsmaßnahmen fertiggestellt wurde.
Aufgrund unterschiedlicher Bauabschnitte sind alle Feuerlöschanlagen und -Leitungen, die sich unterhalb und innerhalb des Gebäudes befinden, ein Bestandteil der Leistung. Die erdverlegten Feuerlöschleitungen außerhalb des Gebäudes werden durch Fremdgewerke ausgeführt.
Die Leistung ist fertigzustellen innerhalb von 235 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach dem vereinbarten Beginn der Ausführung
Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen:
vom 04.10.2022 bis 11.10.2022 - Verlegung der unterirdische Feuerlöschleitung Pallas.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Umsatz der letzten 3 Jahre, Mindestens 460.000€/p.a., nachzuweisen durch Eigenerklärung
Mindestens 3 vergleichbare Referenzen, nicht älter als 5 Jahre, durchschnittliche Zahl der Mitarbeiter - nachzuweisen durch Eigenerklärung
Eigenerklärung nach § 123 GWB, Eigenerklärung nach § 124 GWB, Erklärung gemäß § 19 MiloG, Eigenerklärung Insolvenz - jeweils nachzuweisen gemäß Kriterienkatalog in den Vergabeunterlagen.
TRWI und DVGW W551 (oder gleichwertig) von mind. 1 Mitarbeiter, der vor Ort tätig sein wird - nachzuweisen durch Kopie eines Zertifikats.
Gemäß VOB/A.
Rechtsform für Bietergemeinschaften: Gesamtschuldnerisch haftend
mit einem verantwortlichen Verteter.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Fristen für den Nachprüfungsantrag:
§ 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
sowie
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.