Landeshauptstadt Düsseldorf - Interimistische Beauftragung im Bereich Abfallentsorgung und Stadtreinigung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.duesseldorf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landeshauptstadt Düsseldorf - Interimistische Beauftragung im Bereich Abfallentsorgung und Stadtreinigung
Gegenstand der Interimsvergabe ist die Beauftragung der bisherigen Kooperationspartnerin mit verschiedenen Leistungen im Bereich der Abfallentsorgung und Stadtreinigung
Die Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) führt gegenwärtig die kommunale Abfallentsorgung auf der Grundlage einer 1998 gegründeten institutionalisierten Öffentlichen Privaten Partnerschaft (IÖPP) durch. Kooperationsgesellschaft ist die AWISTA Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung mbH (AWISTA), an welcher die LHD über die Stadtwerke Düsseldorf AG (SWD) mittelbar beteiligt ist. Gegenwärtig sind an der AWISTA die SWD mit 51 % und die Remondis Kommunale Dienste Rheinland GmbH mit 49 % beteiligt. Auf Leistungsebene erfolgt die Kooperation derzeit auf Basis von im Jahr 1998 zwischen der LHD und der AWISTA abgeschlossenen Leistungsverträgen, insbesondere im Hinblick auf die Abfallentsorgung und die Stadtreinigung, sowie eines entsprechenden Rahmenvertrags. Dieses Vertragswerk wird zum 31.12.2023 auslaufen, so dass danach eine Neuorganisation der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung in Düsseldorf erforderlich werden wird.
Zur Umsetzung dieser Neuorganisation wird derzeit von der LHD ein europaweites komplexes Vergabeverfahren vorbereitet. Im Interesse der Sicherstellung des vergaberechtlichen Wettbewerbsgrundsatzes im Rahmen dieses Vergabeverfahrens, mithin zur Ermöglichung eines echten Wettbewerbs, sieht sich die LHD gezwungen, wesentliche Teile des bisherigen Vertragswerks auf Leistungsebene mit der derzeitigen Kooperationspartnerin über den 31.12.2023 hinaus interimistisch für ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2024 fortzuführen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die interimistische, d.h. die von vornherein zeitlich auf das zwingend notwendige Maß beschränkte, Fortsetzung der Beauftragung der bisherigen Kooperationspartnerin der LHD für ein weiteres Jahr ist durch § 14 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV gerechtfertigt. Denn sowohl für das in der Vorbereitung befindliche Vergabeverfahren zur langfristigen Neuorganisation der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung in Düsseldorf als auch für die hier in Rede stehende Interimsbeauftragung ist jeweils unter der Maßgabe eines Leistungsbeginns zum 1.1.2024 aus sachlichen und technischen Gründen kein Wettbewerb zu erwarten. Zum 1.1.2024 wird der für die Beschaffungsmaßnahme relevante Markt unter Zugrundelegung der üblichen Zeitläufe für ein Vergabeverfahren weder über geeignete Betriebshöfe für die qualifizierte Erbringung der nachgefragten Leistungen verfügen noch eine funktionierende IT-Infrastruktur mit den erforderlichen Datenbeständen aufgebaut haben.
So stehen die derzeit genutzten Betriebshöfe im Eigentum der gegenwärtigen Kooperationspartnerin. Die LHD hat hierauf keine vertraglich gesicherten Zugriffsrechte. Ein potenzieller Auftragnehmer müsste mithin zum 1.1.2024 einen geeigneten Betriebshof mitbringen. Grundstücke mit entsprechender betriebsfertiger Ausstattung stehen weder auf dem Stadtgebiet noch im zur effizienten Auftragsausführung abbildbaren Umkreis zur Verfügung. Selbst wenn ein potenzieller Auftragnehmer ein entsprechendes Grundstück zur Verfügung hätte, würde der zeitliche Rahmen nicht mehr ausreichen, um auf diesem einen Betriebshof mit den notwendigen Kapazitäten zu planen und zu errichten sowie die erforderlichen Genehmigungen zu erlangen. Auch die LHD verfügt derzeit über kein geeignetes Grundstück. Zwar ist die LHD Eigentümerin eines grundsätzlich geeigneten Grundstücks. Dieses eignet sich aber derzeit noch nicht für eine Bebauung mit einem Betriebshof. Die entsprechende Baureifmachung des Grundstückes wird voraussichtlich auf Grund der Altlastensituation mindestens 9-12 Monate betragen. Damit würde für einen Auftragsbeginn zum 1.1.2024 kein ausreichendes Zeitfenster mehr für die fristgerechte Errichtung des Betriebshofes bestehen.
Weiterhin liegen die kompletten Stamm- und Bewegungsdaten bei der derzeitigen Kooperationspartnerin, welche auftragsgemäß noch die Gebührenbescheiderstellung und das Gebühreninkasso durchführt. Da die im Jahr 1998 abgeschlossenen Verträge keine klare Endschaftsregelung hinsichtlich der Datenrückführung vorsehen und eine diesbezügliche IT-Infrastruktur bei der LHD nicht besteht, waren zunächst auf dem Verhandlungswege die Grundlagen für die Rückführung der Daten zu schaffen. Mit der Rückführung und mit dem Aufbau einer IT-Infrastruktur wird nun unmittelbar begonnen. Da es sich dabei um ein komplexes IT-Projekt handelt und zudem die Aufgaben der Gebührenbescheiderstellung und des Gebühreninkassos unter erheblichen innerorganisatorischen und IT-technischen Vorarbeiten wieder bei der LHD angesiedelt werden sollen, kann die Umsetzung nicht bis Ende 2023 sichergestellt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass vor dem "Go Live" u.a. Testläufe und Probebetriebe erforderlich sind und die benötigten Mitarbeiter eingestellt und geschult sein müssen. Eine sichere und störungsfreie Erledigung der rekommunalisierten Aufgaben bei der LHD ist zudem Voraussetzung für eine funktionierende Abfallwirtschaft, weshalb auch die entsprechenden Schnittstellen genau beschrieben sein müssen. Unter Berücksichtigung all dessen lässt sich eine Aufgabenerledigung ab dem 1.1.2024 nicht darstellen.
Die Vertragsdauer der zulässigen Interimsbeauftragung ist auf den Zeitraum beschränkt, der für die Überbrückung der Notsituation bzw. die Erhaltung der Kontinuität der erforderlichen Leistungen während der Vorbereitung und Durchführung eines sich anschließenden ordnungsgemäßen Verfahrens unbedingt erforderlich ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Interimistische Beauftragung im Bereich Abfallentsorgung und Stadtreinigung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40233
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angaben unter Abschnitt II.1.7) und V. 2. 4) sind rein fiktiver Natur. Die Angabe des jeweiligen Wertes kann aufgrund der Vorschriften der Art. 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU i. V. m. § 39 Abs. 6 Nrn. 3 und 4 VgV unterbleiben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland