Sequenzanalyzer für HLA Analyse
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.med.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sequenzanalyzer für HLA Analyse
Beschaffung eines Applied Biosystems (AB) 3500XL Genetic Analyzers für die hochauflösende HLA Typisierung am Institut für Immunologie
Universitätsklinikum Heidelberg, Insitut für Immunologie, Im Neuenheimer Feld 305, 69120 Heidelberg,
Beschaffung eines Analyzers, AB/3500XL Genetic Analyzer, Fa ThermoFisher/Life Technologies, für die HLA-Typisierung mittels Sanger Sequenzierung bei Patienten und Spendern der allogenen Stammzelltransplantation, als Ersatzbeschaffung für System, für das die Ersatzteillieferung endet. Da die bisherige Messstrecke aus 2 Systemen Genetic Analyzers, eines davon in Version 3500XL, besteht, wird für den Ersatz des Zweitsystem ein baugleiches Gerät geplant, um Kompatibiltät und Vergleichbarkeit der Messergebnisse, bei vorliegender Validierung der eingesetzten Reagenzien auch beim Neugerät. zu garantieren. Die Gerätespezifikation umfasst:
System mit 24 Kapillare für fluoreszenzbasiert Kapillar-Elektrophorese für Genanalysen
Multiple Läufe mit bis zu 24 Proben pro Lauf
Vollautomatisiertes System mit Polymer-Befüllung,DNA Auftrennung bis hin zu Datenanalyse und Basecalling
integrierter PC System zur Datenverwaltung,Analyse,Sammlung, QC
generierte Analysedateien im gängigen Format.
.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Sequenz-Geräte werden auch von anderen Herstellern angeboten, allerdings erfüllt keines dieser Geräte die Mindestanforderungen für das erforderliche Gerät. Die Prüfung des Gerätemarktes kommt zu dem Ergebnis, dass der 3500X Genetic Analyzer von Thermiofisher/Life Technologies, als einziges System über die erforderlichen 24 Kapillaren verfügt sowie den Anforderungen, die die HLA Typisierung in der Bestimmungsgenauigkeit gemäß den Vorgaben der Fachgremien und entsprechend der Dringlichkeit der Untersuchung stellen, gerecht wird. (d.h. Charakterisierung der HLA Allele auf der 2Felder-Typisierungsebene, Analysen yon 2*96Reaktionen innerhalb von 16 Stunden). .
Das einzig technisch vergleichbare System, eine Neuentwicklung der Fa. Thermofisher/Life Technologies, ist jedoch unter den genannten Forderungen nicht vergleichbar wirtschaftlich.
Der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter. Alle aufgeführten technischen Anforderungen sind erforderlich, um die Analysen der HLA-Typisierung in geforderter Qualität und Durchsatz durchzuführen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
3500XL Genetic Analyzer
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64293
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.