ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung 10714 NT 145-52 Referenznummer der Bekanntmachung: TEB-SW2/01/21/10714
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung 10714 NT 145-52
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung
ABS/NBS Karlsruhe-Basel, StA 8, Generalplanung
2014-DE-TM-0094-M
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen Planfeststellungsabschnitt 8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE12 Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.sweco-gmbh.de/kontakt/?office=Karlsruhe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§168 Abs.2 , S1 GWB)
Die Zuschlagserteilung ist möglich, 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder Email, bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post. (§134 Abs. 2 GWB)
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, das die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw.
- soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind
- Bis zum Ablauf der Teilnahme - bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§160 Abs. 3 S1 Nr. 1-3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen vergangen sind ( §160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die im §135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Planungsleistungen ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Streckenabschnitt 8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.sweco-gmbh.de/kontakt/?office=Karlsruhe
LÄA 146-46 Alle grundlegenden Planungsleistungen zur Erbringung der Leistungsphase 3 und 4 sind an den Generalplaner vergeben (ehemaliger Hauptvertrag B0171400 und Fortschreibung N146-13). Die Gesamtleistung muss zu einer in sich
genehmigungsfähige Planunterlage führen, die der wirtschaftlichsten technischen Lösung für die NBS im PfA 8.1 entspricht.
1. Planfeststellungsverfahren
Aufgrund umfangreicher Einwendungen und Hinweise nach der 1. Offenlage im PfA 8.1 ist die Bearbeitung und Vorbereitung der
2. Offenlage sehr aufwändig. Der hohe Bearbeitungsaufwand ist maßgeblich der Tatsache geschuldet, dass die Planfeststellungsunterlagen bereits 2014 erstellt wurden, neue Zugzahlen 2016 eingearbeitet wurden, 2017 dann in die Offenlage gingen und Ende 2019 der Erörterungstermin stattfand. Hieraus resultiert die Erfordernis der Einarbeitung etlicher zwischenzeitlich erfolgter Aktualisierungen von Grundlagen, die der technischen Planung dienen (u.a.): Anpassung der Trassierung aufgrund von Änderungen im PfA 8.0, Umsetzung des aktiven Lärmschutzes die gesamte Strecke entlang, neue Anforderungen des Wassergesetz 2018, neuer fachlicher Erkenntnisse zu Fledermäusen und Querungshilfen. Der Umfang der Änderungen führt zudem zu einem hohen Abstimmungs- und Koordinationsbedarf zwischen den Projektbeteiligten, dem der Generalplaner gerecht werden muss.
Die am 2. Februar 2022 angezeigten Leistungen enthalten deshalb:
- die Einwendungsbearbeitung der 2. Offenlage und die weitere Begleitung des Genehmigungsverfahrens
- die Fortschreibung und Fertigstellung der Planfeststellungsunterlagen nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens
- Ergänzende Besprechungen über das hinausgehende Budget für Besprechungen die weiterhin erforderlichen Abstimmungen mit Dritten zur Einarbeitung von Planungen Dritter: Ausrüstungstechnik
2. Fertigstellung der technischen Planung
Die unvermeidliche Verzögerung des Genehmigungsverfahrens und damit unvorhersehbarer zusätzlicher Aufwand haben ebenfalls zu einer Verschiebung der Fertigstellung der Entwurfsplanung geführt. Zum Zeitpunkt der Ausschöpfung der
Poolbeträge Ende 2021 waren die im Vertrag enthaltenen Abschlussleistungen zur Fertigstellung der Entwurfsplanung noch nicht erbracht. Dies betrifft insbesondere die UIG und CSM-Verfahren, die Erstellung von Kreuzungsvereinbarungen und die
Abstimmung und Einarbeitung von Planungen Dritter in die Entwurfsplanung.
Die am 2. Februar 2022 angezeigten Leistungen enthalten deshalb:
- Leistungen zu UIG-Erstellungen und zum Risikomanagementverfahren nach CSM-Verordnung
- Weitere Zuarbeit und Mitwirkung bei den Abstimmungen mit Dritten zum Abschluss von Kreuzungsvereinbarungen (inkl. Fiktiventwürfe) und zu den Leitungen im PfA 8.1
Der ursprünglich im Jahr 2015, abgeschätzte Bearbeitungsaufwand wird durch die zuvor genannten Tatsachen und Ursachen deutlich überschritten. Die zuvor genannte Verfahrensverlauf und die Ergebnisse aus dem bisherigen Verfahren haben diese
zusätzlichen Leistungen erst erforderlich gemacht. Somit waren diese Leistungen zum Zeitpunkt der Fortschreibung N146-13 weder vorherzusehen, noch bei sorgfältiger Vorbereitung vorauszusagen.
Alle grundlegenden Planungsleistungen zur Erbringung der Leistungsphase 3 und 4 sind an den Generalplaner vergeben. Durch die Erbringung der Leistungen durch den bereits beauftragten Generalplaner können Synergieeffekte genutzt werden, dadie bereits erbrachten Planungsleistungen hierzu maßgeblich in Zusammenhang stehen. Der aktuelle AN verfügt über die notwendige Software und Partner, sowie direkte Projekterfahrung bei der Erstellung und Aktualisierung derPlanfeststellungsunterlage. Der AN verfügt über das wesentliche Know-How und spezifisches Projektwissen, welches hier zur Gesamtkoordination der Planung unabdingbar ist. Die komplette Einarbeitung eines neuen AN ohne Projektkenntnis in diesenumfangreichen Themenfeld ist mit erheblichen Schwierigkeiten und dem kompletten Verlust von Synergieeffekten verbunden. Es würde in dem laufenden Prozess zu einem unnötigen, erheblichen Verzug führen, Kosten für das Projekt.